18.03.2020, 23:04
(18.03.2020, 21:56)Gast schrieb: Ich dachte auch dass die da bestimmt auf super viel hinaus wollen.Im Grunde hatte die Freundin ja eh keine Angst vor ihm, Waffe hin oder her..
hab aber räuberische Erpressung verneint, dann im Betrug konnt ichs nicht verwerten und dann aus Zeitdruck fiel mir auch sonst nichts ein
Korrekt. Das Drohen mit dem Verhalten Dritter (Rocker) ist zwar grundsätzlich möglich, wenn der Täter vorgibt auf deren Verhalten Einfluss nehmen zu können, dieses Verhalten der Dritten muss sich aber als vom Täter "gewollt" darstellen (etwa "Gib mir die Kohle, sonst schick ich dir die Rocker vorbei"). Hier hat er gegenüber seiner Freundin gerade beteuert, dass er sie beschützen wolle, weil ihm so viel an ihr liegt.
Drohung daher (-), es bleibt bei einer Täuschung, daher § 263 (+). Hier ist das Beisichführen der Gaspistole aber irrelevant.
18.03.2020, 23:05
Also war das nur eine Nebelkerze oder Beisichführen für sich irgendwie strafbar?
18.03.2020, 23:08
18.03.2020, 23:13
Ja und alles außerhalb des StGB war ja nach Bearbeitervermerk nicht zu prüfen. Dann bin ich beruhigter. :)
Viel Erfolg euch allen morgen!
Viel Erfolg euch allen morgen!
18.03.2020, 23:18
Diese Bedrohung durch Rocker kam 1 zu 1 in meinem ersten Examen dran.
18.03.2020, 23:20
habt ihr die Zuständigkeit des Gerichts problematisiert?
19.03.2020, 07:14
19.03.2020, 14:57
Und, was kam heute in NRW dran?
19.03.2020, 15:29
Gewerbeuntersagung
19.03.2020, 15:39
Danke schon mal für die grobe Richtung!
Wie war die prozessuale Einkleidung?
Wie war die prozessuale Einkleidung?