18.03.2020, 11:07
(18.03.2020, 10:57)Gast schrieb:(18.03.2020, 10:40)Gast schrieb: Na, was macht ihr anderen im April Freigewordenen jetzt bis Juni? Durchlernen?
Das Problem ist, dass jedenfalls NRW noch keine Aussagen dazu getroffen hat, wann die Klausuren nachgeholt werden sollen und vor allem, ob die praktische Arbeit in den Stationen in der Zwischenzeit einfach weiterläuft oder nicht. Grundsätzlich bleibt uns wohl nicht anderes übrig, als gegen das Vergessen anzulernen. Ob das möglich ist, hängt aber maßgeblich davon ab, ob wir nicht Anfang Mai unsere Wahlstation antreten müssen.
Gibt es dazu in anderen Bundesländern schon aussagen? (Ich weiß, dass die Situation in Hamburg mit 2 Wahlstationen etwas anderes ist, aber grundsätzlich stellt sich doch auch für euch die Frage, ob ihr quasi Sonderurlaub bekommt, oder die nächste Station antreten müsst.)
In der Infomail der Personalstelle wurde eine absurde Anzahl von Konjunktiven verwendet, aber anscheinend sollen die Wahl-II-Stationen direkt im Anschluss Mitte Juni starten. Bis dahin sieht es so aus, als würden wir im luftleeren Raum schweben.
18.03.2020, 11:24
Liebe Mitstreiter!
Ich habe bzgl. der Angst, dass unser (März-)Durchgang abgebrochen wird und wir die ganze schriftliche Prüfung wiederholen müssten, zum äußersten Mittel gegriffen und mir das JAG NRW angesehen:
Dort heißt es in § 53 Abs. 2 iVm 13:
§ 13
Anfertigung der Aufsichtsarbeiten
(1) Für jede Aufsichtsarbeit in der staatlichen Pflichtfachprüfung stehen dem Prüfling an je einem Tag fünf Stunden zur Verfügung. Körperbehinderten Prüflingen kann diese Frist auf Antrag bis zu zwei Stunden verlängert werden.
(2) Das Justizprüfungsamt teilt dem Prüfling für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten eine Kennziffer zu. Die Arbeiten dürfen keine sonstigen Hinweise auf die Person des Prüflings enthalten.
(3) Das Justizministerium bestimmt die zulässigen Hilfsmittel; andere dürfen nicht benutzt werden.
(4) Über den Termin zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit wird eine Niederschrift angefertigt. Bei Störungen des ordnungsgemäßen Ablaufs des Termins kann die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes:
1. die Bearbeitungszeit (Absatz 1) angemessen verlängern;
2. für einzelne oder alle Prüflinge die erneute Anfertigung dieser Aufsichtsarbeit anordnen oder ermöglichen.
Die Berufung auf die Störung ist ausgeschlossen, wenn der Prüfling sie nicht binnen eines Monats seit ihrem Eintritt schriftlich bei dem Justizprüfungsamt geltend gemacht hat.
Damit könnte eine Regelung ähnlich der Berliner Anordnung getroffen werden:
Die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 JAO, nach der in jedem Pflichtfach mindestens
eine Aufgabe bearbeitet worden sein muss, um bei der Wiederholung der Prüfung nicht
alle schriftlichen Prüfungsleistungen neu erbringen zu müssen, wird in der derzeit
laufenden Kampagne 2.2020/I der zweiten juristischen Staatsprüfung ab sofort nicht
mehr angewandt werden. Das heißt, dass im Falle einer Verhinderung ab Donnerstag,
den 19. März 2020 nur die noch fehlenden schriftlichen Aufgaben angefertigt werden
müssen.
Gleichzeitig könnte man diejenigen, die die Prüfung zu Ende schreiben wollen, auch zu Ende schreiben lassen.
So würde ich entscheiden, wenn ich Vorsitzender beim JPA wäre. Kommt vielleicht noch.... (nach der Coronakrise... :angel: )
Abbruch hin oder her: Es gibt nicht nur schwarz und weiß!
Wie schrieb schon einst der Dichterfürst: Grau, teurer Freund, ist alle Theorie und grün des Lebens goldner Baum.
Ich habe bzgl. der Angst, dass unser (März-)Durchgang abgebrochen wird und wir die ganze schriftliche Prüfung wiederholen müssten, zum äußersten Mittel gegriffen und mir das JAG NRW angesehen:
Dort heißt es in § 53 Abs. 2 iVm 13:
§ 13
Anfertigung der Aufsichtsarbeiten
(1) Für jede Aufsichtsarbeit in der staatlichen Pflichtfachprüfung stehen dem Prüfling an je einem Tag fünf Stunden zur Verfügung. Körperbehinderten Prüflingen kann diese Frist auf Antrag bis zu zwei Stunden verlängert werden.
(2) Das Justizprüfungsamt teilt dem Prüfling für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten eine Kennziffer zu. Die Arbeiten dürfen keine sonstigen Hinweise auf die Person des Prüflings enthalten.
(3) Das Justizministerium bestimmt die zulässigen Hilfsmittel; andere dürfen nicht benutzt werden.
(4) Über den Termin zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit wird eine Niederschrift angefertigt. Bei Störungen des ordnungsgemäßen Ablaufs des Termins kann die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes:
1. die Bearbeitungszeit (Absatz 1) angemessen verlängern;
2. für einzelne oder alle Prüflinge die erneute Anfertigung dieser Aufsichtsarbeit anordnen oder ermöglichen.
Die Berufung auf die Störung ist ausgeschlossen, wenn der Prüfling sie nicht binnen eines Monats seit ihrem Eintritt schriftlich bei dem Justizprüfungsamt geltend gemacht hat.
Damit könnte eine Regelung ähnlich der Berliner Anordnung getroffen werden:
Die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 JAO, nach der in jedem Pflichtfach mindestens
eine Aufgabe bearbeitet worden sein muss, um bei der Wiederholung der Prüfung nicht
alle schriftlichen Prüfungsleistungen neu erbringen zu müssen, wird in der derzeit
laufenden Kampagne 2.2020/I der zweiten juristischen Staatsprüfung ab sofort nicht
mehr angewandt werden. Das heißt, dass im Falle einer Verhinderung ab Donnerstag,
den 19. März 2020 nur die noch fehlenden schriftlichen Aufgaben angefertigt werden
müssen.
Gleichzeitig könnte man diejenigen, die die Prüfung zu Ende schreiben wollen, auch zu Ende schreiben lassen.
So würde ich entscheiden, wenn ich Vorsitzender beim JPA wäre. Kommt vielleicht noch.... (nach der Coronakrise... :angel: )
Abbruch hin oder her: Es gibt nicht nur schwarz und weiß!
Wie schrieb schon einst der Dichterfürst: Grau, teurer Freund, ist alle Theorie und grün des Lebens goldner Baum.
18.03.2020, 11:32
(18.03.2020, 11:24)Gast_Ddorf schrieb: Liebe Mitstreiter!
Ich habe bzgl. der Angst, dass unser (März-)Durchgang abgebrochen wird und wir die ganze schriftliche Prüfung wiederholen müssten, zum äußersten Mittel gegriffen und mir das JAG NRW angesehen:
Dort heißt es in § 53 Abs. 2 iVm 13:
§ 13
Anfertigung der Aufsichtsarbeiten
(1) Für jede Aufsichtsarbeit in der staatlichen Pflichtfachprüfung stehen dem Prüfling an je einem Tag fünf Stunden zur Verfügung. Körperbehinderten Prüflingen kann diese Frist auf Antrag bis zu zwei Stunden verlängert werden.
(2) Das Justizprüfungsamt teilt dem Prüfling für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten eine Kennziffer zu. Die Arbeiten dürfen keine sonstigen Hinweise auf die Person des Prüflings enthalten.
(3) Das Justizministerium bestimmt die zulässigen Hilfsmittel; andere dürfen nicht benutzt werden.
(4) Über den Termin zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit wird eine Niederschrift angefertigt. Bei Störungen des ordnungsgemäßen Ablaufs des Termins kann die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes:
1. die Bearbeitungszeit (Absatz 1) angemessen verlängern;
2. für einzelne oder alle Prüflinge die erneute Anfertigung dieser Aufsichtsarbeit anordnen oder ermöglichen.
Die Berufung auf die Störung ist ausgeschlossen, wenn der Prüfling sie nicht binnen eines Monats seit ihrem Eintritt schriftlich bei dem Justizprüfungsamt geltend gemacht hat.
Damit könnte eine Regelung ähnlich der Berliner Anordnung getroffen werden:
Die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 JAO, nach der in jedem Pflichtfach mindestens
eine Aufgabe bearbeitet worden sein muss, um bei der Wiederholung der Prüfung nicht
alle schriftlichen Prüfungsleistungen neu erbringen zu müssen, wird in der derzeit
laufenden Kampagne 2.2020/I der zweiten juristischen Staatsprüfung ab sofort nicht
mehr angewandt werden. Das heißt, dass im Falle einer Verhinderung ab Donnerstag,
den 19. März 2020 nur die noch fehlenden schriftlichen Aufgaben angefertigt werden
müssen.
Gleichzeitig könnte man diejenigen, die die Prüfung zu Ende schreiben wollen, auch zu Ende schreiben lassen.
So würde ich entscheiden, wenn ich Vorsitzender beim JPA wäre. Kommt vielleicht noch.... (nach der Coronakrise... :angel: )
Abbruch hin oder her: Es gibt nicht nur schwarz und weiß!
Wie schrieb schon einst der Dichterfürst: Grau, teurer Freund, ist alle Theorie und grün des Lebens goldner Baum.
Ändert nur nichts daran, dass du vorher schon auf engem Raum zusammen gesessen hast und dass deine Klausuren vorher auch schon aufgrund des ganzen Stresses etwas anders ausgefallen sind, als vielleicht unter normalen Umständen..
Wende deine Zeit gerade lieber auf klausurrelevantes Ö-Recht auf :D
18.03.2020, 11:33
Oh man ich hätte nächste Woche mp in Hessen. Kann mich gar nicht beim lernen konzentrieren und schaue alle 2 min auf der Seite vom JPA. Wem gehts noch so? Denkt ihr wirklich, dass die das durchziehen nächste Woche ?
18.03.2020, 11:35
(18.03.2020, 11:33)Hessen schrieb: Oh man ich hätte nächste Woche mp in Hessen. Kann mich gar nicht beim lernen konzentrieren und schaue alle 2 min auf der Seite vom JPA. Wem gehts noch so? Denkt ihr wirklich, dass die das durchziehen nächste Woche ?
Ich würde gerne mit dir tauschen. Bei mir in NRW ist abgesagt. Ich weiß weder wann es weiter geht, noch wer meine Prüfungskommision ist, noch das Thema des AV, obwohl dass alles schon feststand. Ich wünschte die würden auch in NRW durchziehen.
18.03.2020, 11:35
(18.03.2020, 11:33)Hessen schrieb: Oh man ich hätte nächste Woche mp in Hessen. Kann mich gar nicht beim lernen konzentrieren und schaue alle 2 min auf der Seite vom JPA. Wem gehts noch so? Denkt ihr wirklich, dass die das durchziehen nächste Woche ?
Mir geht's mit der Klausur morgen so und ja, so lange es keine Ausgangssperre gibt, ziehen die das denke ich durch.
18.03.2020, 11:36
Hessen ist doch alles egal. Gerade dem JPA. Die ziehen das durch wie auch das ABI
18.03.2020, 11:38
(18.03.2020, 11:35)Gast schrieb:(18.03.2020, 11:33)Hessen schrieb: Oh man ich hätte nächste Woche mp in Hessen. Kann mich gar nicht beim lernen konzentrieren und schaue alle 2 min auf der Seite vom JPA. Wem gehts noch so? Denkt ihr wirklich, dass die das durchziehen nächste Woche ?
Ich würde gerne mit dir tauschen. Bei mir in NRW ist abgesagt. Ich weiß weder wann es weiter geht, noch wer meine Prüfungskommision ist, noch das Thema des AV, obwohl dass alles schon feststand. Ich wünschte die würden auch in NRW durchziehen.
Ich verstehe das, ich habe noch vor ein paar Tagen auch gesagt dass ich wünsche sie würden das durchziehen. Nur jetzt bin ich soooo unkonzentriert, hab das Gefühl ich kann nichts und komme null mit den Protokollen voran...
18.03.2020, 11:38
(18.03.2020, 11:33)Hessen schrieb: Oh man ich hätte nächste Woche mp in Hessen. Kann mich gar nicht beim lernen konzentrieren und schaue alle 2 min auf der Seite vom JPA. Wem gehts noch so? Denkt ihr wirklich, dass die das durchziehen nächste Woche ?
Habe dort gerade wegen einer anderen Sache angerufen und auch deshalb mal nachgefragt. Sollte sich an der Situation nichts ändern und verschärfte Maßnahmen ergriffen werden, findet die Prüfung definitiv statt. Ob es am Ende so kommt, kann keiner garantieren. Die Antwort ist auch für mich unbefriedigend, aber jedenfalls weiß man jetzt, dass nicht hochaktuell über eine Absage debattiert wird.
Außerdem: Stationszeugnisse sollen, müssen aber nicht bei der MP vorliegen (Auskunft JPA). Insofern sollte man hier mit Halbwissen doch etwas geizen.
18.03.2020, 11:42
(18.03.2020, 11:32)GastHE schrieb:(18.03.2020, 11:24)Gast_Ddorf schrieb: Liebe Mitstreiter!
Ich habe bzgl. der Angst, dass unser (März-)Durchgang abgebrochen wird und wir die ganze schriftliche Prüfung wiederholen müssten, zum äußersten Mittel gegriffen und mir das JAG NRW angesehen:
Dort heißt es in § 53 Abs. 2 iVm 13:
§ 13
Anfertigung der Aufsichtsarbeiten
(1) Für jede Aufsichtsarbeit in der staatlichen Pflichtfachprüfung stehen dem Prüfling an je einem Tag fünf Stunden zur Verfügung. Körperbehinderten Prüflingen kann diese Frist auf Antrag bis zu zwei Stunden verlängert werden.
(2) Das Justizprüfungsamt teilt dem Prüfling für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten eine Kennziffer zu. Die Arbeiten dürfen keine sonstigen Hinweise auf die Person des Prüflings enthalten.
(3) Das Justizministerium bestimmt die zulässigen Hilfsmittel; andere dürfen nicht benutzt werden.
(4) Über den Termin zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit wird eine Niederschrift angefertigt. Bei Störungen des ordnungsgemäßen Ablaufs des Termins kann die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes:
1. die Bearbeitungszeit (Absatz 1) angemessen verlängern;
2. für einzelne oder alle Prüflinge die erneute Anfertigung dieser Aufsichtsarbeit anordnen oder ermöglichen.
Die Berufung auf die Störung ist ausgeschlossen, wenn der Prüfling sie nicht binnen eines Monats seit ihrem Eintritt schriftlich bei dem Justizprüfungsamt geltend gemacht hat.
Damit könnte eine Regelung ähnlich der Berliner Anordnung getroffen werden:
Die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 JAO, nach der in jedem Pflichtfach mindestens
eine Aufgabe bearbeitet worden sein muss, um bei der Wiederholung der Prüfung nicht
alle schriftlichen Prüfungsleistungen neu erbringen zu müssen, wird in der derzeit
laufenden Kampagne 2.2020/I der zweiten juristischen Staatsprüfung ab sofort nicht
mehr angewandt werden. Das heißt, dass im Falle einer Verhinderung ab Donnerstag,
den 19. März 2020 nur die noch fehlenden schriftlichen Aufgaben angefertigt werden
müssen.
Gleichzeitig könnte man diejenigen, die die Prüfung zu Ende schreiben wollen, auch zu Ende schreiben lassen.
So würde ich entscheiden, wenn ich Vorsitzender beim JPA wäre. Kommt vielleicht noch.... (nach der Coronakrise... :angel: )
Abbruch hin oder her: Es gibt nicht nur schwarz und weiß!
Wie schrieb schon einst der Dichterfürst: Grau, teurer Freund, ist alle Theorie und grün des Lebens goldner Baum.
Ändert nur nichts daran, dass du vorher schon auf engem Raum zusammen gesessen hast und dass deine Klausuren vorher auch schon aufgrund des ganzen Stresses etwas anders ausgefallen sind, als vielleicht unter normalen Umständen..
Wende deine Zeit gerade lieber auf klausurrelevantes Ö-Recht auf :D
Schon geschehen, ich mache jetzt Feierabend. 'Immer gescheidig beiben' sage ich: Wenn ich mehr als drei Stunden am Tag arbeite, habe ich einen Fehler in meiner Organisation... :blush:
