08.01.2016, 17:33
Hallo,
Nein, ebenfalls der Regressfall.
Ich habe so das ganz große Problem vermisst, was wiederum ein Problem für mich ist.
Für mich war das ein evidenter Anwaltsfehler.
Zweckmässigkeitserwägungen, die kreativsten vor?!
Nein, ebenfalls der Regressfall.
Ich habe so das ganz große Problem vermisst, was wiederum ein Problem für mich ist.
Für mich war das ein evidenter Anwaltsfehler.
Zweckmässigkeitserwägungen, die kreativsten vor?!
08.01.2016, 17:37
(08.01.2016, 17:10)Bea schrieb: Die Aufgabenstellung war glaub ich deswegen explizit auf schae ausgerichtet. Der Mandant hat ja gesagt er möchte ausschließlich den regress prüfen lassen
Also war der Vergleich nun mit einem Fehler behaftet oder nicht?
Ich hatte nach vier Stunden 35 Seiten geschrieben und war fertig. Ich habe es allerdings auch für einen evidenten Anwaltsfehler gehalten. Der Bearbeitervermerk, dass eine Beschädigung durch die Mitarbeiter nicht erweislich ist, war sehr verwirrend.
Der Bearbeitervermerkt war das Letzte...der führte am Ende des Tages dazu, dass ich keine Beweisprognose mit allem Kram angestellt habe. Ansonsten war in dem Fall meiner Ansicht nach auch nicht viel. §§ 280 I ,241 II BGB i.V.m. VSzG, § 831 BGB meiner Meinung nach...Ätzend!
Scheisse! Ich hab den Vermerk nicht gesehen und eine 1 Seiten lange Beweisprognose gemacht
08.01.2016, 18:07
Eine Beweisprognose habe ich nur bei der Frage nach der Pflichtverletzung durch den Rechtsanwalt gemacht. Das dürfte schwierig werden, weil die Beratung (bzw. Nichtberatung) ja immer nur unter vier Augen erfolgt ist.
Ich habe es zwar nicht gemacht, schätze aber, dass die Beweisprognose zu machen war ("...aus anwaltlicher Sicht UMFASSEND zu begutachten...")
Und finde wahrscheinlicher, dass der Bearbeitervermerk ledglich eine Hilfestellung sein sollte. Aber das hat mich mega verwirrt! Hab so viele Informationen des Sachverhalts nicht verarbeiten können...
Und finde wahrscheinlicher, dass der Bearbeitervermerk ledglich eine Hilfestellung sein sollte. Aber das hat mich mega verwirrt! Hab so viele Informationen des Sachverhalts nicht verarbeiten können...
08.01.2016, 18:33
Wieso war der Vergleich fehlerhaft?
Wir in Hessen hatten diesen erwähnten Bearbeitervermerk nicht.
Wir in Hessen hatten diesen erwähnten Bearbeitervermerk nicht.
08.01.2016, 18:47
Also jedenfalls fehlte der v.u.g.-Vermerk...
08.01.2016, 18:52
Der Vergleich wäre anfechtbar, aber letztlich spielt es doch keine Rolle, da nicht das Mandantenbegehren, also keine weitere Veranlassung!
Den anderen Bearbeitervermerk mit der nichterweislichkeit der Beschädigung hatte Hessen meine ich nicht.
Beweisprognose hab ich nur bei der ursprünglichen Klage angestellt. Was will man bei dem aktuellen Fall zur Beweisprognose schreiben?
Was war denn bei der Zweckmäßigkeit auszuführen insbesondere im Hinblick auf den Regress?
Den anderen Bearbeitervermerk mit der nichterweislichkeit der Beschädigung hatte Hessen meine ich nicht.
Beweisprognose hab ich nur bei der ursprünglichen Klage angestellt. Was will man bei dem aktuellen Fall zur Beweisprognose schreiben?
Was war denn bei der Zweckmäßigkeit auszuführen insbesondere im Hinblick auf den Regress?
08.01.2016, 19:02
also in NRW war der v.u.g.-Vermerk vorhanden.
Aber ich glaube, der Vergleich war wegen einem Verstoß gegen die Formvorschrift des § 278 Abs. 6 ZPO unwirksam.
Dann wäre die prozessbeendende Wirkung nicht eingetreten und der alte Prozess fortzuführen. Dann wäre der Schaden noch nicht endgültig eingetreten und im Rahmen der Schadensminderungspflicht des Mandanten zu berücksichtigen.
Aber ich glaube, der Vergleich war wegen einem Verstoß gegen die Formvorschrift des § 278 Abs. 6 ZPO unwirksam.
Dann wäre die prozessbeendende Wirkung nicht eingetreten und der alte Prozess fortzuführen. Dann wäre der Schaden noch nicht endgültig eingetreten und im Rahmen der Schadensminderungspflicht des Mandanten zu berücksichtigen.