10.03.2016, 20:27
338 S. 2 war auch meine Lösung.
Trifft aber wohl doch nicht zu, denke ich, da VU nicht abgedruckt war, sondern nur Protokoll. Und laut Bearbeitervermerk formalia und Zustellung iO.
Trifft aber wohl doch nicht zu, denke ich, da VU nicht abgedruckt war, sondern nur Protokoll. Und laut Bearbeitervermerk formalia und Zustellung iO.
10.03.2016, 20:30
Wie war der Fall?
War der Kläger im Besitz des Titels? Im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung? Was war Antrag zu 2? Herausgabe Des Titels oder der vollstreckbaren Ausfertigung? Wer weiß es noch?
War der Kläger im Besitz des Titels? Im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung? Was war Antrag zu 2? Herausgabe Des Titels oder der vollstreckbaren Ausfertigung? Wer weiß es noch?
10.03.2016, 20:31
(10.03.2016, 20:27)FFM01 schrieb: 338 S. 2 war auch meine Lösung.
Trifft aber wohl doch nicht zu, denke ich, da VU nicht abgedruckt war, sondern nur Protokoll. Und laut Bearbeitervermerk formalia und Zustellung iO.
Ja, das denke ich auch. Man musste sich wohl mit der Wiedereinsetzung auseinandersetzen.
10.03.2016, 20:33
(10.03.2016, 20:30)FFM01 schrieb: Wie war der Fall?
War der Kläger im Besitz des Titels? Im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung? Was war Antrag zu 2? Herausgabe Des Titels oder der vollstreckbaren Ausfertigung? Wer weiß es noch?
Der Beklagte war im Besitz des Titels. Die Forderung war ihm abgetreten worden, eine Nachfolgeklausel nach § 727 I ZPO noch nicht erteilt, die Voraussetzungen lagen aber vor und der Beklagte hatte die Vollstreckung angedroht. Kläger wollte mit dem Antrag zu 2. Die Titelherausgabe erreichen.
10.03.2016, 20:33
Nun ja. Er hat ja nie vorgetragen, was konkret wer den Zeugen Haare fragen wollen. Er war ordentlich geladen und wusste vom Beweisthema. Daher lag es auch an ihm zur Vernehmung zu kommen. Dass es Hinderungsgründe gegeben hätte, zur Vernehmung zu kommen, um fragen zu stellen, hat er ja nicht dargestellt.
10.03.2016, 20:44
Ich habs auch über die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung gemacht, wie viele andere auch, die ich kenne. Die Belehrung gehört auch zu dem Inhalt des Protokolls und hätte abgedruckt werden müssen.
10.03.2016, 20:48
(10.03.2016, 20:44)NRW schrieb: Ich habs auch über die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung gemacht, wie viele andere auch, die ich kenne. Die Belehrung gehört auch zu dem Inhalt des Protokolls und hätte abgedruckt werden müssen.
Warum gehört die Belehrung zum Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung? Auch war das Protokoll nicht vollständig abgedruck.
10.03.2016, 20:52
(10.03.2016, 20:33)Gast schrieb:(10.03.2016, 20:30)FFM01 schrieb: Wie war der Fall?
War der Kläger im Besitz des Titels? Im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung? Was war Antrag zu 2? Herausgabe Des Titels oder der vollstreckbaren Ausfertigung? Wer weiß es noch?
Der Beklagte war im Besitz des Titels. Die Forderung war ihm abgetreten worden, eine Nachfolgeklausel nach § 727 I ZPO noch nicht erteilt, die Voraussetzungen lagen aber vor und der Beklagte hatte die Vollstreckung angedroht. Kläger wollte mit dem Antrag zu 2. Die Titelherausgabe erreichen.
Sicher, dass Antrag zu 2 nicht Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung war?
10.03.2016, 20:55
(10.03.2016, 20:52)Guest5 schrieb:(10.03.2016, 20:33)Gast schrieb:(10.03.2016, 20:30)FFM01 schrieb: Wie war der Fall?
War der Kläger im Besitz des Titels? Im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung? Was war Antrag zu 2? Herausgabe Des Titels oder der vollstreckbaren Ausfertigung? Wer weiß es noch?
Der Beklagte war im Besitz des Titels. Die Forderung war ihm abgetreten worden, eine Nachfolgeklausel nach § 727 I ZPO noch nicht erteilt, die Voraussetzungen lagen aber vor und der Beklagte hatte die Vollstreckung angedroht. Kläger wollte mit dem Antrag zu 2. Die Titelherausgabe erreichen.
Sicher, dass Antrag zu 2 nicht Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung war?
Ich glaube schon.
10.03.2016, 21:08
Der Richter Jäger hatte Urteil vom 11.04.2011 nicht unterschrieben -? Trotz Verstoß gegen 315 Abs 1 ZPO ist Urteil rechtskräftig. Somit vollstreckungsfähiger Titel und RSB im Rahmen der Zulässigkeit von 767 +
Zustellung VU an Prozessbevollmächtigte der Beklagten war am 13. Und Eingang des Einspruchs bei Gericht war 28. Hab fristgemäßen Einspruch bejaht, da der Tag, in den das fristauslösende Ereignis der Zustellung des VU's fällt, bei der Berechnung der Frist des 339 ZPO gem. 222 ZPO i.V.m. 187 Abs. BGB nicht mitgerechnet wird.
Zustellung VU an Prozessbevollmächtigte der Beklagten war am 13. Und Eingang des Einspruchs bei Gericht war 28. Hab fristgemäßen Einspruch bejaht, da der Tag, in den das fristauslösende Ereignis der Zustellung des VU's fällt, bei der Berechnung der Frist des 339 ZPO gem. 222 ZPO i.V.m. 187 Abs. BGB nicht mitgerechnet wird.