02.06.2020, 15:50
Hat hier noch irgendjemand über § 823 I BGB geprüft ?
02.06.2020, 15:51
SV Verwertung ging wegen 295 ZPO.
Habe teilweise zugesprochen.
Leider fehlte am Ende total die Zeit.. Alles hingerotzt. Vertragsart offen gelassen, da Nebenpfl auf jeden Fall besteht. Egal welcher Vertrag.
Habe teilweise zugesprochen.
Leider fehlte am Ende total die Zeit.. Alles hingerotzt. Vertragsart offen gelassen, da Nebenpfl auf jeden Fall besteht. Egal welcher Vertrag.
02.06.2020, 15:52
02.06.2020, 15:59
Kann jmd sagen worin genau die PV lag?
Hab bereits einen Vertrag bzgl der Übernahme der Schlüssel abgelehnt, hab es als Gefälligkeit gesehen und dann 280 I, 241 II ivm wartungsV (675) abgelehnt.
Hab dann aber 823 bejaht, beim verschulden die haftungsbeschränkung problematisiert und 254 II S.2 bejaht und eine Haftungsquote zu Lasten Klägerin bejaht, fand dass die Übergabe des Schlüssels ohne vorherige Belehrung und das Alleinlassem aE des Festivals durch die Nachtschicht der Klägerin zuzurechnen war..
Hab die Klage abgewiesen:/
Hab bereits einen Vertrag bzgl der Übernahme der Schlüssel abgelehnt, hab es als Gefälligkeit gesehen und dann 280 I, 241 II ivm wartungsV (675) abgelehnt.
Hab dann aber 823 bejaht, beim verschulden die haftungsbeschränkung problematisiert und 254 II S.2 bejaht und eine Haftungsquote zu Lasten Klägerin bejaht, fand dass die Übergabe des Schlüssels ohne vorherige Belehrung und das Alleinlassem aE des Festivals durch die Nachtschicht der Klägerin zuzurechnen war..
Hab die Klage abgewiesen:/
02.06.2020, 16:06
(02.06.2020, 15:59)Nrw13 schrieb: Kann jmd sagen worin genau die PV lag?
Hab bereits einen Vertrag bzgl der Übernahme der Schlüssel abgelehnt, hab es als Gefälligkeit gesehen und dann 280 I, 241 II ivm wartungsV (675) abgelehnt.
Hab dann aber 823 bejaht, beim verschulden die haftungsbeschränkung problematisiert und 254 II S.2 bejaht und eine Haftungsquote zu Lasten Klägerin bejaht, fand dass die Übergabe des Schlüssels ohne vorherige Belehrung und das Alleinlassem aE des Festivals durch die Nachtschicht der Klägerin zuzurechnen war..
Hab die Klage abgewiesen:/
No hate, aber 823 schützt Vermögen nicht....
02.06.2020, 16:09
(02.06.2020, 15:27)GastBaWu schrieb:(02.06.2020, 15:08)Gast BW schrieb: Ich bin auch aus BaWü. Wer sich austauschen mag. :rolleyes:
Wie fandest du es denn? Und wie hast du es gelöst?
Also ich war erst schockiert, da 916 ff ZPO auf Lücke gelernt. Bin aber auch "nur" Notenverbesserer (oder auch nicht :D)
Urteil, kein Beschluss, da mdl Verhandlung vorausging.
Sonst ging die Kündigung bei mir nicht durch, da nicht durch die Vertragspartei erklärt, sondern GbR und die Gegenseite nicht dargelegt hat, dass die Nachlassgegenstände im Gesellschaftsvermögen eingegliedert sind.
861 (+) gegen die "Antragsgegner", aber nicht gegen die neue Mieterin...
Erbengemeinschaft nicht rechtsfähig, aber einzelne Erben im Rubrum bezeichnet, daher als Antrag gegeb einzelne Erben auszulegen.
"Gegenantrag" unzulässig mangels Feststellungsinteresse
Keine Ahnung ob das so stimmen kann, aber hatte Zeitnot
Und du??
02.06.2020, 16:10
Es ging aber um den Eigentumsverlust ?
02.06.2020, 16:11
Bei mir lag die PV allein darin, dass sie - was sich die Klägerin zu eigen gemacht hat - den Schlüssel mit dem langen Schlüsselband in die Hose gesteckt hat und das Band daher raushing. Weil damit die Gefahr des Verlusts durch Diebstahl oder Hängenbleiben deutlich erhöht war und sich letztlich auch realisiert hat. Habe im Mitverschulden gesagt, dass es aber nur normales Verschulden war, wegen des hohen Publikumsverkehr und der hektischen Situation. Dann innerhalb von 254 I mit der Beweiswürdigung rumgeeiert. Habe dann die Zeugensaussagen von Schmidt und der anderen Mitarbeiterin dahingehend gewürdigt, dass keine Belehrung über die Bedeutung der Wichtigkeit des Schlüssels erfolgt ist und gesagt, dass die Klägerin insoweit ihrer sekundären Darlegungsladt nicht nachgekommen ist. Insbesondere fand ich den Hinweis des anderen Zeugen nicht ausreichend, der sich schnell in den Feierabend verabschiedet hat. Damit Organisationsverschulden +. Dazu die plakative Kennzeichnung des Master keys. Für mich grob fahrlässig. Habe der k nur ein Viertel zugesprochen, was ich mittlerweile etwas wenig finde.
02.06.2020, 16:14
02.06.2020, 16:16
(02.06.2020, 16:11)Gast schrieb: Bei mir lag die PV allein darin, dass sie - was sich die Klägerin zu eigen gemacht hat - den Schlüssel mit dem langen Schlüsselband in die Hose gesteckt hat und das Band daher raushing. Weil damit die Gefahr des Verlusts durch Diebstahl oder Hängenbleiben deutlich erhöht war und sich letztlich auch realisiert hat. Habe im Mitverschulden gesagt, dass es aber nur normales Verschulden war, wegen des hohen Publikumsverkehr und der hektischen Situation. Dann innerhalb von 254 I mit der Beweiswürdigung rumgeeiert. Habe dann die Zeugensaussagen von Schmidt und der anderen Mitarbeiterin dahingehend gewürdigt, dass keine Belehrung über die Bedeutung der Wichtigkeit des Schlüssels erfolgt ist und gesagt, dass die Klägerin insoweit ihrer sekundären Darlegungsladt nicht nachgekommen ist. Insbesondere fand ich den Hinweis des anderen Zeugen nicht ausreichend, der sich schnell in den Feierabend verabschiedet hat. Damit Organisationsverschulden +. Dazu die plakative Kennzeichnung des Master keys. Für mich grob fahrlässig. Habe der k nur ein Viertel zugesprochen, was ich mittlerweile etwas wenig finde.So habe ich es auch gemacht, die Quote aber auf 50% gesetzt.