11.03.2016, 16:23
Weil B das Auto in zweckwidriger Weise und mit Schädigungsvorsatz als Mordwaffe einsetzte.
11.03.2016, 16:29
Stimmt. Hab ich gar nicht.
Hab aber 315c bejaht
Hab aber 315c bejaht
11.03.2016, 16:30
11.03.2016, 16:49
Was sagen die Berliner denn so zu Ö-Recht?! EGL für die Verbotsverfügung?!
11.03.2016, 16:57
@J aus B
ich teile deine Lösung, nur habe ich noch 226 II StGB angeprüft und abgelehnt, weil es der A um den Tod des G ging.
13, 211 (oder 212) bezüglich T habe ich schon deshalb abgelehnt, weil nur das Handeln der A vorwerfbar war, da die T laut Gutachten bereits durch den Aufprall getötet wurde. Außerdem habe ich das gemingefährliche Mittel auch bejaht.
Hinsichtlich des tollen prozessualen Problems habe ich die polizeiliche Vernehmung als unverwertbar wegen § 136 I S. 2 (analog) iVm fair-trial Grundsatz angesehen, allerdings dann eine Fortwirkung hinsichtlich der richterlichen Vernehmung abgelehnt. Das der Anwalt dort fehlte, habe ich dann als unschädlich angesehen, da ihm nur ein Recht zur Teilnahme zusteht, seine Anwesenheit abern icht zwingend ist.
ich teile deine Lösung, nur habe ich noch 226 II StGB angeprüft und abgelehnt, weil es der A um den Tod des G ging.
13, 211 (oder 212) bezüglich T habe ich schon deshalb abgelehnt, weil nur das Handeln der A vorwerfbar war, da die T laut Gutachten bereits durch den Aufprall getötet wurde. Außerdem habe ich das gemingefährliche Mittel auch bejaht.
Hinsichtlich des tollen prozessualen Problems habe ich die polizeiliche Vernehmung als unverwertbar wegen § 136 I S. 2 (analog) iVm fair-trial Grundsatz angesehen, allerdings dann eine Fortwirkung hinsichtlich der richterlichen Vernehmung abgelehnt. Das der Anwalt dort fehlte, habe ich dann als unschädlich angesehen, da ihm nur ein Recht zur Teilnahme zusteht, seine Anwesenheit abern icht zwingend ist.
11.03.2016, 17:06
Auto als gemeingefährliches Mittel kann man mMn je nach Argumentation bejahen oder verneinen. Laut Kommentar wird es bei Amokfahrt bejaht. Hab es hier verneint, weil sie ja zielgerichtet nur E überfahren wollte und T nur zufällig miterfasst wurde (ähnlich beim Schießen mit einer Waffe, wo ein Dritter ebenfalls erfasst wird).
Hab das Geständnis vor der Polizei auch wegen fair trial Grundsatz im Ergebnis abgelehnt. Hinsichtlich des Geständnis vor dem Richter aber eine Fortwirkung angenommen, da sie ihre Erstaussage nur nochmal wiederholt hatte und sich insoweit gebunden gefühlt haben könnte. Da es aber genügend andere Beweise gab, war das Geständnis nicht nötig.
Hab das Geständnis vor der Polizei auch wegen fair trial Grundsatz im Ergebnis abgelehnt. Hinsichtlich des Geständnis vor dem Richter aber eine Fortwirkung angenommen, da sie ihre Erstaussage nur nochmal wiederholt hatte und sich insoweit gebunden gefühlt haben könnte. Da es aber genügend andere Beweise gab, war das Geständnis nicht nötig.
11.03.2016, 17:08
Hab Strafrecht ähnlich, aber noch (fehlgeschlagenen) Versuch an E. Sie hatte ja nen neuen Tatentschluss bezüglich G, als sie ihn erkannt hat. Rücktritt nicht, wegen Fehlschlag.
Dabei ist mir gerade aufgefallen, dass ich keinen Rücktritt bezüglich G geprüft habe :dodgy:
Ging der durch? Ich meine es waren ziemlich schnell viele Leute vor Ort, war der eventuell auch schon fehlgeschlagenen oder aber unfreiwillig?
Ansonsten hab ich noch 69 und 74, dann Schwurgerichtsanklage
Dabei ist mir gerade aufgefallen, dass ich keinen Rücktritt bezüglich G geprüft habe :dodgy:
Ging der durch? Ich meine es waren ziemlich schnell viele Leute vor Ort, war der eventuell auch schon fehlgeschlagenen oder aber unfreiwillig?
Ansonsten hab ich noch 69 und 74, dann Schwurgerichtsanklage
11.03.2016, 17:13
Edit:
ein verwertungsverbot hab ich abgelehnt, keine Willkür, wurde belehrt, auch dass sie VOR dieser Vernehmung einen Anwalt konsultieren kann, hab im Prinzip ausm Kommentar abgeschrieben, glaube irgendwo bei 136. Daher dann natürlich auch keine Fernwirkung. Ich würde tippen, dass es da nicht auf die Lösung sondern die Argumentation ankommt.
ein verwertungsverbot hab ich abgelehnt, keine Willkür, wurde belehrt, auch dass sie VOR dieser Vernehmung einen Anwalt konsultieren kann, hab im Prinzip ausm Kommentar abgeschrieben, glaube irgendwo bei 136. Daher dann natürlich auch keine Fernwirkung. Ich würde tippen, dass es da nicht auf die Lösung sondern die Argumentation ankommt.
11.03.2016, 17:20
(11.03.2016, 16:49)Gast Berlin schrieb: Was sagen die Berliner denn so zu Ö-Recht?! EGL für die Verbotsverfügung?!
Hab die Generalklausel genommen. LÖG hat einen solchen Fall nicht geregelt und Gefahrenabwehr muss dennoch möglich sein . §5 GastG(?) Hab ich abgelehnt weil es nach §2 keiner Erlaubnis beurteilen und die BImSchG Normen hab ich mangels Anlage abgelehnt.da fiel mir nichts anderes mehr ein ein :D
War zeitlich kaum zu schaffen oder ?:/
11.03.2016, 17:21
Beurteilen=bedurfte