10.05.2020, 14:55
Ich habe von Leuten gehört, die mit 2 x 5,x verbeamtet wurden. Eigentlich verstößt das ja gegen die Bestenauslese, wenn es besser benotete Bewerber gegeben hat, was bei fast jeder Stelle im ÖD der Fall ist.
Kann eine Behörde denn Ausnahmen vom Leistungsprinzip aus anderen Gründen machen, z.B. wenn dem Personalchef die Nase passt oder man einen nützlichen Schwerpunkt hat? Erst recht, wenn mehr als nur eine Stelle besetzt wird und die abgelehnten Bewerber sich bei der Konkurrentenklage auf mehrere genommene Bewerber stützen müssten und nicht nur auf einen.
Kann eine Behörde denn Ausnahmen vom Leistungsprinzip aus anderen Gründen machen, z.B. wenn dem Personalchef die Nase passt oder man einen nützlichen Schwerpunkt hat? Erst recht, wenn mehr als nur eine Stelle besetzt wird und die abgelehnten Bewerber sich bei der Konkurrentenklage auf mehrere genommene Bewerber stützen müssten und nicht nur auf einen.
10.05.2020, 15:23
"Ich habe von Leuten gehört ..." naja, was solls.
Eignung, (fachliche) Leistung und Befähigung. Art 33 Abs. 2 GG ist so viel mehr, als nur die Examensnote. Aber nein, ein Nasenfaktor ist da (formal) nicht dabei.
Eignung, (fachliche) Leistung und Befähigung. Art 33 Abs. 2 GG ist so viel mehr, als nur die Examensnote. Aber nein, ein Nasenfaktor ist da (formal) nicht dabei.
10.05.2020, 15:36
Also ist der Dienstherr bei der Besetzung des Dienstpostens ziemlich frei, wenn es um eine Neueinstellung und nicht um eine Beförderung geht und kann bei mehreren zu besetzenden Dienstposten theoretisch auch nach Vorlieben beim Schwerpunkt entscheiden, ohne dass da gleich ein Konkurrentenkläger ankommt....
10.05.2020, 15:52
(10.05.2020, 15:36)Gast schrieb: Also ist der Dienstherr bei der Besetzung des Dienstpostens ziemlich frei, wenn es um eine Neueinstellung und nicht um eine Beförderung geht und kann bei mehreren zu besetzenden Dienstposten theoretisch auch nach Vorlieben beim Schwerpunkt entscheiden, ohne dass da gleich ein Konkurrentenkläger ankommt....
Konkurrentenklagen bei Neueinstellungen sind sehr selten, habe ich ehrlich gesagt noch nie gehört. Bei Beförderungen ist das maßgebliche Kriterium im ÖD die Beurteilung durch den Dienstherren. Hier besteht meiner Ansicht nach - wie überall im Berufsleben - viel Spielraum für Mauschelei. Die Beurteilungen werden aus Anlass der Beförderung geschrieben und der Dienstherr hat die Möglichkeit die Beurteilung genau so zu verfassen, dass alles auf einen Kandidaten zuläuft.
10.05.2020, 19:40
So richtig eines Juristen würdig ist die Frage nicht...
10.05.2020, 21:03
(10.05.2020, 19:40)Gast schrieb: So richtig eines Juristen würdig ist die Frage nicht...
Vielleicht sind Trolle nicht in der Lage, Fragen vernünftig zu beurteilen.
Nun ja, also wie schon weiter oben steht, ist Bestenauslese eine Zusammenkunft mehrerer Faktoren. Es bedarf der fachlichen (Note), charakterlichen und gesundheitlichen Eignung. Wenn jemand mit doppel gut daherkommt, aber nicht in der Lage zu sozialadäquatem Verhalten ist, dann ist er ggf. weniger geeignet als eine Person mit doppel ausreichend und viel Sozialkompetenz. Beide haben zwei Jur. Examina, sind also an sich fachlich geeignet.
10.05.2020, 21:12
Nee klar, gibt in Art. 33 n ungeschriebenen Ausnahmetatbestand für Nasen.