12.01.2016, 18:46
Also in Hessen hat der Onkel von seinem Zeignisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und seine Aussage wurde trotzdem durch den POK in die Verhandlung eingeführt, also 252 (+)
12.01.2016, 19:09
§ 187 ging nicht, weil kein Strafantrag gestellt wurde und die Antragsfrist von 3 Monaten abgelaufen ist.
§ 263 (-) wegen tatbestandsausschließendem Einverständnis, aber untauglicher Versuch (+). Wegen §§ 247, 248a nicht ausgeschlossen. die Wertgrenze liegt bei 20€. Onkel ist kein Verwandter gemäß § 11 StGB
§ 263 (-) wegen tatbestandsausschließendem Einverständnis, aber untauglicher Versuch (+). Wegen §§ 247, 248a nicht ausgeschlossen. die Wertgrenze liegt bei 20€. Onkel ist kein Verwandter gemäß § 11 StGB
12.01.2016, 19:12
Aber für ZVR gilt 1589 BGB laut Kommentar, demnach Onkel Verwandter iSv 52 StPO
12.01.2016, 19:17
In Hessen waren mE auch alle Strafanträge gestellt?! Dafür noch die Sache mit dem betrunkenen Kind: nach meiner Lösung 229 StGB (+)
12.01.2016, 19:19
Ja, in Hessen Strafantrage gestellt laut BV
12.01.2016, 19:22
Ich hätte auch Probleme mit dem Strafantrag zu §185 StGB. Habe am Ende aber gesagt, dass, da "Die erforderlichen Strafanträge wurden gestellt" in der Anklage Stand und die Beleidigung jedenfalls bei mir keine eigenständige Tat war, ein Strafantrag vorhanden gewesen war. Die Beleidigung jedoch am Ende am mangelhaften Hinweis nach §265 StPO gescheitert ist.
Ansonsten habe ich angesprochen:
Revisionsbegründungsfrist über 37StPO 172 189 ZPO eingehalten
Betrug mangels Nachtragsanklage 266 (-)
Notwendige Verteidigung (+/-)
Keine Verlesung der Anklageschrift
Zeugnisverweigerung des Onkels
Fehlerhafter rechtlicher Hinweis wegen 185
Gar kein rechtlicher Hinweis wegen 244
Diebstahl mit Waffen - wegen 16 I StGB
Beleidigung grundsätzlich + (s.o.)
Sachbeschädigung - kein Beschädigen
Betrug - Der Onkel wusste ja bescheid
In der Zweckmäßigkeit:
Die restlichen Straftatbestände die in Betracht gekommen sein könnten (kurz da keine Zeit)
Antrag gerichtet auf Aufhebung
Ansonsten habe ich angesprochen:
Revisionsbegründungsfrist über 37StPO 172 189 ZPO eingehalten
Betrug mangels Nachtragsanklage 266 (-)
Notwendige Verteidigung (+/-)
Keine Verlesung der Anklageschrift
Zeugnisverweigerung des Onkels
Fehlerhafter rechtlicher Hinweis wegen 185
Gar kein rechtlicher Hinweis wegen 244
Diebstahl mit Waffen - wegen 16 I StGB
Beleidigung grundsätzlich + (s.o.)
Sachbeschädigung - kein Beschädigen
Betrug - Der Onkel wusste ja bescheid
In der Zweckmäßigkeit:
Die restlichen Straftatbestände die in Betracht gekommen sein könnten (kurz da keine Zeit)
Antrag gerichtet auf Aufhebung
12.01.2016, 21:03
Habt ihr bei dem Bolzenschneider alle angenommen, dass es eine Waffe ist?
Ich hab da diskutiert, dass es ein gef. Werkzeug ist!?:(
Ich hab da diskutiert, dass es ein gef. Werkzeug ist!?:(
12.01.2016, 21:51
Ich hab das gar nicht diskutiert ;) Würde es aber als gef. Werkzeug einstufen
13.01.2016, 00:08
Strafrechtler können kein Zivilrecht. ;) Die Schlösser standen im Eigentum der Stadt kraft gesetzlichen Eigentumserwerbs (dauerhafte feste Verbindung mit einem Bauwerk). Das hat auch das AG Köln übersehen und wurde dafür auch kritisiert.
Sonst war es einfach viel.
Die "erforderlichen" Strafanträge in der Anklageschrift können sich auf die Beleidigung nicht beziehen, da diese nicht angeklagt war; daher Verfahrenshindernis. Beim Betrug fehlte es an einer Nachtragsanklage.
Das Zeugnisverweigerungsrecht habe ich gesehen, aber in der Niederschrift vergessen. Ärgerlich, aber Zeit wäre eh keine mehr gewesen.
Der Bolzenschneider ist für mich kein gefährliches Werkzeug. Zwar objektiv geeignet, aber als Alltagsgegenstand vom Anwendungsbereich auszunehmen, da sonst ausufernde Strafbarkeitserweiterung. Ein Schuh ist auch ein gef. Werkzeug, und den führt fast jeder bei sich.
Bei den Anträgen habe ich kurz überlegt, wie sie so zu beschränken sind, dass eine Zurückverweisung nicht stattfindet (Mandant wollte keine neue Beweisaufnahme). Dann aber Aufhebung, Verfahrenseinstellung bzgl. Beleidigung und Betrug und Zurückverweisung an anderen Strafrichter des AG Münster beantragt.
Sonst war es einfach viel.
Die "erforderlichen" Strafanträge in der Anklageschrift können sich auf die Beleidigung nicht beziehen, da diese nicht angeklagt war; daher Verfahrenshindernis. Beim Betrug fehlte es an einer Nachtragsanklage.
Das Zeugnisverweigerungsrecht habe ich gesehen, aber in der Niederschrift vergessen. Ärgerlich, aber Zeit wäre eh keine mehr gewesen.
Der Bolzenschneider ist für mich kein gefährliches Werkzeug. Zwar objektiv geeignet, aber als Alltagsgegenstand vom Anwendungsbereich auszunehmen, da sonst ausufernde Strafbarkeitserweiterung. Ein Schuh ist auch ein gef. Werkzeug, und den führt fast jeder bei sich.
Bei den Anträgen habe ich kurz überlegt, wie sie so zu beschränken sind, dass eine Zurückverweisung nicht stattfindet (Mandant wollte keine neue Beweisaufnahme). Dann aber Aufhebung, Verfahrenseinstellung bzgl. Beleidigung und Betrug und Zurückverweisung an anderen Strafrichter des AG Münster beantragt.
13.01.2016, 12:14
Sagt mal, kann ich in nrw morgen von einem Urteil ausgehen?
(Oder auch Beschluss, gerichtsbescheid?)
(Oder auch Beschluss, gerichtsbescheid?)