19.03.2020, 17:31
Für mich ja, ich hab mit LZG argumentiert, weil Übergabe-Einschreiben ja förmlich ist und dann über § 41 V VwVfG LZG anwendbar ist.. aber keine Ahnung.
Fand die Klausur eh extrem schwierig in dem Sinne, was für Schwerpunkte man bei der Prüfung setzen soll usw
Fand die Klausur eh extrem schwierig in dem Sinne, was für Schwerpunkte man bei der Prüfung setzen soll usw
19.03.2020, 17:31
19.03.2020, 17:32
19.03.2020, 17:33
Also ich hab auf 175 ZPO abgestellt T/P 175 Rn. 4
19.03.2020, 17:43
(19.03.2020, 17:31)Gast schrieb: https://www.bverwg.de/150415U8C6.14.0
Das ist das zugrundeliegende Urteil.
Ich hab's eins zu eins so :rolleyes:
19.03.2020, 17:52
Mir ist beim Tatbestand schreiben am Ende dann aufgefallen, dass der ja auch gesagt hat, dass das Verfahren nun wegen des Insolvenzverfahrens wohl ausgesetzt werden müsse. Das hab ich dann leider auch nicht verarbeitet :dodgy: :D
19.03.2020, 18:09
19.03.2020, 18:12
Sind die ehrenamtlichen Richter bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung dabei?
19.03.2020, 18:23
Nein
19.03.2020, 18:24