13.03.2020, 18:22
Ergänzend zum SV: Ein Mitarbeiter der Uni hat den Brief bei der Post abgegeben und dabei Kenntnis von den AGB genommen... Keine Ahnung was das zu bedeuten hatte
13.03.2020, 18:41
(13.03.2020, 18:22)NRW20 schrieb: Ergänzend zum SV: Ein Mitarbeiter der Uni hat den Brief bei der Post abgegeben und dabei Kenntnis von den AGB genommen... Keine Ahnung was das zu bedeuten hatteHatte bestimmt was mit der Anwendbarkeit zu tun, da die Mandantin ja nur Dritte war.
Habe ich aber auch nicht thematisiert.
13.03.2020, 18:43
Vielleicht auch egal, bei der aktuellen Situation bin ich froh, wenn wir das Examen zu Ende schreiben können.
13.03.2020, 18:50
Habs so gelöst:
Anspruchsgrundlage: § 421 I S. 2 HGB (Eigenes Recht)
Dazu müsste die Lieferfrist überschritten sein. Ist sie das?
Laut AGB (-), aber nach einer Klauselkontrolle § 307 II Nr. 1 (gesetzlicher Grundgedanke) iVm § 423 HGB doch (+) (Pflicht zur Ablieferung in einer angemessenen Frist)
Haftung des Frachtführers: § 425 I HGB: Haftung für Überschreitung der Lieferfrist. Er selbst (-), aber
nach § 428 HGB muss er sich auch die Handlung des Postangestellten zurechnen lassen, also (+)
Schadensgrenze wäre eig.: § 433 HGB (dreifacher Wert des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre), aber
§ 435 HGB (Wegfall der Haftungsbefreiung und - begrenzungen bei Vorsatz bzw. bei Vorsatz der nach § 428 HGB genannten Personen)
Anspruchsgrundlage: § 421 I S. 2 HGB (Eigenes Recht)
Dazu müsste die Lieferfrist überschritten sein. Ist sie das?
Laut AGB (-), aber nach einer Klauselkontrolle § 307 II Nr. 1 (gesetzlicher Grundgedanke) iVm § 423 HGB doch (+) (Pflicht zur Ablieferung in einer angemessenen Frist)
Haftung des Frachtführers: § 425 I HGB: Haftung für Überschreitung der Lieferfrist. Er selbst (-), aber
nach § 428 HGB muss er sich auch die Handlung des Postangestellten zurechnen lassen, also (+)
Schadensgrenze wäre eig.: § 433 HGB (dreifacher Wert des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre), aber
§ 435 HGB (Wegfall der Haftungsbefreiung und - begrenzungen bei Vorsatz bzw. bei Vorsatz der nach § 428 HGB genannten Personen)
13.03.2020, 18:55
(13.03.2020, 18:41)Gast Nrw schrieb:Ich hab ewig überlegt, ob die Uni Unternehmer nach 14 ist, denn dann fallen 308, 309 raus...Hab dann in aller Verzweiflung 166 für den Mitarbeiter angenommen...(13.03.2020, 18:22)NRW20 schrieb: Ergänzend zum SV: Ein Mitarbeiter der Uni hat den Brief bei der Post abgegeben und dabei Kenntnis von den AGB genommen... Keine Ahnung was das zu bedeuten hatteHatte bestimmt was mit der Anwendbarkeit zu tun, da die Mandantin ja nur Dritte war.
Habe ich aber auch nicht thematisiert.
13.03.2020, 18:56
(13.03.2020, 18:50)Gast 123 schrieb: Habs so gelöst:
Anspruchsgrundlage: § 421 I S. 2 HGB (Eigenes Recht)
Dazu müsste die Lieferfrist überschritten sein. Ist sie das?
Laut AGB (-), aber nach einer Klauselkontrolle § 307 II Nr. 1 (gesetzlicher Grundgedanke) iVm § 423 HGB doch (+) (Pflicht zur Ablieferung in einer angemessenen Frist)
Haftung des Frachtführers: § 425 I HGB: Haftung für Überschreitung der Lieferfrist. Er selbst (-), aber
nach § 428 HGB muss er sich auch die Handlung des Postangestellten zurechnen lassen, also (+)
Schadensgrenze wäre eig.: § 433 HGB (dreifacher Wert des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre), aber
§ 435 HGB (Wegfall der Haftungsbefreiung und - begrenzungen bei Vorsatz bzw. bei Vorsatz der nach § 428 HGB genannten Personen)
So habe ich es auch. Nur das ich auch eine eigene Verkehrssicherungspflichtverletzung der Post angenommen habe, da sie trotz Hinweise nicht tätig wurde und die Schwelle zum Eingreifen gering war, da das Briefgeheimnis betroffen war.
13.03.2020, 19:14
Hab’s so gelöst:
Anspruch 421, 425, 423 hgb (-), da keine Lieferfrist.
Dort dann Einbeziehung agb geprüft, 310, 305 I BGB und gesagt, dass normale Zustellung nicht Fristversprechen, weil kein RBW.
Dann Anspruch 421, 425, 424 (+).
Vermutetes verlorengegangen wertungsmäßig gleich wie Verlust. Umstand, dass tatsächlich nicht verloren aber länger als gewöhnliche Frist von 20 Tagen spräche für diese Annahme.
Kein Ausschluss 425 II.
Kein Ausschluss über §6 der agb.
Absatz zwei nicht anwendbar. Abs eins zwar anwendbar aber bringt keinen Ausschluss, da entsprechend gesetzlicher Regelung zu dem vorsätzlich handelnden Verrichtungsgehilfen.
Außerdem keine Kürzung über 429, 431, da ja vorsätzlicher Verrichtungsgehilfe.
Problem Durchsetzbarkeit Verjährung. Frist ausgerechnet. Nach 439 S. 1 schon nicht, da noch kein Jahr - wenn auch knapp. Aber egal, da jedenfalls s2 und die vorsätzliche Handlung des Verrichtungsgehilfen zu drei jähriger Verjährungsfrist führt. Ereigniszeitpunkt ist Kenntnis mit Zustellung am 15.3.2019.
Dann Schadensumfang problematisiert, dass einmal nur drohende Schäden (insoweit wenn nur Freistellung) und ansonsten Argumente der Post aufgegriffen und abgearbeitet. Insbesondere problematisiert, dass Schafen nicht nach 429ff hgb gedeckelt ist, sondern nach 249 ff läuft. Dabei dann problematisiert ob auch negatives Interesse...keine Ahnung ob das recht ist aber ich hab da versucht mich dran abzuarbeiten ob wegen der deliktischen Handlungsweise nicht auch negatives Interesse geschützt. Im Ergebnis hab ich es angenommen.
Wegen der Zeit dann bei 831 nur inhaltlich auf Anspruch nach 421 hgb verwiesen mit dem Hinweis, dass keine Unterbrechung kausalität wegen freiverantwortlich und deliktisch handelnden Postboten, da insoweit Hinweise seit 2015 ignoriert.
Prozessrechtlich kurz AG und deren Vertretung problematisiert. Gerichtsstand dann über den der Niederlassung in Köln angenommen. Zuständigkeit Landgericht weil streitwert über 5K.
Zweckmäßigkeit nochmal den Mandantenauftrag wiederholt und gesagt, dass direkt Klage und keine Fristsetzung. Außerdem, dass kein Sinn/Möglichkeit Uni Köln den Streit zu verkünden.
Klage dann mit dem Antrag auf Zahlung Miete zzgl. hinzug und außerdem Freistellung über künftige Miete und die weiteren Umzugskosten.
Erstaunlich fand ich allerdings, dass die Berechnung laut BearbV richtig war aber ich kam beim besten Willen nicht auf fünf Monate Miete von März bis Juni. Aber war eh keine Zeit das zu thematisieren. Meine Klage konnte ich nämlich hinsichtlich des sachvortrags nur schludern und war mit der Zeit durch als ich an drei stellen verwiesen hatte. Naja.
Gutes Gelingen liebe Kollegen weiterhin!
Anspruch 421, 425, 423 hgb (-), da keine Lieferfrist.
Dort dann Einbeziehung agb geprüft, 310, 305 I BGB und gesagt, dass normale Zustellung nicht Fristversprechen, weil kein RBW.
Dann Anspruch 421, 425, 424 (+).
Vermutetes verlorengegangen wertungsmäßig gleich wie Verlust. Umstand, dass tatsächlich nicht verloren aber länger als gewöhnliche Frist von 20 Tagen spräche für diese Annahme.
Kein Ausschluss 425 II.
Kein Ausschluss über §6 der agb.
Absatz zwei nicht anwendbar. Abs eins zwar anwendbar aber bringt keinen Ausschluss, da entsprechend gesetzlicher Regelung zu dem vorsätzlich handelnden Verrichtungsgehilfen.
Außerdem keine Kürzung über 429, 431, da ja vorsätzlicher Verrichtungsgehilfe.
Problem Durchsetzbarkeit Verjährung. Frist ausgerechnet. Nach 439 S. 1 schon nicht, da noch kein Jahr - wenn auch knapp. Aber egal, da jedenfalls s2 und die vorsätzliche Handlung des Verrichtungsgehilfen zu drei jähriger Verjährungsfrist führt. Ereigniszeitpunkt ist Kenntnis mit Zustellung am 15.3.2019.
Dann Schadensumfang problematisiert, dass einmal nur drohende Schäden (insoweit wenn nur Freistellung) und ansonsten Argumente der Post aufgegriffen und abgearbeitet. Insbesondere problematisiert, dass Schafen nicht nach 429ff hgb gedeckelt ist, sondern nach 249 ff läuft. Dabei dann problematisiert ob auch negatives Interesse...keine Ahnung ob das recht ist aber ich hab da versucht mich dran abzuarbeiten ob wegen der deliktischen Handlungsweise nicht auch negatives Interesse geschützt. Im Ergebnis hab ich es angenommen.
Wegen der Zeit dann bei 831 nur inhaltlich auf Anspruch nach 421 hgb verwiesen mit dem Hinweis, dass keine Unterbrechung kausalität wegen freiverantwortlich und deliktisch handelnden Postboten, da insoweit Hinweise seit 2015 ignoriert.
Prozessrechtlich kurz AG und deren Vertretung problematisiert. Gerichtsstand dann über den der Niederlassung in Köln angenommen. Zuständigkeit Landgericht weil streitwert über 5K.
Zweckmäßigkeit nochmal den Mandantenauftrag wiederholt und gesagt, dass direkt Klage und keine Fristsetzung. Außerdem, dass kein Sinn/Möglichkeit Uni Köln den Streit zu verkünden.
Klage dann mit dem Antrag auf Zahlung Miete zzgl. hinzug und außerdem Freistellung über künftige Miete und die weiteren Umzugskosten.
Erstaunlich fand ich allerdings, dass die Berechnung laut BearbV richtig war aber ich kam beim besten Willen nicht auf fünf Monate Miete von März bis Juni. Aber war eh keine Zeit das zu thematisieren. Meine Klage konnte ich nämlich hinsichtlich des sachvortrags nur schludern und war mit der Zeit durch als ich an drei stellen verwiesen hatte. Naja.
Gutes Gelingen liebe Kollegen weiterhin!
13.03.2020, 19:29
ich habs ähnlich gelöst, Lieferfrist auch abgelehnt, dann allerdings über § 280 am Ende und ich bin noch auf die Pflicht zur Schadensanzeige nach § 438 eingegangen.
Klage leider auch völlig versaut und insgesamt war einfach viel zu wenig Zeit, irgendwas schön zu formulieren
Klage leider auch völlig versaut und insgesamt war einfach viel zu wenig Zeit, irgendwas schön zu formulieren
13.03.2020, 19:36
Wie war in Hessen das Problem mit der fehlenden mündlichen Verhandlung zu lösen? 937 II war ja wohl nicht einschlägig laut Vermerk...
13.03.2020, 19:38
(13.03.2020, 17:05)GastHE schrieb:(13.03.2020, 17:00)Gast Hessen schrieb: Was habt ihr als praktischen Teil gemacht? Fand den Bearbeitervermerk uneindeutig und habe dann an Kaiser orientiert Mandanten schreiben und Widerspruch mit Anträgen gemacht, aber ohne Begründung, bzw nur auf das Gutachten verwiesen.
Mandantenschreiben mit Empfehlungen und ausformulierte Anträge ohne Schreiben ans Gericht
Laut Aktenvermerk (und ich glaube auch Bearbeitervermerk) sollte doch nur ein Gutachten erstellt werden und ein Vorschlag, wie weiter vorzugehen sei. Von Mandantenschreiben habe ich nichts gelesen..?