17.03.2020, 17:57
(17.03.2020, 17:55)GastHE schrieb: Naja er hat ja die PIN als Daten genommen, um an die Kohle zu kommen?
Das Urteil ist von 1977. Die Entscheidung mit dem Ermittlungsrichter ist glaube ich von 20...
Naja, aber die Pin war ja schon durch den Geschädigten eingegeben worden. Der Mandant hat ja nur noch 500€ und bestätigen gedrückt.
Aber ich bin da eh raus, bei mir war der Raub gegeben :D mehr aus Zeitgründen und nicht, weil ich mir da sicher war.
17.03.2020, 18:14
(17.03.2020, 17:23)Gast Nrw schrieb:(17.03.2020, 17:10)Gast schrieb:(17.03.2020, 17:00)NRW20 schrieb: Verbot der Doppelzustellung... 37 II/145a III/37 II analog... Letzte Zustellung... 20.2. also, einhaltbarKam jemand auf die Idee, dass die Frist noch nicht laufen begann, weil die Unterschriften der Richter fehlten?
Die muss doch nur aufs Original oder?
Ich habe auch keinen Fristlauf mangels Unterschriften auf dem HV-Protokoll angenommen, gem 271 I / 274 IV war's glaube. Gute Frage, ob die Unterschrift nur auf's Original muss.
17.03.2020, 18:15
17.03.2020, 18:16
252 +
Weil die Ausnahme dazu nur gilt, wenn der Ermittlungsrichter bei der Vernehmung belehrt hat und ein ZVR schon bestand
Wenn keins bestand und es später entsteht, darf das ZVR nicht durch Vernehmung des Richters ausgehöhlt werden
Die Ausnahme greift dann nicht
Weil die Ausnahme dazu nur gilt, wenn der Ermittlungsrichter bei der Vernehmung belehrt hat und ein ZVR schon bestand
Wenn keins bestand und es später entsteht, darf das ZVR nicht durch Vernehmung des Richters ausgehöhlt werden
Die Ausnahme greift dann nicht
17.03.2020, 18:18
Die Eingabe des Betrages ist m.E. Keine Verwendung von Daten
Es fehlt dann schon an der tathandlung
Es fehlt dann schon an der tathandlung
17.03.2020, 18:23
Habt ihr 338 Nr. 5 durchgehen lassen?
17.03.2020, 18:35
(17.03.2020, 18:16)NRW 99 schrieb: 252 +
Weil die Ausnahme dazu nur gilt, wenn der Ermittlungsrichter bei der Vernehmung belehrt hat und ein ZVR schon bestand
Wenn keins bestand und es später entsteht, darf das ZVR nicht durch Vernehmung des Richters ausgehöhlt werden
Die Ausnahme greift dann nicht
So wurde es bei Kaiser vor 2 Wochen auch gesagt. Habe extra nochmal nachgefragt. Grds. 252 bei Zeugen vom Hörensagen (+) Ausnahme Ermittlungsrichter (-) Rückausnahme nachträgliche Verlobung und Berufung auf ZVR (+). Also BVV.
17.03.2020, 18:36
§ 338 Nr. 5 (+) wegen notwendiger Verteidigung, §§ 140, 141 . Dann auf § 14 II Nr. 9 BRAO eingegangen... PV kein Anwalt mehr und damit kein Verteidiger nach § 138 StPO --> Keine Heilung nach § 146/146 a StPO...
17.03.2020, 18:46
Ich hab es über 14 II Nr. 7 gemacht. Aber ewig diskutiert, ob das Gericht eine Nachforschungspflicht hat, weil es ja keinem bekannt war
17.03.2020, 18:46
(17.03.2020, 18:46)NRW20 schrieb: Ich hab es über 14 II Nr. 7 gemacht. Aber ewig diskutiert, ob das Gericht eine Nachforschungspflicht hat, weil es ja keinem bekannt war
Aber war das überhaupt erforderlich?
Also reicht es nicht, dass eben kein Pflichtverteidiger anwensend war für die Bejahung des § 338 Nr 5?