16.03.2020, 17:30
(16.03.2020, 17:26)GastHE schrieb: Wie habt ihr denn den Vorsatz bzgl alledem nachgewiesen? Bei mir war das was die E gesagt hat irgendwie eher zu dünn für die "schwereren" Delikte.In NRW, sagte der Beschuldigte einer mitbeschuldigten, was alles passiert sei, unter anderem, dass er es getan hätte aus Angst vor dem Gefängnis und dass die Geschädigte bestimmt die Polizei gerufen hätte. Schwerpunkt lag in der Glaubhaftigkeit der Aussage der Mitbeschuldigten, wobei diese strafrechtlich nicht geprüft werden sollte. Dann noch Beweisverwertungsverbot hinsichtlich einer Mehrzwecksteckerleiste die gefunden wurde im Wagen des Beschuldigten, nachdem er von der Polizei geöffnet wurde, mit der Annahme dass Gefahr in Verzug vorläge.
16.03.2020, 17:32
(16.03.2020, 17:23)Gast Nrw schrieb:(16.03.2020, 17:18)Gast schrieb:Bei uns in NRW, gaben die vorhandenen Beweismittel eine Nachweisbarkeit, hinsichtlich eines 252 nach meiner Auffassung nichts her.(16.03.2020, 17:13)GastHE schrieb: Gar nicht, war für mich ebenso wie Habgier nicht gegeben.
War die E wegen des fehlenden Strafantrages komplett raus?
So habe ich es auch gemacht
252 -
211 Habgier - Verdeckungsabsicht +
Bzgl E: Einstellung und Haftfreilassung
Für Mord auch nicht?
16.03.2020, 17:36
Doch doch, klar.
16.03.2020, 18:07
Wollen wir setzen abschließen, ob morgen ein Urteil oder eine Revision (in welcher Form auch immer) dran kommt? :D
16.03.2020, 18:08
Ich sag Revision aus StA-Sicht und ihr?
16.03.2020, 18:20
Hab’s so gelöst:
211
grausam (-)
Verdeckungsabsicht (+)
Problem: 52, 252 (-)
Sperre durch ihn (-), weil gerade nicht ZVR
Außerdem BVV aus Durchsuchung und Beschlagnahme ohne Richterbeschluss. Augenscheinsobj wohl (+), weil zwar Geld im Verzug (-) aber nicht willkür (Irrtum). Verwertung Fingerabdruck aber jedenfalls (+), weil Fernwirkung (-).
242,244 I Nr 3, 244 IV
Quali (-), weil Schlüssel nicht falsch.
RWK und Schuld (+).
Regelbeispiel 243 Behältnis (-), weil Dose und Schublade unverschlossen.
Also nur 242.
Dann 252, (249), 251
(-) weil Beutesicherungsabsicht (-)
303 (-) weil keine Handlung (gestolpert), jedenfalls aber Vorsatz (-).
246 in deittzueignungsabsicht (-), weil Tatbestandslösung, jedenfalls aber formal subsidiär nach S2 wegen 5 Jahre aus 242
Dabei: 211 und 242 in 52
Schlag auf Polizist
114(+)
Weglaufen
113 (-)
Außerdem 223 im Versuch (+).
Beides in 52 zur Klarstellung.
B-Gutachten
Dann alles aus 170 II einzustellen was oben (-).
Außerdem 111l wegen Leiste und Geld an erben.
Zuständigkeit: 74 II nr 3 Schwurgericht.
Anordnung nach 112 III in Verfassungskonformer Auslegung mit II (+)
Außerdem PV aus 140 wegen Verbrechen.
Verfügung
Dann
Vermerkt Einstellungen und verfügt.
Außerdem Mitteilung an Ermittlungsrichter dem AG Düsseldorf
Und dem Leiter der JVA über Anklage.
Weiter uma dem Landgericht mit Anträgen aus Anklage nebst Augenschein Steckerleiste.
Anklage dann entsprechend oben Haftprüfung vermerkt auf 26. august 2020.
Ansonsten Anklage
1. 211
2. 242
3. durch die selbe Handlung
a) 114
b) 223 im Versuch
Antrag auf Eröffnung
Und Abordnung der haftfortdauer
....
Leider hab ich meine Beweismittel nicht mehr ordentlich hinbekommen,
Außerdem habe ich die Aussage der Nachbarin komplett vergessen.
Ferner nicht die Bereicherungsabsicht angeprüft, noch die Steckerleiste angeprüft.
Horrido!
211
grausam (-)
Verdeckungsabsicht (+)
Problem: 52, 252 (-)
Sperre durch ihn (-), weil gerade nicht ZVR
Außerdem BVV aus Durchsuchung und Beschlagnahme ohne Richterbeschluss. Augenscheinsobj wohl (+), weil zwar Geld im Verzug (-) aber nicht willkür (Irrtum). Verwertung Fingerabdruck aber jedenfalls (+), weil Fernwirkung (-).
242,244 I Nr 3, 244 IV
Quali (-), weil Schlüssel nicht falsch.
RWK und Schuld (+).
Regelbeispiel 243 Behältnis (-), weil Dose und Schublade unverschlossen.
Also nur 242.
Dann 252, (249), 251
(-) weil Beutesicherungsabsicht (-)
303 (-) weil keine Handlung (gestolpert), jedenfalls aber Vorsatz (-).
246 in deittzueignungsabsicht (-), weil Tatbestandslösung, jedenfalls aber formal subsidiär nach S2 wegen 5 Jahre aus 242
Dabei: 211 und 242 in 52
Schlag auf Polizist
114(+)
Weglaufen
113 (-)
Außerdem 223 im Versuch (+).
Beides in 52 zur Klarstellung.
B-Gutachten
Dann alles aus 170 II einzustellen was oben (-).
Außerdem 111l wegen Leiste und Geld an erben.
Zuständigkeit: 74 II nr 3 Schwurgericht.
Anordnung nach 112 III in Verfassungskonformer Auslegung mit II (+)
Außerdem PV aus 140 wegen Verbrechen.
Verfügung
Dann
Vermerkt Einstellungen und verfügt.
Außerdem Mitteilung an Ermittlungsrichter dem AG Düsseldorf
Und dem Leiter der JVA über Anklage.
Weiter uma dem Landgericht mit Anträgen aus Anklage nebst Augenschein Steckerleiste.
Anklage dann entsprechend oben Haftprüfung vermerkt auf 26. august 2020.
Ansonsten Anklage
1. 211
2. 242
3. durch die selbe Handlung
a) 114
b) 223 im Versuch
Antrag auf Eröffnung
Und Abordnung der haftfortdauer
....
Leider hab ich meine Beweismittel nicht mehr ordentlich hinbekommen,
Außerdem habe ich die Aussage der Nachbarin komplett vergessen.
Ferner nicht die Bereicherungsabsicht angeprüft, noch die Steckerleiste angeprüft.
Horrido!
16.03.2020, 18:21
16.03.2020, 18:26
„Ferner nicht die Bereicherungsabsicht angeprüft, noch die Steckerleiste angeprüft.“
...meine natürlich „Habgier“ bei 211
...meine natürlich „Habgier“ bei 211
16.03.2020, 18:40
(16.03.2020, 17:30)Gast Nrw schrieb:(16.03.2020, 17:26)GastHE schrieb: Wie habt ihr denn den Vorsatz bzgl alledem nachgewiesen? Bei mir war das was die E gesagt hat irgendwie eher zu dünn für die "schwereren" Delikte.In NRW, sagte der Beschuldigte einer mitbeschuldigten, was alles passiert sei, unter anderem, dass er es getan hätte aus Angst vor dem Gefängnis und dass die Geschädigte bestimmt die Polizei gerufen hätte. Schwerpunkt lag in der Glaubhaftigkeit der Aussage der Mitbeschuldigten, wobei diese strafrechtlich nicht geprüft werden sollte. Dann noch Beweisverwertungsverbot hinsichtlich einer Mehrzwecksteckerleiste die gefunden wurde im Wagen des Beschuldigten, nachdem er von der Polizei geöffnet wurde, mit der Annahme dass Gefahr in Verzug vorläge.
ich hatte dasselbe Problem. Mir war das zu dünn.
16.03.2020, 18:53
War in NRW 154 auch ausgeschlossen oder nur 154 b) ff. Stpo?