05.06.2020, 16:26
(05.06.2020, 16:14)GastBW schrieb:(05.06.2020, 16:10)Gast BW schrieb:Ich denke, der Rückteitt ging durch sodass ma auf jeden Fall den Nutzungsersatz ausrechnen musste. Denn dazu waren Angaben im SV einfach zu präzise und "rund": 150k Restlaufzeit, 5.000 Kaufpreis = 0,033 €/km und das mal den gefahrenen 3.000 ergibt genau 100 €, was ein Zufall...(05.06.2020, 15:58)Gast schrieb:(05.06.2020, 15:54)GastBaWu schrieb:(05.06.2020, 14:54)Gast schrieb: Bei Rückabwicklung nach Rücktritt ist gemeinsamer Erfüllungsort nach 29 ZPO der Belegenheitsort. Nach dem Vortrag der Klägerin konnte man davon ausgehen, dass der PKW noch bei ihr steht.
habe ich auch so. Aber ganz ehrlich: hätte ich normal so nicht durchgehen lassen, wollte nur in jedem Fall eine unzulässige Klage verhindern ...
Warum nicht? habe auch 29 ZPO
Wie habt ihr es denn gelöst bzgl dem Gebührenschaden? ich dachte dass die Klägerin ihrer Darlegungslast schon nicht nachkam weil sie trotz bestreitens gar nichts mehr dazu gesagt hat
Meinst du die RAG? Da muss sie nichts weiter vortragen. Die ergeben sich aus einer rechtmäßigen Rechtsverfolgung. Aber ich habe alles abgewiesen.
Antrag 1) kein Sachmangel, da ich die Aussage der Kl so ausgelegt habe, dass es ihr grundsätzlich darum ging kein billiges Ersatzteil zu bekommen und der SV gesagt hat, dass es im Prinzip ein "Originalteil" ist.
Daher kein Rücktritt. Anfechtung auch nicht wegen Sperrwirkung, außer 123 BGB der aber nicht greift. 313 auch nicht
2.) Kupplung (-) da der SV nichts zu dem GÜ sagen konnte. Daher konnte Kl Mangel nicht beweisen
Reifen (-) da normaler Verschleiß und sonst nichts vorgetragen
Zinsansprüche daher auch alle nicht gegeben
3.) RAG (-) da keine berechtigte Rechtsverfolgung
.mMn konnte der Rücktritt nicht durchgehen, da man sonst den Wertersatz ermitteln müsste und da gab es finde ich zu wenig rechnerische Angaben
Hilfsgutachten:
Sonstige VS des Rücktritts
Freistellung
Höhe der RAG da zu hoch angesetzt, da von falschem Streitwert ausgehend (zu niedrig, habe glaub 6252 oder so) und dennoch höher als bei hlherem Gegenstandswert
Wertersatz angesprochen
Zinsanspruch
Hilfsweise AR die mamgels Bedingungseintritt nicht zum Zuge kam
ich denke auch dass man da hin musst eund ein mangel lag auf jeden fall vor. und die Vermutung galt doch nach 477 daher hatte der Beklagte die Beweislast und nicht die Klägerin.
aber ich wusste nicht wie man den Nutzungsersatz berechnet ::(einst du wirklich dass das gefordert war?
05.06.2020, 16:27
(05.06.2020, 16:26)Gast schrieb:(05.06.2020, 16:14)GastBW schrieb:(05.06.2020, 16:10)Gast BW schrieb:Ich denke, der Rückteitt ging durch sodass ma auf jeden Fall den Nutzungsersatz ausrechnen musste. Denn dazu waren Angaben im SV einfach zu präzise und "rund": 150k Restlaufzeit, 5.000 Kaufpreis = 0,033 €/km und das mal den gefahrenen 3.000 ergibt genau 100 €, was ein Zufall...(05.06.2020, 15:58)Gast schrieb:(05.06.2020, 15:54)GastBaWu schrieb: habe ich auch so. Aber ganz ehrlich: hätte ich normal so nicht durchgehen lassen, wollte nur in jedem Fall eine unzulässige Klage verhindern ...
Warum nicht? habe auch 29 ZPO
Wie habt ihr es denn gelöst bzgl dem Gebührenschaden? ich dachte dass die Klägerin ihrer Darlegungslast schon nicht nachkam weil sie trotz bestreitens gar nichts mehr dazu gesagt hat
Meinst du die RAG? Da muss sie nichts weiter vortragen. Die ergeben sich aus einer rechtmäßigen Rechtsverfolgung. Aber ich habe alles abgewiesen.
Antrag 1) kein Sachmangel, da ich die Aussage der Kl so ausgelegt habe, dass es ihr grundsätzlich darum ging kein billiges Ersatzteil zu bekommen und der SV gesagt hat, dass es im Prinzip ein "Originalteil" ist.
Daher kein Rücktritt. Anfechtung auch nicht wegen Sperrwirkung, außer 123 BGB der aber nicht greift. 313 auch nicht
2.) Kupplung (-) da der SV nichts zu dem GÜ sagen konnte. Daher konnte Kl Mangel nicht beweisen
Reifen (-) da normaler Verschleiß und sonst nichts vorgetragen
Zinsansprüche daher auch alle nicht gegeben
3.) RAG (-) da keine berechtigte Rechtsverfolgung
.mMn konnte der Rücktritt nicht durchgehen, da man sonst den Wertersatz ermitteln müsste und da gab es finde ich zu wenig rechnerische Angaben
Hilfsgutachten:
Sonstige VS des Rücktritts
Freistellung
Höhe der RAG da zu hoch angesetzt, da von falschem Streitwert ausgehend (zu niedrig, habe glaub 6252 oder so) und dennoch höher als bei hlherem Gegenstandswert
Wertersatz angesprochen
Zinsanspruch
Hilfsweise AR die mamgels Bedingungseintritt nicht zum Zuge kam
ich denke auch dass man da hin musst eund ein mangel lag auf jeden fall vor. und die Vermutung galt doch nach 477 daher hatte der Beklagte die Beweislast und nicht die Klägerin.
aber ich wusste nicht wie man den Nutzungsersatz berechnet ::(einst du wirklich dass das gefordert war?
Es war doch ein Privatkauf und kein Verbrauchsgüterkauf..
05.06.2020, 16:28
(05.06.2020, 16:26)Gast schrieb:(05.06.2020, 16:14)GastBW schrieb:(05.06.2020, 16:10)Gast BW schrieb:Ich denke, der Rückteitt ging durch sodass ma auf jeden Fall den Nutzungsersatz ausrechnen musste. Denn dazu waren Angaben im SV einfach zu präzise und "rund": 150k Restlaufzeit, 5.000 Kaufpreis = 0,033 €/km und das mal den gefahrenen 3.000 ergibt genau 100 €, was ein Zufall...(05.06.2020, 15:58)Gast schrieb:(05.06.2020, 15:54)GastBaWu schrieb: habe ich auch so. Aber ganz ehrlich: hätte ich normal so nicht durchgehen lassen, wollte nur in jedem Fall eine unzulässige Klage verhindern ...
Warum nicht? habe auch 29 ZPO
Wie habt ihr es denn gelöst bzgl dem Gebührenschaden? ich dachte dass die Klägerin ihrer Darlegungslast schon nicht nachkam weil sie trotz bestreitens gar nichts mehr dazu gesagt hat
Meinst du die RAG? Da muss sie nichts weiter vortragen. Die ergeben sich aus einer rechtmäßigen Rechtsverfolgung. Aber ich habe alles abgewiesen.
Antrag 1) kein Sachmangel, da ich die Aussage der Kl so ausgelegt habe, dass es ihr grundsätzlich darum ging kein billiges Ersatzteil zu bekommen und der SV gesagt hat, dass es im Prinzip ein "Originalteil" ist.
Daher kein Rücktritt. Anfechtung auch nicht wegen Sperrwirkung, außer 123 BGB der aber nicht greift. 313 auch nicht
2.) Kupplung (-) da der SV nichts zu dem GÜ sagen konnte. Daher konnte Kl Mangel nicht beweisen
Reifen (-) da normaler Verschleiß und sonst nichts vorgetragen
Zinsansprüche daher auch alle nicht gegeben
3.) RAG (-) da keine berechtigte Rechtsverfolgung
.mMn konnte der Rücktritt nicht durchgehen, da man sonst den Wertersatz ermitteln müsste und da gab es finde ich zu wenig rechnerische Angaben
Hilfsgutachten:
Sonstige VS des Rücktritts
Freistellung
Höhe der RAG da zu hoch angesetzt, da von falschem Streitwert ausgehend (zu niedrig, habe glaub 6252 oder so) und dennoch höher als bei hlherem Gegenstandswert
Wertersatz angesprochen
Zinsanspruch
Hilfsweise AR die mamgels Bedingungseintritt nicht zum Zuge kam
ich denke auch dass man da hin musst eund ein mangel lag auf jeden fall vor. und die Vermutung galt doch nach 477 daher hatte der Beklagte die Beweislast und nicht die Klägerin.
aber ich wusste nicht wie man den Nutzungsersatz berechnet ::(einst du wirklich dass das gefordert war?
moment Mal, 477 BGB??? Das war ein Verbrauchsgüterkauf?


05.06.2020, 16:29
(05.06.2020, 16:27)Gast bw1 schrieb:mist echt? ok ja dann hast du bzgl. der Kupplung recht.(05.06.2020, 16:26)Gast schrieb:(05.06.2020, 16:14)GastBW schrieb:(05.06.2020, 16:10)Gast BW schrieb:Ich denke, der Rückteitt ging durch sodass ma auf jeden Fall den Nutzungsersatz ausrechnen musste. Denn dazu waren Angaben im SV einfach zu präzise und "rund": 150k Restlaufzeit, 5.000 Kaufpreis = 0,033 €/km und das mal den gefahrenen 3.000 ergibt genau 100 €, was ein Zufall...(05.06.2020, 15:58)Gast schrieb: Warum nicht? habe auch 29 ZPO
Wie habt ihr es denn gelöst bzgl dem Gebührenschaden? ich dachte dass die Klägerin ihrer Darlegungslast schon nicht nachkam weil sie trotz bestreitens gar nichts mehr dazu gesagt hat
Meinst du die RAG? Da muss sie nichts weiter vortragen. Die ergeben sich aus einer rechtmäßigen Rechtsverfolgung. Aber ich habe alles abgewiesen.
Antrag 1) kein Sachmangel, da ich die Aussage der Kl so ausgelegt habe, dass es ihr grundsätzlich darum ging kein billiges Ersatzteil zu bekommen und der SV gesagt hat, dass es im Prinzip ein "Originalteil" ist.
Daher kein Rücktritt. Anfechtung auch nicht wegen Sperrwirkung, außer 123 BGB der aber nicht greift. 313 auch nicht
2.) Kupplung (-) da der SV nichts zu dem GÜ sagen konnte. Daher konnte Kl Mangel nicht beweisen
Reifen (-) da normaler Verschleiß und sonst nichts vorgetragen
Zinsansprüche daher auch alle nicht gegeben
3.) RAG (-) da keine berechtigte Rechtsverfolgung
.mMn konnte der Rücktritt nicht durchgehen, da man sonst den Wertersatz ermitteln müsste und da gab es finde ich zu wenig rechnerische Angaben
Hilfsgutachten:
Sonstige VS des Rücktritts
Freistellung
Höhe der RAG da zu hoch angesetzt, da von falschem Streitwert ausgehend (zu niedrig, habe glaub 6252 oder so) und dennoch höher als bei hlherem Gegenstandswert
Wertersatz angesprochen
Zinsanspruch
Hilfsweise AR die mamgels Bedingungseintritt nicht zum Zuge kam
ich denke auch dass man da hin musst eund ein mangel lag auf jeden fall vor. und die Vermutung galt doch nach 477 daher hatte der Beklagte die Beweislast und nicht die Klägerin.
aber ich wusste nicht wie man den Nutzungsersatz berechnet ::(einst du wirklich dass das gefordert war?
Es war doch ein Privatkauf und kein Verbrauchsgüterkauf..
Hm ok dann hätte ich es bzgl. der Kupplung auch abgelehnt dann kann sie ja keine rechte geltend machen wegen selbstvornahme oder?
05.06.2020, 16:44
(05.06.2020, 15:09)Nds2020 schrieb: Zu der Relationsklausur in Niedersachsen: ich habe die Klage gegen B1 abgewiesen, weil keine Pflichtversicherung. Bin bei den Verursachungsbeiträgen soo durcheinander gekommen und die Kostenentscheidung nachher war auch nichts. Wie ist es bei euch?
Dito, Abweisung gegen b1 und b2 dann umfangreich nach §§823 I, II ivm StVO Normen gepruft.
Schwerpunkt auf Ersatz der jeweiligen schadenspositionen und dem mitverursachungsbeitrag gem. 7 stvg und 254 II bgb.
Ergebnis: alles zugesprochen, bis auf Reparaturkosten nur 2000 Euro.
Schmerzensgeld mmn auch ziemlich hoch.
K hat nicht gebremst, was ihr möglich gewesen wäre, Zeugen Aussage von G
Deswegen 1/3 mitverschulden.
Aa denke ich ist mit einer entsprechenden Begründung vertretbar
05.06.2020, 16:50
(05.06.2020, 16:44)Nds 5 schrieb:(05.06.2020, 15:09)Nds2020 schrieb: Zu der Relationsklausur in Niedersachsen: ich habe die Klage gegen B1 abgewiesen, weil keine Pflichtversicherung. Bin bei den Verursachungsbeiträgen soo durcheinander gekommen und die Kostenentscheidung nachher war auch nichts. Wie ist es bei euch?
Dito, Abweisung gegen b1 und b2 dann umfangreich nach §§823 I, II ivm StVO Normen gepruft.
Schwerpunkt auf Ersatz der jeweiligen schadenspositionen und dem mitverursachungsbeitrag gem. 7 stvg und 254 II bgb.
Ergebnis: alles zugesprochen, bis auf Reparaturkosten nur 2000 Euro.
Schmerzensgeld mmn auch ziemlich hoch.
K hat nicht gebremst, was ihr möglich gewesen wäre, Zeugen Aussage von G
Deswegen 1/3 mitverschulden.
Aa denke ich ist mit einer entsprechenden Begründung vertretbar
Ja, ich habe als Ergebnis kein Mitverschulden bei der K angenommen. Habe gesagt, dass sie darauf vertrauen konnte, dass B sich verkehrstreu verhält und vor der Kreuzung anhält. Ob das so vertretbar ist, bezweifle ich jetzt ein wenig.
Ich bin aber bei der Kostenentscheidung mit der Baumbach´schen Formel gar nicht klar genommen. In der Eile habe ich nur noch Blödsinn geschrieben. Vorläufige Vollstreckbarkeit wahrscheinlich dann auch falsch -.-
05.06.2020, 16:57
(05.06.2020, 16:29)Gast schrieb:(05.06.2020, 16:27)Gast bw1 schrieb:mist echt? ok ja dann hast du bzgl. der Kupplung recht.(05.06.2020, 16:26)Gast schrieb:(05.06.2020, 16:14)GastBW schrieb:(05.06.2020, 16:10)Gast BW schrieb: Meinst du die RAG? Da muss sie nichts weiter vortragen. Die ergeben sich aus einer rechtmäßigen Rechtsverfolgung. Aber ich habe alles abgewiesen.Ich denke, der Rückteitt ging durch sodass ma auf jeden Fall den Nutzungsersatz ausrechnen musste. Denn dazu waren Angaben im SV einfach zu präzise und "rund": 150k Restlaufzeit, 5.000 Kaufpreis = 0,033 €/km und das mal den gefahrenen 3.000 ergibt genau 100 €, was ein Zufall...
Antrag 1) kein Sachmangel, da ich die Aussage der Kl so ausgelegt habe, dass es ihr grundsätzlich darum ging kein billiges Ersatzteil zu bekommen und der SV gesagt hat, dass es im Prinzip ein "Originalteil" ist.
Daher kein Rücktritt. Anfechtung auch nicht wegen Sperrwirkung, außer 123 BGB der aber nicht greift. 313 auch nicht
2.) Kupplung (-) da der SV nichts zu dem GÜ sagen konnte. Daher konnte Kl Mangel nicht beweisen
Reifen (-) da normaler Verschleiß und sonst nichts vorgetragen
Zinsansprüche daher auch alle nicht gegeben
3.) RAG (-) da keine berechtigte Rechtsverfolgung
.mMn konnte der Rücktritt nicht durchgehen, da man sonst den Wertersatz ermitteln müsste und da gab es finde ich zu wenig rechnerische Angaben
Hilfsgutachten:
Sonstige VS des Rücktritts
Freistellung
Höhe der RAG da zu hoch angesetzt, da von falschem Streitwert ausgehend (zu niedrig, habe glaub 6252 oder so) und dennoch höher als bei hlherem Gegenstandswert
Wertersatz angesprochen
Zinsanspruch
Hilfsweise AR die mamgels Bedingungseintritt nicht zum Zuge kam
ich denke auch dass man da hin musst eund ein mangel lag auf jeden fall vor. und die Vermutung galt doch nach 477 daher hatte der Beklagte die Beweislast und nicht die Klägerin.
aber ich wusste nicht wie man den Nutzungsersatz berechnet ::(einst du wirklich dass das gefordert war?
Es war doch ein Privatkauf und kein Verbrauchsgüterkauf..
Hm ok dann hätte ich es bzgl. der Kupplung auch abgelehnt dann kann sie ja keine rechte geltend machen wegen selbstvornahme oder?
Kupplung konnte Sie bei mir schon nicht beweisen, dass ein Mangel bei Gefahrübergang vorlag, da die Beweisaufnahme nicht ergiebig war.
Reifen habe ich (neben der Selbstvornahme) auch noch an 442 I, 444 scheitern lassen... Und das drohende Fahrverbot war ja sowieso Quatsch in meinen Augen, jedenfalls kein Mangel isV 434 BGB.
Am meisten den Kopf zerbrochen habe ich mir an dem Servo, weil ne Beschaffenheitsvereinbarung vorlag. Habs aber an 323 V 2 scheitern lassen, obwohl eine Beschafftenheitsvereinbarung ja die Erheblichkeit indiziert....
Aber wie gesagt, ich bin mir auch alles andere als sicher

05.06.2020, 17:03
(05.06.2020, 16:57)GastBaWu schrieb:(05.06.2020, 16:29)Gast schrieb:(05.06.2020, 16:27)Gast bw1 schrieb:mist echt? ok ja dann hast du bzgl. der Kupplung recht.(05.06.2020, 16:26)Gast schrieb:(05.06.2020, 16:14)GastBW schrieb: Ich denke, der Rückteitt ging durch sodass ma auf jeden Fall den Nutzungsersatz ausrechnen musste. Denn dazu waren Angaben im SV einfach zu präzise und "rund": 150k Restlaufzeit, 5.000 Kaufpreis = 0,033 €/km und das mal den gefahrenen 3.000 ergibt genau 100 €, was ein Zufall...
ich denke auch dass man da hin musst eund ein mangel lag auf jeden fall vor. und die Vermutung galt doch nach 477 daher hatte der Beklagte die Beweislast und nicht die Klägerin.
aber ich wusste nicht wie man den Nutzungsersatz berechnet ::(einst du wirklich dass das gefordert war?
Es war doch ein Privatkauf und kein Verbrauchsgüterkauf..
Hm ok dann hätte ich es bzgl. der Kupplung auch abgelehnt dann kann sie ja keine rechte geltend machen wegen selbstvornahme oder?
Kupplung konnte Sie bei mir schon nicht beweisen, dass ein Mangel bei Gefahrübergang vorlag, da die Beweisaufnahme nicht ergiebig war.
Reifen habe ich (neben der Selbstvornahme) auch noch an 442 I, 444 scheitern lassen... Und das drohende Fahrverbot war ja sowieso Quatsch in meinen Augen, jedenfalls kein Mangel isV 434 BGB.
Am meisten den Kopf zerbrochen habe ich mir an dem Servo, weil ne Beschaffenheitsvereinbarung vorlag. Habs aber an 323 V 2 scheitern lassen, obwohl eine Beschafftenheitsvereinbarung ja die Erheblichkeit indiziert....
Aber wie gesagt, ich bin mir auch alles andere als sicher
Bei mir war die Kupplung witzigerweise nicht mal entscheidungserheblich, weil ich den Mangel bei der Beschaffenheitsvereinbarung angenommen habe.
Kosten für Kupplung und Reifen hat sie dann nach § 347 II (Kupplung) und § 437 Nr. 3, 284 (Reifen) ersetzt bekommen. Aber ich fand schon beim Schreiben, dass es irgnedwie Käse ist.
05.06.2020, 17:05
(05.06.2020, 16:57)GastBaWu schrieb:(05.06.2020, 16:29)Gast schrieb:(05.06.2020, 16:27)Gast bw1 schrieb:mist echt? ok ja dann hast du bzgl. der Kupplung recht.(05.06.2020, 16:26)Gast schrieb:(05.06.2020, 16:14)GastBW schrieb: Ich denke, der Rückteitt ging durch sodass ma auf jeden Fall den Nutzungsersatz ausrechnen musste. Denn dazu waren Angaben im SV einfach zu präzise und "rund": 150k Restlaufzeit, 5.000 Kaufpreis = 0,033 €/km und das mal den gefahrenen 3.000 ergibt genau 100 €, was ein Zufall...
ich denke auch dass man da hin musst eund ein mangel lag auf jeden fall vor. und die Vermutung galt doch nach 477 daher hatte der Beklagte die Beweislast und nicht die Klägerin.
aber ich wusste nicht wie man den Nutzungsersatz berechnet ::(einst du wirklich dass das gefordert war?
Es war doch ein Privatkauf und kein Verbrauchsgüterkauf..
Hm ok dann hätte ich es bzgl. der Kupplung auch abgelehnt dann kann sie ja keine rechte geltend machen wegen selbstvornahme oder?
Kupplung konnte Sie bei mir schon nicht beweisen, dass ein Mangel bei Gefahrübergang vorlag, da die Beweisaufnahme nicht ergiebig war.
Reifen habe ich (neben der Selbstvornahme) auch noch an 442 I, 444 scheitern lassen... Und das drohende Fahrverbot war ja sowieso Quatsch in meinen Augen, jedenfalls kein Mangel isV 434 BGB.
Am meisten den Kopf zerbrochen habe ich mir an dem Servo, weil ne Beschaffenheitsvereinbarung vorlag. Habs aber an 323 V 2 scheitern lassen, obwohl eine Beschafftenheitsvereinbarung ja die Erheblichkeit indiziert....
Aber wie gesagt, ich bin mir auch alles andere als sicher
ich habe es ähnlich.
aber die Reifen an bloßem Verschleiß und daher kein Mangel scheitern lassen. Das mit dem Fahrverbot war für mich keine Beschaffenheit des Fahrzeugs.
Den Rücktirtt habe ich bejaht - habe 442 verneint weil die Rechnung nicht genügt für die Annahme einer positiven Kenntnis weil - Laie und Fachbegriff...aber war mir da nicht sicher. Und 444 habe ich an Arglist scheitern lassen. Wegen Arglist dann auch 323 V bejaht obwohl de rWert nicht hoch genug ist. Daher bin ich im Ergebnis irgendiwe trotzdem dazu gekommen dass die Reifen und die Kupplung über 347 II ersetzt werden als notwendige Verwendungen - da stand dann glaub auch im Palandt dass das bzgl. der Kupplung auch geht wenn Selbstvornahme vorliegt und deshalb 437 und sämtliches sonstige ansprüche ausgeschlossen sind.
05.06.2020, 17:15
(05.06.2020, 17:03)Gast schrieb:(05.06.2020, 16:57)GastBaWu schrieb:(05.06.2020, 16:29)Gast schrieb:(05.06.2020, 16:27)Gast bw1 schrieb:mist echt? ok ja dann hast du bzgl. der Kupplung recht.(05.06.2020, 16:26)Gast schrieb: ich denke auch dass man da hin musst eund ein mangel lag auf jeden fall vor. und die Vermutung galt doch nach 477 daher hatte der Beklagte die Beweislast und nicht die Klägerin.
aber ich wusste nicht wie man den Nutzungsersatz berechnet ::(einst du wirklich dass das gefordert war?
Es war doch ein Privatkauf und kein Verbrauchsgüterkauf..
Hm ok dann hätte ich es bzgl. der Kupplung auch abgelehnt dann kann sie ja keine rechte geltend machen wegen selbstvornahme oder?
Kupplung konnte Sie bei mir schon nicht beweisen, dass ein Mangel bei Gefahrübergang vorlag, da die Beweisaufnahme nicht ergiebig war.
Reifen habe ich (neben der Selbstvornahme) auch noch an 442 I, 444 scheitern lassen... Und das drohende Fahrverbot war ja sowieso Quatsch in meinen Augen, jedenfalls kein Mangel isV 434 BGB.
Am meisten den Kopf zerbrochen habe ich mir an dem Servo, weil ne Beschaffenheitsvereinbarung vorlag. Habs aber an 323 V 2 scheitern lassen, obwohl eine Beschafftenheitsvereinbarung ja die Erheblichkeit indiziert....
Aber wie gesagt, ich bin mir auch alles andere als sicher
Bei mir war die Kupplung witzigerweise nicht mal entscheidungserheblich, weil ich den Mangel bei der Beschaffenheitsvereinbarung angenommen habe.
Kosten für Kupplung und Reifen hat sie dann nach § 347 II (Kupplung) und § 437 Nr. 3, 284 (Reifen) ersetzt bekommen. Aber ich fand schon beim Schreiben, dass es irgnedwie Käse ist.
Warum bist du bzgl. den Reifen nicht auch über 347 II?