04.06.2020, 17:20
261 III greift mMn nur, wenn sich nach Rechtshängigkeit was ändert.
Im Fall hatte der Kläger einfach falsche Vorstellungen vom Wert des Gegenstandes, da hat sich nichts geändert.
Wenn der Kläger den Wert der Streitsache immer einseitig bestimmen könnte, könnte er immer zum Landgericht gehen. Das soll wohl nicht Sinn der Norm sein, es muss sich nach dem objektiven Wert richten.
Im Fall hatte der Kläger einfach falsche Vorstellungen vom Wert des Gegenstandes, da hat sich nichts geändert.
Wenn der Kläger den Wert der Streitsache immer einseitig bestimmen könnte, könnte er immer zum Landgericht gehen. Das soll wohl nicht Sinn der Norm sein, es muss sich nach dem objektiven Wert richten.
04.06.2020, 17:41
(04.06.2020, 17:18)Gast RLP schrieb:(04.06.2020, 17:03)Gast schrieb:(04.06.2020, 16:59)Gast schrieb:Und warum sollte man sich dann als Anwalt der Mandantin rügelos einlassen?!? Die Unzuständigkeit wurde zudem zumindest vom Anwalt der Beklagten zu Recht gerügt. Meines Erachtens ist an der Unzulässigkeit nicht zu rütteln. Was gut für die Mandantin ist.(04.06.2020, 16:56)Gast schrieb:(04.06.2020, 16:47)GastBaWu schrieb: genau so habe ich es auch gesehen :-)
Wenn man die Widerklage für zulässig hält und den Anspruch wegen der Minderung bejaht spielt es eine große Rolle. 506 zpo war hier - auch dem Rechtsgedanken nach - nicht anwendbar. Rügeloses einlassen unmöglich, weil explizit gerügt. Wenn jetzt aber die Widerklage als zulässig erachtet wird, gilt es diese unbedingt zu vermeiden, weil dann der höhere wert der Widerklage entscheidend ist. Dann wäre die sachliche Zuständigkeit wieder gegeben. Folglich würde die Mandantin auch im selben Prozess doppelt unterliegen. H.m ist aber wohl die Unzulässigkeit der Widerklage gegen einen Streitgenossen auf derselben Seite. Sieht Zöller aber wohl anders. Wie immer: Keine Ahnung ob das alles so stimmt.
Aber ergibt für mich Sinn: denn im SV stand auch, dass der Beklagte schon in einer Woche die WK erheben will. Deshalb schnell erfüllen damit 93 ZPO gegenüber dem Beklagten und gleichzeitig die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit weiterhin unzulässig bleibt.
Es war nicht "explizit gerügt". Also nicht durch die Mdt in einem Schriftsatz
Der PB des Mitbeklagten hat (zumindest in RLP) die Unzuständigkeit NICHT explizit gerügt. in seiner Erwiderung hat er lediglich geschrieben, dass der Streitwert mit 10k zu hoch angesetzt worden sei und stattdessen nur 2k betrage. Außerdem hat er ja die petetitorische Widerklage erhoben, das macht ja auch schon garkeinen Sinn in Verbindung mit einer Unzulässigkeitsrüge.
Ich habe dementsprechend angenommen dass der Mitbeklagte sich durch Stellung des Antrages bereits rügelos zur Sache eingelassen hat (was nicht bindend für die Mandantin ist, da es dann im Belieben ihres Streitgenossen läge, für sie einen an sich unzuständigen Rechtsweg zu bestätigen und ihr so eine Tatsacheninstanz abschneiden würde). Allerdings habe ich dann in der Prozesstaktik angeregt sich trotzdem auch rügelos zur Sache einzulassen, weil die (Herausgabe-)Klage mMn unbegründet und abzuweisen ist. Sollte der Kläger auf Zahlungsantrag umstellen, kann die Mandantin anerkennen mit der Kostenfolge des 93 ZPO, weil der Kläger sie vorher nicht zur Zahlung aufgefordert hat.
So hab ich das jedenfalls hingeschrieben. Ließ sich ganz gut hören wie ich heut vormittag fand :D
Ist mE kein sicherer Weg. Bei Rüge würde die Klage als unzulässig abgewiesen, was für die Mandantin besser ist ( weil safe keine Kosten) als darauf zu hoffen, dass das Gericht auch wirklich zur Annahme kommt, dass die Klage unbegründet ist UND auch noch Unverzüglichkeit iSd 93 annimmt. Aber zugegeben, irgendwie trotzdem keine schlechte Idee.
04.06.2020, 17:43
(04.06.2020, 17:20)Gast schrieb: 261 III greift mMn nur, wenn sich nach Rechtshängigkeit was ändert.
Im Fall hatte der Kläger einfach falsche Vorstellungen vom Wert des Gegenstandes, da hat sich nichts geändert.
Wenn der Kläger den Wert der Streitsache immer einseitig bestimmen könnte, könnte er immer zum Landgericht gehen. Das soll wohl nicht Sinn der Norm sein, es muss sich nach dem objektiven Wert richten.
Sehe ich genauso.
04.06.2020, 17:47
(04.06.2020, 17:41)Gast schrieb:(04.06.2020, 17:18)Gast RLP schrieb:(04.06.2020, 17:03)Gast schrieb:(04.06.2020, 16:59)Gast schrieb:Und warum sollte man sich dann als Anwalt der Mandantin rügelos einlassen?!? Die Unzuständigkeit wurde zudem zumindest vom Anwalt der Beklagten zu Recht gerügt. Meines Erachtens ist an der Unzulässigkeit nicht zu rütteln. Was gut für die Mandantin ist.(04.06.2020, 16:56)Gast schrieb: Wenn man die Widerklage für zulässig hält und den Anspruch wegen der Minderung bejaht spielt es eine große Rolle. 506 zpo war hier - auch dem Rechtsgedanken nach - nicht anwendbar. Rügeloses einlassen unmöglich, weil explizit gerügt. Wenn jetzt aber die Widerklage als zulässig erachtet wird, gilt es diese unbedingt zu vermeiden, weil dann der höhere wert der Widerklage entscheidend ist. Dann wäre die sachliche Zuständigkeit wieder gegeben. Folglich würde die Mandantin auch im selben Prozess doppelt unterliegen. H.m ist aber wohl die Unzulässigkeit der Widerklage gegen einen Streitgenossen auf derselben Seite. Sieht Zöller aber wohl anders. Wie immer: Keine Ahnung ob das alles so stimmt.
Aber ergibt für mich Sinn: denn im SV stand auch, dass der Beklagte schon in einer Woche die WK erheben will. Deshalb schnell erfüllen damit 93 ZPO gegenüber dem Beklagten und gleichzeitig die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit weiterhin unzulässig bleibt.
Es war nicht "explizit gerügt". Also nicht durch die Mdt in einem Schriftsatz
Der PB des Mitbeklagten hat (zumindest in RLP) die Unzuständigkeit NICHT explizit gerügt. in seiner Erwiderung hat er lediglich geschrieben, dass der Streitwert mit 10k zu hoch angesetzt worden sei und stattdessen nur 2k betrage. Außerdem hat er ja die petetitorische Widerklage erhoben, das macht ja auch schon garkeinen Sinn in Verbindung mit einer Unzulässigkeitsrüge.
Ich habe dementsprechend angenommen dass der Mitbeklagte sich durch Stellung des Antrages bereits rügelos zur Sache eingelassen hat (was nicht bindend für die Mandantin ist, da es dann im Belieben ihres Streitgenossen läge, für sie einen an sich unzuständigen Rechtsweg zu bestätigen und ihr so eine Tatsacheninstanz abschneiden würde). Allerdings habe ich dann in der Prozesstaktik angeregt sich trotzdem auch rügelos zur Sache einzulassen, weil die (Herausgabe-)Klage mMn unbegründet und abzuweisen ist. Sollte der Kläger auf Zahlungsantrag umstellen, kann die Mandantin anerkennen mit der Kostenfolge des 93 ZPO, weil der Kläger sie vorher nicht zur Zahlung aufgefordert hat.
So hab ich das jedenfalls hingeschrieben. Ließ sich ganz gut hören wie ich heut vormittag fand :D
Ist mE kein sicherer Weg. Bei Rüge würde die Klage als unzulässig abgewiesen, was für die Mandantin besser ist ( weil safe keine Kosten) als darauf zu hoffen, dass das Gericht auch wirklich zur Annahme kommt, dass die Klage unbegründet ist UND auch noch Unverzüglichkeit iSd 93 annimmt. Aber zugegeben, irgendwie trotzdem keine schlechte Idee.
Zudem hätte bei deinem Vorgehen der Kl direkt ein sofort vollstreckbares Anerkenntnisurteil, was auch schlechter ist.
04.06.2020, 18:17
Ggf. würde doch bei einer Verweisung der Kläger diese Kosten zwar tragen. Aber ein Prozess gegen die Mandantin würde doch trotzdem folgen. Dachte irgendwie, dass ein Sachurteil für Mandantin rechtsschutzintensiver ist und bei einer sofortigen Anerkenntnis entsteht zumindest nur eine 1,0 Gebühr (zumindest, wenn man Herausgabe/SE-Anspruch bejaht). War mir aber auch nicht sicher.
04.06.2020, 18:35
(04.06.2020, 18:17)Gast schrieb: Ggf. würde doch bei einer Verweisung der Kläger diese Kosten zwar tragen. Aber ein Prozess gegen die Mandantin würde doch trotzdem folgen. Dachte irgendwie, dass ein Sachurteil für Mandantin rechtsschutzintensiver ist und bei einer sofortigen Anerkenntnis entsteht zumindest nur eine 1,0 Gebühr (zumindest, wenn man Herausgabe/SE-Anspruch bejaht). War mir aber auch nicht sicher.
Nur auf Antrag des Klägers, 281 I 1. Aber prinzipiell hast du Recht, bei Verweisung gäbe es den Prozess natürlich noch. Aber so richtig den Vorteil sehe ich gegenüber dem Abweisungsantrag immer noch nicht. Man gewinnt halt nicht wirklich was dadurch. Das kostenlose Anerkenntnisurteil kann man sich auch später noch genauso abholen.
Aber allein, dass wir hier schon über Seiten darüber diskutieren, zeigt schon, dass das zumindest ein guter, logischer Gedanke deinerseits ist :)
04.06.2020, 18:41
Ja, stimmt. Weiß nicht, ob später noch sofort anerkannt werden kann. Zumindest mit Antragstellung glaube nicht. Daher dieser Weg :D.
04.06.2020, 19:23
(04.06.2020, 18:17)Gast schrieb: Ggf. würde doch bei einer Verweisung der Kläger diese Kosten zwar tragen. Aber ein Prozess gegen die Mandantin würde doch trotzdem folgen. Dachte irgendwie, dass ein Sachurteil für Mandantin rechtsschutzintensiver ist und bei einer sofortigen Anerkenntnis entsteht zumindest nur eine 1,0 Gebühr (zumindest, wenn man Herausgabe/SE-Anspruch bejaht). War mir aber auch nicht sicher.
Ich habe es auch so gelöst wie du. Hab gemeint, dass ja noch nicht einmal feststeht, ob der Kläger die Klage umstellt, weil er bisher ja noch überhaupt nicht Zahlung gefordert hat. Und falls doch: § 93 ZPO. Habe deshalb auch die sachliche Unzuständigkeit nicht gerügt. Denke da gibt es keinen Königsweg, so richtig ideal war mE eh kein Weg für die Mandantin....
04.06.2020, 20:51
Zitat:Auf unserer Homepage sind 4 wichtige PDFs (2 x die PDF Notenkiller Teil 1 und Teil 2, dann PDF Eindringtiefe und die neue PDF von mir zur Sprachkompetenz), eine Lektüre schadet sicher nicht. Der Download ist kostenlos.
Ich drücke den Dezemberleuten alle kaiserlichen Daumen!
Gruss
T. Kaiser
Also ich muss schon sagen, die Minimum 20 Seiten für ne ZR-Klausur die Sie da in einer der PDFs ansprechen habe ich bisher nicht einmal erreicht. Weiß gar nicht, ob ich die nächsten Klausuren überhaupt noch abgeben soll :s
04.06.2020, 21:23
(04.06.2020, 20:51)Gast schrieb:Zitat:Auf unserer Homepage sind 4 wichtige PDFs (2 x die PDF Notenkiller Teil 1 und Teil 2, dann PDF Eindringtiefe und die neue PDF von mir zur Sprachkompetenz), eine Lektüre schadet sicher nicht. Der Download ist kostenlos.
Ich drücke den Dezemberleuten alle kaiserlichen Daumen!
Gruss
T. Kaiser
Also ich muss schon sagen, die Minimum 20 Seiten für ne ZR-Klausur die Sie da in einer der PDFs ansprechen habe ich bisher nicht einmal erreicht. Weiß gar nicht, ob ich die nächsten Klausuren überhaupt noch abgeben soll :s
Ich bin mir gerade nicht sicher ob du das ironisch meinst. Aber falls nicht: Die 20 Seiten sind völlig an den Haaren herbeigezogen. Die Seitenzahl hängt einfach von zu vielen Faktoren ab als dass man es pauschalisieren könnte. Ich schreibe z. B. Regelmäßig etwa 10 bis 15 Seiten. Die Ergebnisse sind trotzdem ordentlich. Lass dir also nichts einreden von den Kaisers.