14.05.2020, 19:23
(14.05.2020, 19:20)Gast schrieb:(14.05.2020, 19:17)Gast schrieb:(14.05.2020, 18:41)Gast123 schrieb: Was genau ist denn bitte eine erledigte FFK ?
Weiß ich auch nicht. Der Kollege oben meinte doch, dass wegen Erledigung 123. darauf bezog sich mein Post
Ui, ich probiere es nochmal. Wenn ein VA erledigt ist, ist das in der Hauptsache eine FFK (analog). Für diese ist im einstweiligen RS 123 statthaft. Damit kommst du aber beim Hauptantrag nicht weit in der Zulässigkeit.
So oder so ein mutiges Vorgehen
Als Verbesserer kann ich sagen: stumpf ist Trumpf. Mein Eindruck ist, dass das LJPA eine saubere Prüfung mit Obersätzen und Normen will, weniger irgendwelche abgefahrenen Überlegungen. Wie in der Praxis halt auch...
14.05.2020, 19:26
Ist noch jemand zu dem Ergebnis gekommen, dass der Widerruf zwar rm war, Antrag 80 V aber trotzdem begründet, weil - durch den Fristablauf der "Genehmigung" - das besondere öfftl Vollzugsinteresse fehlte, da der Antragsteller ja nun ohnehin nicht mehr in den sicherheitsrelevanten Bereich des Flughafens darf?
14.05.2020, 19:30
(14.05.2020, 19:26)GastGast schrieb: Ist noch jemand zu dem Ergebnis gekommen, dass der Widerruf zwar rm war, Antrag 80 V aber trotzdem begründet, weil - durch den Fristablauf der "Genehmigung" - das besondere öfftl Vollzugsinteresse fehlte, da der Antragsteller ja nun ohnehin nicht mehr in den sicherheitsrelevanten Bereich des Flughafens darf?ich habe den antrag abgelehnt, weil va rechtmäßig. seid ihr mit der zeit klargekommen. ich konnte im rahmen von § 7 den sachverhalt nicht so wirklich gut ausschöpfen. wie habt ihr die nr.1 einstellung nr. 4 drogensucht und das mitwirkungsverbot geprüft. getrennt oder in einem als einzelfallabwägung/gesamtbetrachtung?
14.05.2020, 19:30
Aber zum Zeitpunkt der Anordnung war die Frist doch noch nicht abgelaufen
14.05.2020, 19:37
(14.05.2020, 19:20)Gast schrieb:(14.05.2020, 19:17)Gast schrieb:(14.05.2020, 18:41)Gast123 schrieb: Was genau ist denn bitte eine erledigte FFK ?
Weiß ich auch nicht. Der Kollege oben meinte doch, dass wegen Erledigung 123. darauf bezog sich mein Post
Ui, ich probiere es nochmal. Wenn ein VA erledigt ist, ist das in der Hauptsache eine FFK (analog). Für diese ist im einstweiligen RS 123 statthaft. Damit kommst du aber beim Hauptantrag nicht weit in der Zulässigkeit.
Watt, wieso denn analog? Ist das nicht unmittelbarer Anwendungsbereich? Erledigung nach klageerhebung. Bei mir nur Bahnhof.
14.05.2020, 19:37
(14.05.2020, 19:30)Gastgastnrw schrieb: Aber zum Zeitpunkt der Anordnung war die Frist doch noch nicht abgelaufen
Aber für die Entscheidung nach 80 V ist ja ZP der letzten mdl Verhandlung maßgeblich, glaube ich. Denke, dann müssen die Voraussetzungen von 80 II Nr. 4 vorliegen, da ja Antrag auf Wiederherstellung der aW. Nur für die RM des Widerrufs kam es auf die Behördenentscheidungs-ZP an.
14.05.2020, 19:44
(14.05.2020, 19:37)Gast schrieb:(14.05.2020, 19:20)Gast schrieb:(14.05.2020, 19:17)Gast schrieb:(14.05.2020, 18:41)Gast123 schrieb: Was genau ist denn bitte eine erledigte FFK ?
Weiß ich auch nicht. Der Kollege oben meinte doch, dass wegen Erledigung 123. darauf bezog sich mein Post
Ui, ich probiere es nochmal. Wenn ein VA erledigt ist, ist das in der Hauptsache eine FFK (analog). Für diese ist im einstweiligen RS 123 statthaft. Damit kommst du aber beim Hauptantrag nicht weit in der Zulässigkeit.
Watt, wieso denn analog? Ist das nicht unmittelbarer Anwendungsbereich? Erledigung nach klageerhebung. Bei mir nur Bahnhof.
Das habe ich nicht mehr im Kopf. Deswegen in (). Aber wie gesagt, ist wirklich fernliegend.
14.05.2020, 19:57
(14.05.2020, 19:37)GastGat schrieb:(14.05.2020, 19:30)Gastgastnrw schrieb: Aber zum Zeitpunkt der Anordnung war die Frist doch noch nicht abgelaufen
Aber für die Entscheidung nach 80 V ist ja ZP der letzten mdl Verhandlung maßgeblich, glaube ich. Denke, dann müssen die Voraussetzungen von 80 II Nr. 4 vorliegen, da ja Antrag auf Wiederherstellung der aW. Nur für die RM des Widerrufs kam es auf die Behördenentscheidungs-ZP an.
Richtet sich die Statthaftigkeit des Antrags nicht nach dem Rechtsbehelf in der Hauptsache? Also Anfechtungsklage: Belastender VA und noch nicht erledigt? Erledigung ist nicht eingetreten, da noch rechtliche Wirkung entfaltet?

14.05.2020, 20:05
(14.05.2020, 19:57)Gast schrieb:(14.05.2020, 19:37)GastGat schrieb:(14.05.2020, 19:30)Gastgastnrw schrieb: Aber zum Zeitpunkt der Anordnung war die Frist doch noch nicht abgelaufen
Aber für die Entscheidung nach 80 V ist ja ZP der letzten mdl Verhandlung maßgeblich, glaube ich. Denke, dann müssen die Voraussetzungen von 80 II Nr. 4 vorliegen, da ja Antrag auf Wiederherstellung der aW. Nur für die RM des Widerrufs kam es auf die Behördenentscheidungs-ZP an.
Richtet sich die Statthaftigkeit des Antrags nicht nach dem Rechtsbehelf in der Hauptsache? Also Anfechtungsklage: Belastender VA und noch nicht erledigt? Erledigung ist nicht eingetreten, da noch rechtliche Wirkung entfaltet?
Ja, genau - so hab ich es auch. Aber bei 80 V Anträgen gg Bescheide bei denen der Sofortvollzug "nur" behördlich angeordnet wurde, muss man doch nicht allein die Erfolgsaussichten der Hauptsache prüfen, sondern als letzten Punkt noch, ob auch das von 80 II Nr. 4 geforderte besondere (!) Vollzugsinteresse gegeben ist. In aller Regel liegt das vor, wenn Hauptsache Erfolgsaussicht hat, hier aber ausnahmsweise mE nicht, weil sich eben die Tatsachenlage seit Erlass geändert hat und keine "Gefahr" mehr besteht.
14.05.2020, 20:15
(14.05.2020, 20:05)GGG schrieb:(14.05.2020, 19:57)Gast schrieb:(14.05.2020, 19:37)GastGat schrieb:(14.05.2020, 19:30)Gastgastnrw schrieb: Aber zum Zeitpunkt der Anordnung war die Frist doch noch nicht abgelaufen
Aber für die Entscheidung nach 80 V ist ja ZP der letzten mdl Verhandlung maßgeblich, glaube ich. Denke, dann müssen die Voraussetzungen von 80 II Nr. 4 vorliegen, da ja Antrag auf Wiederherstellung der aW. Nur für die RM des Widerrufs kam es auf die Behördenentscheidungs-ZP an.
Richtet sich die Statthaftigkeit des Antrags nicht nach dem Rechtsbehelf in der Hauptsache? Also Anfechtungsklage: Belastender VA und noch nicht erledigt? Erledigung ist nicht eingetreten, da noch rechtliche Wirkung entfaltet?
Ja, genau - so hab ich es auch. Aber bei 80 V Anträgen gg Bescheide bei denen der Sofortvollzug "nur" behördlich angeordnet wurde, muss man doch nicht allein die Erfolgsaussichten der Hauptsache prüfen, sondern als letzten Punkt noch, ob auch das von 80 II Nr. 4 geforderte besondere (!) Vollzugsinteresse gegeben ist. In aller Regel liegt das vor, wenn Hauptsache Erfolgsaussicht hat, hier aber ausnahmsweise mE nicht, weil sich eben die Tatsachenlage seit Erlass geändert hat und keine "Gefahr" mehr besteht.
Jap das habe ich vergessen. Maaaaaaan.