07.01.2016, 17:30
m.E. hab ich folgerichtig dem Antrag zu 2) aufgrund des begründeten Hilfsantrags auch stattgegeben.
Sie hat nämlich eine vollstreckbare Ausfertigung des "alten, unabgeänderten" Vertrags. Daher droht die Vollstreckung. Herausgabeanspruch deshalb (+)
Sie hat nämlich eine vollstreckbare Ausfertigung des "alten, unabgeänderten" Vertrags. Daher droht die Vollstreckung. Herausgabeanspruch deshalb (+)
07.01.2016, 17:40
wüsste auch nicht weshalb das nicht gehen sollte.
ich hab dann so aufgebaut: Antrag zu 1) (-)
Dann tritt die Bedingung für den Hilfsantrag ein. Dieser ist begründet.
Und dann Antrag zu 2) ebenfalls begründet.
ich hab dann so aufgebaut: Antrag zu 1) (-)
Dann tritt die Bedingung für den Hilfsantrag ein. Dieser ist begründet.
Und dann Antrag zu 2) ebenfalls begründet.
07.01.2016, 17:47
Als mir das Aufbauproblem auffiel hatte ich schon zeitnot...also hab ich 2 unter Hinweis auf den HA bejaht um ihm dann erst zu prüfen:blush:
07.01.2016, 18:00
Ich bin leider auch nicht auf 323a gekommen!
07.01.2016, 18:02
Und dann war der Rest meines Beitrages weg...
Was hast du geprüft NRW?
Wisst ihr, ob man trotzdem noch Teilpunkte bekommt? Oder prüfen die gar nicht mehr weiter, wenn man die falsche klageart gewählt hat?
Was hast du geprüft NRW?
Wisst ihr, ob man trotzdem noch Teilpunkte bekommt? Oder prüfen die gar nicht mehr weiter, wenn man die falsche klageart gewählt hat?
07.01.2016, 18:34
Also ich hab da einfach § 313 BGB geprüft.
Hatte aber leider nicht mehr viel Zeit, weil ich mich ziemlich lange bei den ersten beiden Anträgen aufgehalten habe. Anpassung nach § 313 habe ich dann abgelehnt, weil ein Festhalten am Vertrag zumutbar sei. Risiko des Vermögensverlust liegt bei Tochter, da dieser auch etwaige Gewinnchancen des Fonds zugute gekommen wären.
Keine Vorstellung, wie die sowas bewerten...
Hatte aber leider nicht mehr viel Zeit, weil ich mich ziemlich lange bei den ersten beiden Anträgen aufgehalten habe. Anpassung nach § 313 habe ich dann abgelehnt, weil ein Festhalten am Vertrag zumutbar sei. Risiko des Vermögensverlust liegt bei Tochter, da dieser auch etwaige Gewinnchancen des Fonds zugute gekommen wären.
Keine Vorstellung, wie die sowas bewerten...
07.01.2016, 18:49
(07.01.2016, 17:07)Bea schrieb: Jap PH so geht das. Respekt! (es sei denn du hast die Lösung bezahlt;))Ich zahle schon genug dafür, die Klausuren nochmal zu schreiben. Für Lösungen war kein Geld mehr übrig. ;)
(07.01.2016, 17:07)Bea schrieb: Einen Verbesserungsvorschlag gibt es allerdings wie mir R. eben erklärt hat. Der Erlass wirkt Teilweise, weil ansonsten ja eigentlich Vertrag zu Lasten dritter mit der Folge dass der Antrag nur teilweise unbegründet ist.Mir unverständlich. Der Erlass mit Einzelwirkung ist kein Vertrag zu Lasten Dritter. Die Gläubigerin kann ohnehin von jedem Gesamtschuldner die ganze Leistung verlangen, da wird die Klägerin also nicht schlechter gestellt. Und im Innenverhältnis der Gläubiger kann der Bruder der Klägerin ihr den Erlass nicht entgegenhalten; sie kann also weiterhin zur Hälfte bei ihm Regress nehmen.
Nur so macht auch die Formulierung in dem Hilfsantrag Sinn, dass für den Fall das 1 unbegründet oder nur teilweise begründet...
Wäre es ein Vergleich mit - auch nur beschränkter - Gesamtwirkung, wäre die Forderung der Gesamtsumme von der Klägerin ein versuchter Betrug. Ich glaube nicht, dass die Verschwiegenheitsklausel den vorbereiten sollte, wenn man ebenso gut im Wege der Auslegung Einzelwirkung annehmen kann.
Die kurze Kommentierung gab auch nicht her, dass man in dieser Konstallation von einer beschränkten Gesamtwirkung ausgehen muss.
(07.01.2016, 17:07)Bea schrieb: Und der Antrag zu 2?Nr. 5 lit. e bezieht sich aber dennoch nur auf die Sicherung, nicht auf die Schuld. Die Erschöpfung des Fonds mag zwar die Beklagte ohne Sicherung dastehen lassen, das ist dann ihr Risiko. Aber das ist ein anderes Risiko, als gänzlich ohne Forderung dazustehen.
Der hat mir nämlich leider Ärger gemacht weil ich gesagt habe 1 unbegründet und Hilfsantrag begründet weil gemeinsames Risiki, sie hat nicht gekündigt und auch nichts dazu vorgetragen dass ihr das irgendwelche Sorgen bereitet hat. Außerdem habe ich den Vertrag dahingehend ausgelegt, dass 2 Nr 5 e zeigt, dass keiner davon ausgegangen ist, dass der Fond nicht reichen könnte. Sie haben vielmehr geregelt dass die Substanz bereits nur für den Fall dass die Erträge nicht gereicht haben herhalten soll. Hätten sie das vorher gewusst hätten sie doch sicher ne Regelung darüber getroffen
(07.01.2016, 17:23)123 schrieb: Über 323a ZPO zum 313 BGB und dann Wegfall der Geschäftsgrundlage (+)Das halte ich für abwegig, s.o.
Denn Geschäftsgrundlage war jedenfalls das Fonds-Vermögen. Ohne dieses Vermögen wäre die Rentenzahlung nicht vereinbart worden. Da Fonds-Vermögen ausdrücklich im Vertrag aufgenommen, war dies auch nicht nur einseitige G-Grundlage für die Klägerin.
Hierfür sprach m.E. hauptsächlich der Vortrag der Klägerin, dass sie nun kein Vermögen mehr hätte und von der Rente ihres Mannes lebt.
Folglich auch Unzumutbarkeit für das Festhalten am Vertrag (+)
Hintergrund ist der: Die Klägerin hat behauptet, die Parteien seien davon ausgegangen, dass die Zahlung aus den Erträgen erfolgen kann. Die Beklagte hat dies bestritten. Das Gericht hat nicht Beweis erhoben.
Ergo kann - unterstellt, das Absehen von der Beweiserhebung war nicht rechtswidrig - die Frage keine Rolle spielen. Das geht nur, wenn eine der anderen Voraussetzungen entfällt, hier die Unzumutbarkeit.
Im Übrigen halte ich auch die Annahme für falsch, dass gerade die Fondsanlage Geschäftsgrundlage in dem Sinne war, dass ansonsten die Rentenzahlung nicht vereinbart worden wäre. Die Beklagte hatte ja konservative Anlagestrategien vorgeschlagen.
07.01.2016, 19:12
Da verstehst du mich falsch. Geschäftsgrundlage war nicht das Fondsvermägen ansich, sondern das grundsätzlich Vermögen vorhanden ist (egal ob nun risikoarm angelegt oder nicht). Wenn dieses nicht mehr existiert dann fällt diese G-Grundlage weg.
m.E. war jedenfalls unstreitig das die Rentenzahlung erfolgt aufgrund des Erbes.
Ich habe das einfach angenommen wegen des ausdrücklichen Vortrags der Klägerin das sie kein Vermögen mehr hätte und auf die Rente ihres Mannes angewissen ist. Dies blieb unstreitig.
Aber ist ja eigentlich egal, solange man ordentlich was dazu geschrieben hat...
m.E. war jedenfalls unstreitig das die Rentenzahlung erfolgt aufgrund des Erbes.
Ich habe das einfach angenommen wegen des ausdrücklichen Vortrags der Klägerin das sie kein Vermögen mehr hätte und auf die Rente ihres Mannes angewissen ist. Dies blieb unstreitig.
Aber ist ja eigentlich egal, solange man ordentlich was dazu geschrieben hat...
07.01.2016, 19:25
(07.01.2016, 18:49)NRW_Ph schrieb: Mir unverständlich. Der Erlass mit Einzelwirkung ist kein Vertrag zu Lasten Dritter. Die Gläubigerin kann ohnehin von jedem Gesamtschuldner die ganze Leistung verlangen, da wird die Klägerin also nicht schlechter gestellt. Und im Innenverhältnis der Gläubiger kann der Bruder der Klägerin ihr den Erlass nicht entgegenhalten; sie kann also weiterhin zur Hälfte bei ihm Regress nehmen.
Wäre es aber ein Vertrag mit Einzelwirkung, hätte der Sohn 5000 € gezahlt und wäre wirtschaftlich trotzdem weiterhin durch den Innenausgleich mit seiner Schwester belastet. Das widerum wäre mir unverständlich...
07.01.2016, 19:47
Selbst Schuld wenn du nochmal schreibst obwohl du schon ein Prädikat hast;)
Wenn man den Erlassvertrag so auslegen würde, wäre die getroffene Regelung darüber, dass auch die künftigen Forderungen gegenüber dem Sohn mit den 5000 € ausgeschlossen sein sollen, doch nicht besonders sinnvoll, da er weiterhin genauso viel zahlen müsste wie vorher?
Wenn man den Erlassvertrag so auslegen würde, wäre die getroffene Regelung darüber, dass auch die künftigen Forderungen gegenüber dem Sohn mit den 5000 € ausgeschlossen sein sollen, doch nicht besonders sinnvoll, da er weiterhin genauso viel zahlen müsste wie vorher?