02.06.2020, 18:22
(02.06.2020, 18:17)Christian schrieb: Nochmal bzgl Beweisaufnahme und Würdigung. mE egal ob man nun 254 annimmt oder Schadensausgleich. Die fehlende Belehrung müsste mE die Beklagte beweisen (ggf gegen sekundäre Beweislast). Da waren die Zeugen aber unergiebig und somit da nicht zu würdigen.
Bzgl 32: es dürfte egal sein, ob ich in den Begründetheit vornehmlich auf 280, 241 II abstelle. Die Klage wurde ja nicht voll zugesprochen (von keinem von euch wie ich das lese). Dann muss man aber alle in Betracht kommenden AGL ansprechen, damit klar ist, dass aus keiner der volle Anspruch besteht. Bei 823 habe ich das mit einem Satz gemacht und gesagt, dass da auch bzgl des Umfangs das o.g. gilt und daher nicht mehr verlangt werden kann.
Der Vertragstyp, wie gesagt, war mE auch egal, da jedenfalls ein Vertragsverhältnis vorlag, in dem auf jeden Fall die Nebenpflichten aus 241 II gelten. Bzgl der Pflichtverletzung habe ich auf die Unachtsamkeit mit dem Schlüssel abgestellt. Das Heraushängen des Bandes war ja letztlich unstreitig.
Und nochmal zur Klausurtaktik: Hätte die Klage vollständig abgewiesen werden müssen, so hätte es ausgereicht, allein auf den Umfang des Ersatzes (=0) abzustellen. Dann hätte das Gericht aber jedenfalls keinen Beweis über die Angemessenheit der Kosten etc erheben müssen.
Da der SV zudem auch festgestellt hat, dass man die Schlüssel nicht deaktivieren konnte und der Austausch alleine die Sicherheit gewährleisten konnte, kam es nicht auf einen fiktiven Schaden an. Sollte das nicht gehen mit dem Austausch als Schaden, bräuchte kein Mensch eine Versicherung gegen Schlüsselverlust.
SV Gutachten grds mit Öffentlichkeit gem 357 zpo. Da auch Putzo Rn. 1 bis 3, meine ich.
Das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses müsste bereits beim Rechtsweg geprüft werden, auch wenn es sich komisch anfühlte.
Leider war die Zeit mal wieder der entscheidende Faktor...
Ich habedie Klage ebenfalls teilweise abgewiesen, aber nur der Höhe nach und nicht dem Grunde nach. Daher habe ich meine AGL auf 280 I, 241 II beschränkt. Was bringt es dem Kläger, dass ein Anspruch dem Grunde nach auch nach dem "schwächeren" 823 bestand, wenn sich bzgl. des Schadensumfangs nichts ändert. Fand ich überflüssig, aber vielleicht hast du ja auch Recht.
02.06.2020, 18:24
Hat jemand was zur Parteivernehmung und Vier-Augen-Gespräche geschrieben? Habs mal gebracht, weiß aber nicht ob das einfach nur Wissensprostitution war :D
02.06.2020, 18:28
Es war keine Parteiver. Sondern persönliche Anhörung.
Hat einer mal an nen stillschweigenden konkludenten haftungsauschluss gedacht? Zumindest für einfache Fahrlässigkeit.
Gutachten hat man meiner Ansicht nach für die agb gebraucht weil pauschale muss die übliche Kosten abdecken und das war laut Gutachten der Fall.
Hat einer mal an nen stillschweigenden konkludenten haftungsauschluss gedacht? Zumindest für einfache Fahrlässigkeit.
Gutachten hat man meiner Ansicht nach für die agb gebraucht weil pauschale muss die übliche Kosten abdecken und das war laut Gutachten der Fall.
02.06.2020, 18:36
(02.06.2020, 17:57)Gast - BW schrieb:(02.06.2020, 16:23)Gast BaWu schrieb:(02.06.2020, 16:09)Gast BW schrieb:(02.06.2020, 15:27)GastBaWu schrieb:(02.06.2020, 15:08)Gast BW schrieb: Ich bin auch aus BaWü. Wer sich austauschen mag. :rolleyes:
Wie fandest du es denn? Und wie hast du es gelöst?
Also ich war erst schockiert, da 916 ff ZPO auf Lücke gelernt. Bin aber auch "nur" Notenverbesserer (oder auch nicht :D)
Urteil, kein Beschluss, da mdl Verhandlung vorausging.
Sonst ging die Kündigung bei mir nicht durch, da nicht durch die Vertragspartei erklärt, sondern GbR und die Gegenseite nicht dargelegt hat, dass die Nachlassgegenstände im Gesellschaftsvermögen eingegliedert sind.
861 (+) gegen die "Antragsgegner", aber nicht gegen die neue Mieterin...
Erbengemeinschaft nicht rechtsfähig, aber einzelne Erben im Rubrum bezeichnet, daher als Antrag gegeb einzelne Erben auszulegen.
"Gegenantrag" unzulässig mangels Feststellungsinteresse
Keine Ahnung ob das so stimmen kann, aber hatte Zeitnot
Und du??
ebenfalls Notenverbesserer.
Habe auch ein Urteil geschrieben, mit Rubrum.
Kündigung nach 543, 569 BGB ging bei mir durch (aber keine Ahnung ob das richtig ist; habs ausgelegt und die Zurückweisung nach 174 BGB war verspätet), hat auf die eV aber keine Auswirkung. Ging mir bei dennoch nur bzgl. der Garage durch, da Antragsgegner nicht mehr im unmittelbaren Besitz der Wohnung waren. (Hat sich nach Rechtshängigkeit geändert, daher eig 265 ZPO, aber hier für die Antragsgegner unmöglich unmittelbaren Besitz zu verschaffen)
eV gegen die Dritte (-), da sie gutgläubig war.
Erbengemeinschaft hab ich auch so ausgelegt, dass beide verklagt werden sollten, da Erbengemeinschaft nicht parteifähig ist.
Gegenantrag hab ich schon an der Statthaftigkeit scheitern lassen, aber auch da hatte ich keine richtige Ahnung....
Was habt ihr denn mit der Klausel gemach tim Mietvertrag und wo eingebaut?
Hab ich nur kurz bei der Prüfung der verbotenen Eigenmacht geprüft...
02.06.2020, 18:37
(02.06.2020, 18:28)Nrwjoe schrieb: Es war keine Parteiver. Sondern persönliche Anhörung.
Hat einer mal an nen stillschweigenden konkludenten haftungsauschluss gedacht? Zumindest für einfache Fahrlässigkeit.
Gutachten hat man meiner Ansicht nach für die agb gebraucht weil pauschale muss die übliche Kosten abdecken und das war laut Gutachten der Fall.
Habe den stillschweigenden angeprüft, aber abgelehnt. Argumente waren in etwa: hier keine Gefälligkeit, hat auch nicht wirklich gepasst. Im rahmen d Mitverschulden der Klägerin kann man eventuelle Verstöße Schadensminderungspflicht besser bewerten.
02.06.2020, 18:39
Hm habe ganz abgelehnt.
Habe Zulässigkeit 29 ZPO ihm 269 BGB angenommen.
Dann als agl 611,290 I, 241 II
Pflichtverletzung plus wegen Nebenpflicht verletzt.
Dann bei Schaden zunächst in das nen Schaden ist . Ja weil bereits bezahlt. Dann ob Austausch notwendig war. Dann dann das Gutachten verwertet. Hab da plus weil nicht widersprochen innerhalb der Frist.
Dann Schadenshöhe die AGB geprüft ob nun 20.000 oder 18.300. AGB nicht wirksam einbezogen da auf Rückseite , stand im Kommentar. Zudem Benachteiligung der b.
Dann 254 I und II. Da dann Beweiswürdigung Wegner fehlender Belehrung. Indizien nach Gesamtschau dafür dass keine Belehrung. Dann Abwägung hab gesagt fehlender Belehrung grob fahrlässig . Daher ganz abgewiesen. Naja ?
Habe Zulässigkeit 29 ZPO ihm 269 BGB angenommen.
Dann als agl 611,290 I, 241 II
Pflichtverletzung plus wegen Nebenpflicht verletzt.
Dann bei Schaden zunächst in das nen Schaden ist . Ja weil bereits bezahlt. Dann ob Austausch notwendig war. Dann dann das Gutachten verwertet. Hab da plus weil nicht widersprochen innerhalb der Frist.
Dann Schadenshöhe die AGB geprüft ob nun 20.000 oder 18.300. AGB nicht wirksam einbezogen da auf Rückseite , stand im Kommentar. Zudem Benachteiligung der b.
Dann 254 I und II. Da dann Beweiswürdigung Wegner fehlender Belehrung. Indizien nach Gesamtschau dafür dass keine Belehrung. Dann Abwägung hab gesagt fehlender Belehrung grob fahrlässig . Daher ganz abgewiesen. Naja ?
02.06.2020, 18:45
(02.06.2020, 18:39)Gast1255 schrieb: Hm habe ganz abgelehnt.
Habe Zulässigkeit 29 ZPO ihm 269 BGB angenommen.
Dann als agl 611,290 I, 241 II
Pflichtverletzung plus wegen Nebenpflicht verletzt.
Dann bei Schaden zunächst in das nen Schaden ist . Ja weil bereits bezahlt. Dann ob Austausch notwendig war. Dann dann das Gutachten verwertet. Hab da plus weil nicht widersprochen innerhalb der Frist.
Dann Schadenshöhe die AGB geprüft ob nun 20.000 oder 18.300. AGB nicht wirksam einbezogen da auf Rückseite , stand im Kommentar. Zudem Benachteiligung der b.
Dann 254 I und II. Da dann Beweiswürdigung Wegner fehlender Belehrung. Indizien nach Gesamtschau dafür dass keine Belehrung. Dann Abwägung hab gesagt fehlender Belehrung grob fahrlässig . Daher ganz abgewiesen. Naja ?
Wir hatten offenbar unterschiedliche Klausuren. In HH wurde nicht gezahlt. Die 20.000 EUR waren bei uns nicht in den AGB enthalten und Der Vertrag enthielt bei uns auf der Vorderseite einen ausdrücklichen Hinweis auf die AGB auf der Rückseite, was nach meiner Kenntnis ausreicht für die Einbeziehung. Demnach scheiterte es bei uns an der Inhaltskontrolle. Wobei ich mir immer noch nicht sicher bin, ob es im HH Sachverhalt darauf ankam... :(
02.06.2020, 18:54
Hallo,
falls jemand Zeit hat, wäre es nett, wenn der SV vllt nochmal kurz skizziert werden könnte ? (für NRW)
Viele Grüße und nochmals viel Erfolg weiterhin. Drücke die Daumen für morgen!
falls jemand Zeit hat, wäre es nett, wenn der SV vllt nochmal kurz skizziert werden könnte ? (für NRW)
Viele Grüße und nochmals viel Erfolg weiterhin. Drücke die Daumen für morgen!
02.06.2020, 18:57
Inhaltskontrolle nach 305ff ist für Dienstverträge doch ausgeschlossen oder habe ich den 310 falsch verstanden?
02.06.2020, 19:03