10.01.2016, 01:13
In NRW erklärte der Mandant auf Befragen, er habe auf den Vergleich noch nicht gezahlt.
10.01.2016, 08:26
In Niedersachsen lief die gleiche Klausur. Hier hatte der Mandant schon bezahlt. Das hat er so vorgetragen, meine ich.
10.01.2016, 12:20
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In NRW erklärte der Mandant auf Befragen, er habe auf den Vergleich noch nicht gezahlt.
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deswegen haben die andern auch einen Anspruch auf Zahlung von 1314 . Weil dass der Umfang des Schadens ist, der sich nach dem Wert des negativen Vertrages richtet? Dann hätte man in der zmk sagen müssen dass der Mandant auf den veegleucb zahlen soll was noch fehlt.
In NRW erklärte der Mandant auf Befragen, er habe auf den Vergleich noch nicht gezahlt.
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deswegen haben die andern auch einen Anspruch auf Zahlung von 1314 . Weil dass der Umfang des Schadens ist, der sich nach dem Wert des negativen Vertrages richtet? Dann hätte man in der zmk sagen müssen dass der Mandant auf den veegleucb zahlen soll was noch fehlt.
10.01.2016, 12:57
Ich glaube wegen des Bearbeitervermekrs gibt es hier ein Missverständnis. Ich meine es wäre so gewesen: Der Mandant hat sich auf anraten seines Anwalts dazu entschossen den Vergleich zu schließen. Der Vergleich enthielt die Vereinbarung, dass der Kläger 800€ bezahlt (80% von 1000€) und 80% der Gerichtskosten zu tragen hat.
Lt. dem Bearbeitervermekr betragen 80% der Gerichtskosten inkl. der von dem Mandanten zu zahlenden Anwaltsgebühren an seinen früheren Anwalt 513,16€. Diesen Betrag hatte der Mandant in NRW schon bezahlt. Die 800€ nicht. Ich glaube der Vermerk sollte nur eine Arbeitserleichterung sein, damit man nicht ausrechnen muss, was denn der Vorprozess gekostet hat und was 80% davon sind.
Als Schaden, die er von seinem früheren RA verlangen kann sind dann 800€ Vergleichsforderung und die von ihm gezahlten 513,16€ Gerichtskosten entstanden.
Lt. dem Bearbeitervermekr betragen 80% der Gerichtskosten inkl. der von dem Mandanten zu zahlenden Anwaltsgebühren an seinen früheren Anwalt 513,16€. Diesen Betrag hatte der Mandant in NRW schon bezahlt. Die 800€ nicht. Ich glaube der Vermerk sollte nur eine Arbeitserleichterung sein, damit man nicht ausrechnen muss, was denn der Vorprozess gekostet hat und was 80% davon sind.
Als Schaden, die er von seinem früheren RA verlangen kann sind dann 800€ Vergleichsforderung und die von ihm gezahlten 513,16€ Gerichtskosten entstanden.
10.01.2016, 13:03
Im Sachverhalt stand er hätte die Rechnung, welche er von seinem 1. Anwalt über dessen Honorar bekommen hat bezahlt. Die Rechnung war auch vom 17.10. mein ich, also ein paar Tage nach der Verhandlung wo die Gerichtskosten vermutlich noch nicht ausgerechnet waren
10.01.2016, 13:18
Sorry, aber ich bin mir sehr sicher, dass die Rechnung über 513€ auch die Gerichtskosten mitenthielt. 513, 16 € Wäre ja auch ein ordentliches Honorar, wenn es nur das Anwaltshonorar wäre. Da kommt man bei einem Streitwert von 1.000€ nur über eine Honorarvereinbarung hin.
10.01.2016, 13:35
Genau so war es auch:) Die 500 sind Anwalt R 1 und Anwalt anderer und GK. Bezahlt hat er aber nur Betrag X Honorar R 1.
10.01.2016, 13:37
10.01.2016, 14:17
Daran, dass der Mandant von der Anwaltsrechnung irgendwas abgezogen hätte, kann ich mich nicht erinnern. Die Rechnung ging über die Prozesskosten, also 80% von sämtlichen Anwalts- und Gerichtskosten. Es waren glaube ich auch ca. 560 € und nicht 513 €. Diesen Betrag hat der Mandant bereits gezahlt. Irgendwelche Angabe dazu, dass er von der Rechnung nur diese oder jene Gebühr bezahlt habe, habe ich wenn dann überlesen.
Ich meine er hätte sich lediglich geweigert die 800€ aus dem Vergleich zu zahlen, weil er das nicht einsieht.
Ich meine er hätte sich lediglich geweigert die 800€ aus dem Vergleich zu zahlen, weil er das nicht einsieht.
10.01.2016, 14:53
Stand auch nicht dort dass er was abgezogen hat. Es stand nur er hätte die Honorarrechnung seines Anwalts gezahlt. Naja wir werden sehen. Jetzt erstmal wieder vernünftig ins Strafrecht reinkommen:)