31.03.2020, 10:47
Oh, dann galt doch eine Richterausnahme und kein Verwertungsverbot?
31.03.2020, 10:53
(31.03.2020, 08:02)Gast schrieb: Zur Info an die, die vielleicht Interesse haben:
Kaiser hat nun eine Lösung zu der Revisionsklausur online gestellt auf deren HP unter "Examenshilfe".
Alles Gute!
Cool, kommt da üblicherweise auch noch was zu den anderen Klausuren?
Ich hab unter 4b noch problematisiert, ob das Geld für den Täter fremd war oder ob er nicht durch die Ausgabe des Geldes Eigentum am Geld erlangt hat.
31.03.2020, 10:59
31.03.2020, 11:57
(31.03.2020, 10:47)Gast schrieb: Oh, dann galt doch eine Richterausnahme und kein Verwertungsverbot?
Fände ich persönlich nicht vertretbar. So ist es quasi eine Umgehung des Rechts. Das Gesetz sieht ja eben eine besondere Schutzwürdigkeit vor und es ist nur reiner „Zufall“, dass die Verlobung erst späTer entstand. Und im Zeitpunkt der Vernehmung wurde sie ja nicht besonders belehrt, weil ihr Recht ja nicht bestand. Und wegen dieser Gefahr wurde ja extra nochmal die Vernehmung vor dem E.R. angeordnet, um gewisse Rechte zu umgehen. Da kann ich zugunsten des Staates keine Verwertbarkeit annehmen. Mein Rechtsgefühl ist da anderer Ansicht. Ist aber eh Auslegungssache.
Macht Euch keinen großen Kopf, beides ist bestimmt sehr gut vertretbar und wird bei guten Argumenten honoriert.
31.03.2020, 11:57
Gerade Urteil dazu gefunden (LG Berlin, Urt. v. 27.5.2014 − (564) 284 Js 290/13 Ls Ns (3/14) (AG Tiergarten))
Die Verwertung der Angaben der Zeugin U ist zulässig. Sie verstößt insbesondere nicht gegen § 252 StPO. Zwar hat sich P mit dem Angekl. erst nach der Hauptverhandlung erster Instanz verlobt. Die Kammer folgt jedoch nicht der älteren Rspr., wonach eine Richterin oder ein Richter über die frühere Aussage eines Zeugen nicht vernommen werden darf, wenn der Zeuge erst nach seiner richterlichen Vernehmung ein Zeugnisverweigerungsrecht erwirbt und hiervon in der Hauptverhandlung Gebrauch macht (vgl. BGH Urt. v. 3.8.1977, 2 StR 318/77, bei juris). Bereits der BGH (5 StR 32/99) hat in einem obiter dictum in seinem Urt. v. 8.12.1999 erwogen, ob ein entsprechender Interessenkonflikt abweichend von der bisherigen Rspr. zu lösen ist: Aus § 252 StPO wäre danach kein Verwertungsverbot für frühere Angaben eines das Zeugnis berechtigt verweigernden Angehörigen abzuleiten, die dieser bei einer Vernehmung vor Erlangung des Zeugnisverweigerungsrechts gemacht hat.
Im vorliegenden Fall hat die Kammer das Interesse der Verlobten des Angekl., ihre Beziehung zu dem Angekl. zu schützen einerseits und das staatliche Interesse an der Strafverfolgung andererseits abgewogen. Diese Abwägung fällt hier zu Gunsten des staatlichen Verfolgungsinteresses aus: Bei dem aufzuklärenden Delikt handelt es sich um eine Vergewaltigung und somit um ein Verbrechen, das bei Opfern häufig zu schweren psychischen Folgen führt. Es handelte sich bei der Vernehmung der Zeugin durch die Richterin am Amtsgericht U um eine richterliche Vernehmung, bei der die Förmlichkeiten, insbesondere die rechtliche Belehrung über die Wahrheitspflicht und die Folgen einer falschen Aussage beachtet wurden. Darüber hinaus wurde die Aussage in öffentlicher Hauptverhandlung getätigt. Bei dieser Sachlage erscheint es nicht vertretbar, auf die Wahrnehmungen der Richterin zu verzichten. Die gerichtliche Aufklärung erschiene bei dieser Sachlage in unerträglicher Weise in das Belieben der Geschädigten gestellt. Dies gilt umso mehr, als ein Verlöbnis regelmäßig mit tatsächlichen Unsicherheiten über das Entstehen und die Dauer dieses Rechtsverhältnisses behaftet ist (vgl. BGH Urt. v. 28.5.2003, 2 StR 445/02, bei juris). In der Gesamtschau hat daher das Interesse der Verlobten gegenüber der staatlichen Strafverfolgung zurückzustehen, was im konkreten Fall umso mehr gilt, als die Verlobte dadurch hinreichend geschützt erscheint, dass einer Aussage vom Hörensagen, wie sie die Angaben der Richterin darstellen, regelmäßig weniger Gewicht zukommt, als einer unmittelbaren Vernehmung der Tatzeugin.
Sicher geht beides, solange man es problematisiert.
Die Verwertung der Angaben der Zeugin U ist zulässig. Sie verstößt insbesondere nicht gegen § 252 StPO. Zwar hat sich P mit dem Angekl. erst nach der Hauptverhandlung erster Instanz verlobt. Die Kammer folgt jedoch nicht der älteren Rspr., wonach eine Richterin oder ein Richter über die frühere Aussage eines Zeugen nicht vernommen werden darf, wenn der Zeuge erst nach seiner richterlichen Vernehmung ein Zeugnisverweigerungsrecht erwirbt und hiervon in der Hauptverhandlung Gebrauch macht (vgl. BGH Urt. v. 3.8.1977, 2 StR 318/77, bei juris). Bereits der BGH (5 StR 32/99) hat in einem obiter dictum in seinem Urt. v. 8.12.1999 erwogen, ob ein entsprechender Interessenkonflikt abweichend von der bisherigen Rspr. zu lösen ist: Aus § 252 StPO wäre danach kein Verwertungsverbot für frühere Angaben eines das Zeugnis berechtigt verweigernden Angehörigen abzuleiten, die dieser bei einer Vernehmung vor Erlangung des Zeugnisverweigerungsrechts gemacht hat.
Im vorliegenden Fall hat die Kammer das Interesse der Verlobten des Angekl., ihre Beziehung zu dem Angekl. zu schützen einerseits und das staatliche Interesse an der Strafverfolgung andererseits abgewogen. Diese Abwägung fällt hier zu Gunsten des staatlichen Verfolgungsinteresses aus: Bei dem aufzuklärenden Delikt handelt es sich um eine Vergewaltigung und somit um ein Verbrechen, das bei Opfern häufig zu schweren psychischen Folgen führt. Es handelte sich bei der Vernehmung der Zeugin durch die Richterin am Amtsgericht U um eine richterliche Vernehmung, bei der die Förmlichkeiten, insbesondere die rechtliche Belehrung über die Wahrheitspflicht und die Folgen einer falschen Aussage beachtet wurden. Darüber hinaus wurde die Aussage in öffentlicher Hauptverhandlung getätigt. Bei dieser Sachlage erscheint es nicht vertretbar, auf die Wahrnehmungen der Richterin zu verzichten. Die gerichtliche Aufklärung erschiene bei dieser Sachlage in unerträglicher Weise in das Belieben der Geschädigten gestellt. Dies gilt umso mehr, als ein Verlöbnis regelmäßig mit tatsächlichen Unsicherheiten über das Entstehen und die Dauer dieses Rechtsverhältnisses behaftet ist (vgl. BGH Urt. v. 28.5.2003, 2 StR 445/02, bei juris). In der Gesamtschau hat daher das Interesse der Verlobten gegenüber der staatlichen Strafverfolgung zurückzustehen, was im konkreten Fall umso mehr gilt, als die Verlobte dadurch hinreichend geschützt erscheint, dass einer Aussage vom Hörensagen, wie sie die Angaben der Richterin darstellen, regelmäßig weniger Gewicht zukommt, als einer unmittelbaren Vernehmung der Tatzeugin.
Sicher geht beides, solange man es problematisiert.
07.04.2020, 16:13
Wann kriegt man eigentlich den Termin für die Mündliche mitgeteilt?
07.04.2020, 19:51
07.04.2020, 22:12
15.04.2020, 14:02
Hallo,
gibt es eigentlich irgendwo veröffentlichte Lösungsvorschläge für die jeweiligen Klausuren? Von irgendwelchen Reps o.ä.
Den Lösungsvorschlag von Kaiser zur StrR II Klausur habe ich gesehen.
LG und Danke
Gasto
gibt es eigentlich irgendwo veröffentlichte Lösungsvorschläge für die jeweiligen Klausuren? Von irgendwelchen Reps o.ä.
Den Lösungsvorschlag von Kaiser zur StrR II Klausur habe ich gesehen.
LG und Danke
Gasto
25.05.2020, 22:37
lernt ihr schon für die mündliche ? ?