03.06.2020, 13:27
Jemand aus Sachsen hier?
03.06.2020, 13:32
(03.06.2020, 11:17)Gast schrieb:(03.06.2020, 11:09)GastBaWu schrieb:(03.06.2020, 09:03)GastBW schrieb:(03.06.2020, 08:32)Gast schrieb:(03.06.2020, 08:11)GastBW schrieb: Ja ich hatte im Hinterkopf, dass es strittig ist, ob ein Widerantrag bei der einstweiligen Verfügung überhaupt statthaft ist und hab deshalb die Zulässigkeit verneint und dann dass ganze mit dem Mietvertrag im Hilfsgutachten
Ja, ich dachte, dass es dann keine Rolle spielt, da ja ein Urteil hier ergangen ist :( die Klausur fand ich generell sehr seltsam...es gab so wenig "Material".
Aus deinem Beitrag lese ich raus, dass du die Kündigung hast aus anderem Grund scheitern lassen und dann im Hilfsgutachten geprüft hast?
Ich habe das auch so. Ich habe es an der Vertragspartei scheitern lassen, da Kündigung durch GbR, aber von Gegenseite nichts substantiiert vorgetragen, dass der Nachlass nunmehr Gesellschaftsvermögen.
Rein materiell fand ichs nicht soo schwer. Vlt habe ich auch das Wichtigste übersehen...habe aber das Gefühl, dass das JPA sich mehr auf den Schock, dass eine einstweilige Verfügung dran kam, gestützt hat :s
Also ich hab bei der Klausur folgende Schwerpunkte gesetzt:
I. Antrag gegen AG zu 1
1. Zulässigkeit
- Statthaftigkeit §§ 940, 940a
- Zuständiges Gericht: " 29a ZPO, 23 Nr. 2a GVG anwendbar, obwohl es um Besitzschutz geht, aber auch im Kern um mietrechtliche Fragestellung; Garage?
- Pareifähigkeit der Erbengemeinschaft? (-) aber Auslegung, dass einzelnen Mitglieder gemeint, da in Antragsschrift bezeichnet
2. Begründetheit
a) Verfügungsanspruch § 861 I
- War AS trotz langen Auslandsaufenthalts noch Besitzer der Wohnung? (+) w/ 856 II
- Besitzentziehung durch Schlossaustausch? (+)
- verbotene Eigenmacht? (+)
P: Kündigung Mietvertrag? Unerheblich, da §§ 985, 546 BGB keine verbotene Eigenmacht gestatten
P: verbotene Eigenmacht gestattet aufgrund der Klausel im Mietvertrag? (-) Auslegung der Klausel; Zudem keine "gesetztliche Gestattung" nach § 858 I
- Fehlerhaftigkeit des Besitzes (+)
- Herausgabe noch möglich?
Garage (+), da noch unmittelbare Besitzer
P: Wohnung? Nur noch mittelbare Besitzer, deshalb allenfalls Abtretung Herausgabeanspruch gegen unmittelbaren Besitzer? (-), wenn nach § 265 ZPO die Übertragung keinen Einfluss auf Verfahren hat. Hier (+) da Besitzübertragung am 01.05.2020, Rechtshängigkeit schon am 29.04.2020. Dass Mietvertrag schon am 15.04.2020 geschlossen ist unerheblich
Folge: Rechtskrafterstreckung nach § 325 I ZPO, 325 II (-), da neue Mieterin fahrlässige Unkenntnis. AS kann Titel nach § 727 ZPO umschreiben. --> Daraus folgt auch der Verfügungsgrund
b) keine Vorwegnahme der Hauptsache? (-), da § 940a ZPO gesetzlich normierte Ausnahme
Antrag deshalb begründet
II. Antrag gegen AG zu 2
wie oben, aber da nicht selbst verbotene Eigenmacht verübt, fraglich, ob sich Fehlerhaftigkeit gem. § 858 II gegen sich gelten lassen muss (-), da Kenntnis erforderlich, hier nicht ersichtlich
III. Gegenantrag/Widerantrag?
P: Überhaupt zulässig in einstweiliger Verfügung? Ich meine nein, man müsste aber diskutieren, ob nicht petitorischer Widerantrag analog § 864 II BGB möglich ist. Falls ja, und dieser Erfolg, ändert sich der Aufbau, und man hätte erst die Zulässigkeit des Antrags I und dann den Widerantrag und dann die Begründetheit des Antrags 1 prüfen müssen.
Hilfsgutachten: Begründetheit des Widerantrags? Rechts zum Besitz?
Mietvertrag?
P: Kündigung?
- Grund: nicht unerheblicher Zahlungsverzug
- Erklärung: 174 (-) da nicht unverzüglich zurückgewiesen
- Widerspruch? unerheblich, da a.o. Kündigung
Meine Lösung ist deiner ziemlich ähnlich. Ich habe den Antrag gegen die Vermieter jedoch nur bzgl der Garage durchgehen lassen, da sie nicht mehr im unmittelbaren Besitz der Wohnung waren. Kannst du mir erklären, warum hier eine fahrlässige Unkenntnis der neuen Mieterin eine Rolle gespielt hat? Das habe ich dann übersehen und in diesem Punkt falsch gelöst....
§ 265 hilft darüber hinweg, dass die AG zu 1 keinen unmittelbaren Besitz mehr haben.
Hätte die Mieterin keine fahrlässige Unkenntnis, würde 325 II greifen, folglich keine Rechtskrafterstreckung. Dann auch keine Titelumschreibung nach 727. Folglich besteht kein Grund, warum weiterhin ein Interesse bestehen sollte, dass der AS den Titel gegen die AG zu erlangt.
ok, ich habs mit 325 II gelöst. Habe Fahrlässigkeit verneint, ist ja nicht unüblich, dass bei einer Wohnungsbesichtigung noch Möbel vom Altmieter in der Wohnung sind. Die Besichtigung war am 15.03 meine ich und der Einzug erst am 01.05. Ich hoffe mal, dass das vertretbar ist...
03.06.2020, 13:58
Warum schreiben hier eigentlich andauernd iwelche Clowns aus anderen Bundesländern mit anderen Klausuren. Habt ihr kein eigenes Forum? :D
03.06.2020, 14:02
Hat jemand von euch in NRW auch erst Zinsen ab Rechtsgängigkeit angenommen, weil ich das so eigenartig fand. Sie war zwar mit den 18 300 irgendwann in Verzug aber die Klägerin hat dann ja plötzlich auf 20 000 geklagt
03.06.2020, 14:03
03.06.2020, 14:05
(03.06.2020, 13:58)Gast schrieb: Warum schreiben hier eigentlich andauernd iwelche Clowns aus anderen Bundesländern mit anderen Klausuren. Habt ihr kein eigenes Forum? :DMan lese die Einführung des Administrators ins Thema. Deshalb soll man sich ein Bundesland-Kürzel in den Namen schreiben. Ich find's aber auch eher ungeschickt so und fände ein eigenes Forum gut. Nur, man weiß ja nicht, welche Klausur in welchem Bundesland unterschiedlich gestellt wird. Morgen könnten NRW und Ba-Wü ja auch dieselbe Klausur schreiben.
03.06.2020, 14:06
(03.06.2020, 14:03)Gast schrieb:(03.06.2020, 14:02)Gast schrieb: Hat jemand von euch in NRW auch erst Zinsen ab Rechtsgängigkeit angenommen, weil ich das so eigenartig fand. Sie war zwar mit den 18 300 irgendwann in Verzug aber die Klägerin hat dann ja plötzlich auf 20 000 geklagt
Ja ich
Was ist denn die Begründung dafür eigentlich . Habe das auch so gesehen aber das war mehr ein Bauchgefühl
03.06.2020, 14:07
03.06.2020, 14:15
(03.06.2020, 14:06)Gast schrieb:(03.06.2020, 14:03)Gast schrieb:(03.06.2020, 14:02)Gast schrieb: Hat jemand von euch in NRW auch erst Zinsen ab Rechtsgängigkeit angenommen, weil ich das so eigenartig fand. Sie war zwar mit den 18 300 irgendwann in Verzug aber die Klägerin hat dann ja plötzlich auf 20 000 geklagt
Ja ich
Was ist denn die Begründung dafür eigentlich . Habe das auch so gesehen aber das war mehr ein Bauchgefühl
Glaube auch dass das richtig war. Schließlich war ja auch kein Kalender angeben und ich wusste nicht ob der mai 31 oder 30 Tage hat :P
03.06.2020, 14:26