10.12.2013, 17:04
Für alle, die sich über die Klausuren austauschen möchten, die im Juni geschrieben werden:
02.06. - Z1
03.06. - Z2
05.06. - Z3
06.06. - Z4
10.06. - S1
12.06. - S2
13.06. - V1
16.06. - V2
02.06. - Z1
03.06. - Z2
05.06. - Z3
06.06. - Z4
10.06. - S1
12.06. - S2
13.06. - V1
16.06. - V2
Hi. Weiß zufällig jemand, ob es im Juli einen Ringtausch zwischen NRW und einem anderen Bundesland geben wird, so dass man evtl. bestimmte Klausurentypen ausschließen bzw. zumindest von einer geringeren Wahrscheinlichkeit ausgehen kann?
Bzw. kennt jemand eine Quelle/Übersicht, anhand der man das überprüfen kann?
Bzw. kennt jemand eine Quelle/Übersicht, anhand der man das überprüfen kann?
19.03.2014, 11:01
Hi Lukas,
verlass dich mal lieber nicht auf einen Ringtausch.
NRW tauscht oft mit Hessen, aber dennoch sind manche Klausuren komplett anders und nur ein paar der Klausuren identisch.
Vor allem, wenn Hessen z.B. Arbeits- und Wirtschaftsrecht schreibt, kann da schnell in NRW was komplett anderes dran kommen.
Die Prognose, dass gewisse Sachen auch im eigenen Bundesland drankommen können, ist dann zu wage, um auf Lücke zu lernen.
Mein Eindruck von NRW ist aber, dass sie in manchen Klausuren mehr Hilfestellungen einbauen als manch andere Bundesländer, bei denen die Prüflinge dann selbst auf gewisse Sachen kommen müssen.
Daher würde ich mich gerade nicht an Bundesländer orientieren, die mehr erwarten und eine umfangreichere Prüfungsordnung haben.
Dann noch eins. auch wenn man bei gewissen Sachen zwar eine Vergleichbarkeit hat, irgendwann wird sowas immer geändert, um eben keine klare Ansage an die Prüflinge zu machen.
Bis Juni/Juli hast du noch genug Zeit!
verlass dich mal lieber nicht auf einen Ringtausch.
NRW tauscht oft mit Hessen, aber dennoch sind manche Klausuren komplett anders und nur ein paar der Klausuren identisch.
Vor allem, wenn Hessen z.B. Arbeits- und Wirtschaftsrecht schreibt, kann da schnell in NRW was komplett anderes dran kommen.
Die Prognose, dass gewisse Sachen auch im eigenen Bundesland drankommen können, ist dann zu wage, um auf Lücke zu lernen.
Mein Eindruck von NRW ist aber, dass sie in manchen Klausuren mehr Hilfestellungen einbauen als manch andere Bundesländer, bei denen die Prüflinge dann selbst auf gewisse Sachen kommen müssen.
Daher würde ich mich gerade nicht an Bundesländer orientieren, die mehr erwarten und eine umfangreichere Prüfungsordnung haben.
Dann noch eins. auch wenn man bei gewissen Sachen zwar eine Vergleichbarkeit hat, irgendwann wird sowas immer geändert, um eben keine klare Ansage an die Prüflinge zu machen.
Bis Juni/Juli hast du noch genug Zeit!
19.03.2014, 11:58
Vielen Dank für die ausführliche und nette Antwort. Ich lege nun also nicht allzu viel Wert auf den Ringtausch. ;)
19.03.2014, 23:18
(19.03.2014, 11:58)LukasButler schrieb: Vielen Dank für die ausführliche und nette Antwort. Ich lege nun also nicht allzu viel Wert auf den Ringtausch. ;)
Hi,
gern.
Ich hatte deine Idee auch vor dem Examen, aber eben auch schnell verworfen.
Das Risiko ist leider zu hoch und man sollte sich einfach überlegen, Lücken in Randgebiete zu lassen. Aber am besten, das Gebiet kurz überfliegen, so dass man ein Grundverständnis hat und einfach weiß, wo man im Kommentar gucken kann. Z.B. Erbrecht
Wünsche dir viel Erfolg beim Lernen und in den Klausuren
02.06.2014, 17:01
Wer schreibt noch in BW? Wie ists heute bei euch gelaufen?
Ich schreibe in Thüringen,
bei uns lief Schmerzensgeldklage eines Erben (P Testament wirksam) gegen zwei Beklagte aus Tierhalterhaftung.
LG
bei uns lief Schmerzensgeldklage eines Erben (P Testament wirksam) gegen zwei Beklagte aus Tierhalterhaftung.
LG
03.06.2014, 16:09
Hi,
zu BW:
wir hatten gestern ne Rückabwicklung von einem Immobilienkaufvertrag, eingekleidet in ein VU.
Auf den 1. Blick machbar, aber war dann doch irgendwie verquer...
Heute reines Mietrecht aus Anwaltsperspektive. Ging unter anderem um die leidigen Schönheitsreparaturklauseln...Einkleidung war allerdings, dass eine Miterbin einer Erbengemeinschaft den Hausverwalter des Erblassers in Anspruch nehmen wollte, weil EG auf Ersatz der Kosten für Reparaturen von Mieterin in Anspruch genommen wurde. Der trägt dann einiges vor, weswegen er da nicht haftet. Hier war dann ne Beweisprognose zu fertigen. Nebenbei noch Fragen nach geschuldetem Mietzins (Kündigungszeitpunkt) und, ob da was zu verrechnen ist, weil anderweitige Vermietung unterlassen wurde...
Durchhalten!
zu BW:
wir hatten gestern ne Rückabwicklung von einem Immobilienkaufvertrag, eingekleidet in ein VU.
Auf den 1. Blick machbar, aber war dann doch irgendwie verquer...
Heute reines Mietrecht aus Anwaltsperspektive. Ging unter anderem um die leidigen Schönheitsreparaturklauseln...Einkleidung war allerdings, dass eine Miterbin einer Erbengemeinschaft den Hausverwalter des Erblassers in Anspruch nehmen wollte, weil EG auf Ersatz der Kosten für Reparaturen von Mieterin in Anspruch genommen wurde. Der trägt dann einiges vor, weswegen er da nicht haftet. Hier war dann ne Beweisprognose zu fertigen. Nebenbei noch Fragen nach geschuldetem Mietzins (Kündigungszeitpunkt) und, ob da was zu verrechnen ist, weil anderweitige Vermietung unterlassen wurde...
Durchhalten!
03.06.2014, 17:23
der war bei uns heute auch. darf ich fragen wie du das gelöst hast? ich habe keinen anspruch der mieterin gegen die erbengemeinschaft sehen können, dass die die wohnung nicht anderweitig vermietet haben. wo sollte man den herholen? ansonsten anspruch gegen die mieterin noch für 3 monate februar, märz und april.
beim 2. teil hab ich den anspruch gegen den hausverwalter ebenfalls durchgehen lassen, und am ende sollten bei uns nur die anträge formuliert werden. da dachte ich mir 1. zahlungsanspruch 2000 und 2. feststellung wegen der 3 weiteren mieter
!?
beim 2. teil hab ich den anspruch gegen den hausverwalter ebenfalls durchgehen lassen, und am ende sollten bei uns nur die anträge formuliert werden. da dachte ich mir 1. zahlungsanspruch 2000 und 2. feststellung wegen der 3 weiteren mieter
!?
03.06.2014, 19:26
Also, ich hab da keinen eigenen Anspruch geprüft sondern innerhalb der Prüfung des Anspruchs der EG auf Mietzins (535 II) kurz diskutiert, ob sich dieser wegen 537 I, 2 irgendwie reduziert. Hab das verneint und komme daher zu dem Ergebnis, dass die M der EG noch 2250€ Miete schuldet. Der von der M geltend gemachte Anspruch ergibt sich bei mir aus 812.
Die Ansprüche gegen A resultieren bei mir aus 280 I ( eventuell mit 241 II und 675???) Da es ja ursprünglich Ansprüche des Erblassers waren, hab ich einfach 1922 mitzitiert. Da hab ich dann relativ viel rumdiskutiert, wer hier für was beweisbelastet ist und letztendlich aber gute Erfolgsaussichten festgestellt!?!
Die Ansprüche gegen A resultieren bei mir aus 280 I ( eventuell mit 241 II und 675???) Da es ja ursprünglich Ansprüche des Erblassers waren, hab ich einfach 1922 mitzitiert. Da hab ich dann relativ viel rumdiskutiert, wer hier für was beweisbelastet ist und letztendlich aber gute Erfolgsaussichten festgestellt!?!