12.03.2020, 19:22
(12.03.2020, 19:09)T. Kaiser schrieb:(12.03.2020, 19:01)Gastgast schrieb:Roulette ist ein perfekter Vergleich: Lerne Rot UND Schwarz, denn das ist Standard. Und kommt. Wie man heute gesehen hat. Wie der Vorposter schon sagte: Die Standardkonstellationen sollte man lernen. Denn die kommen ja immer wieder.(12.03.2020, 18:51)T. Kaiser schrieb:(12.03.2020, 18:50)GastHE schrieb:Nicht vorhersehbar, wenn 2 Mal hintereinander dasselbe drankommt? Was vorher schon 1 Mio mal lief? Wenn das nicht vorhersehbar ist... Standardfall eben, sollte man wie man sieht immer mit rechnen und daher kennen.(12.03.2020, 18:17)T. Kaiser schrieb: Auch krass, dass nach Februar 2020 jetzt gleich 4 Wochen später wieder der Abschleppfall drangekommen ist (heute zumindest in Hessen).
Da sieht man leider mal wieder, dass die Klausuren nicht vorhersehbar sind. Klar gibt es vieles, was wahrscheinlicher ist als anderes - hilft aber nicht, wenn wer vom JPA gerade Bock auf was anderes hat, das nicht ins Muster passt :D
Im Strafrecht wird's ja an sich auch mal wieder Zeit für ein Urteil soweit ich weiß, aber am Ende kommt (hoffentlich) doch wieder 'ne Revision.
Dennoch macht es natürlich Sinn bei der Vorbereitung das Lernen der üblichen Standardproblematiken anzuraten.
LG
Gerade das bedeutet doch ohne erkennbares System das es Zufall ist.
Beim Roulette kann 10 mal hintereinander rot kommen, der nächsten Kugel ist das trotzdem egal...
Soweit volle Zustimmung. Die crux ist halt nur das man alle Standardfälle beherrschen muss. Und diese inkl. der kleinen Abweichungen. Daran scheitern dann die meisten. Nichtsdestotrotz ist es mit schon zu schaffen. Es weiß halt nur niemand genau wann was dran kommt. Und zu dem richtigen Ergebnis braucht man halt auch ein bisschen Glück.
12.03.2020, 19:47
(12.03.2020, 19:20)Berlin schrieb: Jetzt mal weg vom unwichtigen, hin zum wichtigen:
ÖR 7 Berlin Wahlklausur
Sachverhalt:
(Anwaltsklausur; 3 Verwaltungsakte + AsV; 80 V Verfahren) Der Sachverhalt dürfte grob dem Urteil des VG Düsseldorf aus 2015 entsprechen: https://openjur.de/u/853428.html
Mandant ist ein Landwirt der Schweine hält. Da diese Dreck machen lagert er (i) Gülle auf einer unversiegelten Bodenplatte ohne seitliche Begrenzung aus dem Jahr 1965 und (ii) Festmist (war erklärt als Gülle, die durch Strohverbindung fest geworden ist) auf einer 15 qm großen Fläche die auch unversiegelt ist. Im Juni 2019 kam die Umweltbehörde und dies fest und monierte es. M macht nicht. Im Januar 2020 erneute Prüfung auf dem Gewerbebetrieb des M. Diesmal inklusive Gutachter. Es wird festgestellt, dass auf der 1965'er Bodenplatte Risse vorhanden sind. Wie tief diese sind kann nicht festgestellt werden, da auf Ihr erhebliche Mengen an Gülle vorhanden sind. Die Gülle weist einen großen Teil von Feuchte auf, nämlich 90 %, weshalb es ein hohen Nitratgehalt aufweist. M wird darauf hingewiesen, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen und Bescheide kommen werden. M verteidigt sich damit, dass auf dem Nachbargrundstück der Nachbar Kunstdünger mit irgendwelchen Stoffen in den Boden jagt und dort nichts passiere. Er fordert Gleichbehandlung. Außerdem sei noch nie ein Nachweis geführt worden, dass das Grundwasser verunreinigt wurde. Im Übrigen "lagere" er die Stoffe dort nicht, sondern wird diese bald wegräumen. Vielmehr sei es bei den Plätzen nur um eine Zwischenlagerung. Nachdem man vor Ort streitet verweist M die Mitarbeiter seines Grundstücks.
Im Verlauf danach kommt die Behörde auch mehrfach vorbei und möchte weitere Prüfmaßnahmen vornehmen, insb. hinsichtlich der Risse in der Bodenplatte. M verweigert aber den Zutritt, sodass eine Prüfung nicht erfolgen kann.
Der Bescheid wird am 20.02.2020 zugestellt und verfügt
1. Untersagung auf der Bodenplatte und hinter der Scheune Gülle und Festmist gelagert wird, indem er Maßnahmen vornimmt, z.B. durch Anmietung von speziellen Lagerfässern für solche Stoffe. (AGL die genannt war: "§ 100 I WHG wegen Verstoß gegen §§ 62 I iVm 2 I WHG")
2. Duldung des Betretens der Behördenmitarbeiter (Keine AGL genannt).
3. AsV
4. Zwangsgeldandrohung für Nr.1 i.H.v. 1.000 € (Höhe war i.O. laut BearbVM und in NRW existiert keine aW gegen solche Maßnahmen)
M möchte zügig Klärung und nur vorgehen, wenn er großen Zeitgewinn erlangen kann oder wenn Erfolgsaussichten gut sind.
Meine Lösung:
80 V VwGO zulässig und im wesentlichen unproblematisch.
nur diff. zwischen 80 V 1 Alt. 1 bzgl Ziff. 4 und Alt. 2 bzgl Ziff. 1 und 2.
i.Ü. nicht offensichtlich verfristet.
Begründetheit:
1. AsV war nicht ordnungsgemäß, da nur "Eilbedürfnis wegen Schutz des Grundwassers" in Form eines pauschalen Satzes.
2. Ziff 1. off RM
EGL: § 100 I 2 Var.1 WHG -> Gefahrtatbestand, kein Schaden notwendig zum Eingriff.
FRM: Unproblematisch (+) insb. Anhörung geschehn.
MRM:
a) TB (+) wenn Verstoß gegen WHG
Verstoß durch Güllelagerung gegen § 62 I S.1 WHG iVm 2 I 1 Nr.1 WHG?
Wenn "wassergefährdender Stoff" --> Legaldefinition in Abs.3. Hier (+)
Aber: Satz 3 privilegiert "Landwirte" und "Gülle", daher ggf. Gülle kein wassergefährdender Stoff (sonst würde nicht zwischen den Begriffen in 62 I Satz 3 differenziert werden? i.E. (-) da "wassergefährdender Stoff" bewusst extrem weit gefasst (§ 1 WHG = Schutz der natürlichen Grundlage von Menschen, Tieren und Natur, superwichtiges Rechtsgut). Außerdem: wenn man dies anders sähe müsste der Mandant darlegen und beweisen, dass er für ihn "bestmöglichen Schutz" i.S.d. § 62 I 3 WHG errichtet hat. Beweislast bei ihm, aber keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil 1965 Bodenplatte, unversiegelt mit Rissen.
Also wassergefährdender Stoff (+)
Lagerung (+) weil M selbst von "zwischenlagern" spricht, also Lagerung bestätigt.
Nachteilige Veränderung sind zu befürchten (+) Gutachten bzgl Gülle verwursten, erhöhte Menge an Nitrat, Gutachter sagt es kann dazu führen dass das Grundwasser Nitratgrenzwert übersteigen wird. Hier bereits mindestens 9 Monate!
Selbiges gilt für Festmist, nur dass der zwar nicht in § 62 I S.3 WHG genannt ist, dafür aber durch Regen wieder zu Gülle wird, daher auch erfasst.
RF Ermessen insb. VHM (+)
3. Ziff. 2 des Bescheides
EGL m.M.n. § 100 I S.2 Var.3 iVm § 100 I S.1 WHG
FRM unproblem.
MRM TB Voraussetzungen wenn Gefahr, dann möglich. Hier Gefahr (s.o.) also (+)
Notwendig um Gefahr zu erforschen? Ja, da bereits mehrfach Zutritt verweigert trotz Pflicht nach § 101 I S.1 Nr. 5, II i.V.m. § 62 WHG
RF = intendiertes Ermessen da Pflicht zum Überwachen gem. § 100 I 1 WHG, insb. VHM.
= Insg. VA'e also off. RM
Abwägung: Vollzugsinteresse aufgrund des konkreten Einzelfalls hier wohl überwiegen, trotz Gesetzgeberischer Intention bei 80 II S.1 Nr.4 VwGO vor allem weil bereits 9 Monate und beharrliche Weigerung, daher Gefahr hoch dass Grundwasser bereits verseucht.
Anordnung der aufs. Wirkung
Ziff. 4 = EGL § 6 I VwVG = RM da wirksamer, vollstreckbarer VA derzeit.
Zweckmäßigkeit: Kommt drauf an wieviel Zeitgewinn M möchte, zweckmäßig Prüfung wielange VG Münster grds. für einstweiligen RS benötigt, jedenfalls bis zur Entscheidung über den ggf. zu beantragenden Hängebeschluss ist ein Zeitgewinn möglich, da AsV aufgehoben werden kann, aber nach Rspr. sofort wieder angeordnet werden kann. Aber wohl eher abraten aus anwaltlicher Vorsicht, da im Optimalfall VG binnen sehr kurzer Zeit über 80 V VwGO entscheidet und Kosten dann Anmietung von Fässern wohl übersteigen würde und i.Ü. Klage keine aussicht auf Erfolg hat.
Praktischer Teil: Mandantenschreiben.
Glaubst du es ist vertretbar einen Antrag nach 80 V analog zu stellen mit "Feststellung der aW", weil die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rw war und Zwangsgeld angedroht wurde?
Ähnelt, finde ich, einer faktischen Vollziehung.
Kam über den unbegründeten Sofortvollzug nicht hinweg. IÜ. weiter geprüft und im Gutachten festgestellt, dass VAs sonst rm.
12.03.2020, 20:02
Wie viele Seiten habt ihr bis jetzt geschrieben ?
Z1 hatte ich um die 28, z3 25 und heute nur 20 Seiten ..
Z1 hatte ich um die 28, z3 25 und heute nur 20 Seiten ..
12.03.2020, 20:09
(12.03.2020, 20:02)sindy schrieb: Wie viele Seiten habt ihr bis jetzt geschrieben ?
Z1 hatte ich um die 28, z3 25 und heute nur 20 Seiten ..
Da komme ich nicht einmal annähernd ran. Aber das hängt ja auch davon ab, wie groß man schreibt, wie viele Absätze etc. man lässt, wie oft man 'ne neue Seite für "Oberüberschriften" anfängt. Und viel heißt ja nicht immer, dass es super ist. Auch kurze Lösungen erhalten gute Punkte. Wenn man aber gut und detailliert argumentiert, dann kann viel wiederrum super sein.
Daher gilt wie immer: vergleich dich nicht mit anderen - das macht dich am Ende nur (meist auch noch vollkommen umsonst)
12.03.2020, 20:22
Ich setze übrigens alles auf "Rot" für Morgen....Wenn nicht am Freitag den 13. ein Verkehrsunfall kommt, wann dann
12.03.2020, 20:26
(12.03.2020, 19:47)Ex Gast schrieb:(12.03.2020, 19:20)Berlin schrieb: Jetzt mal weg vom unwichtigen, hin zum wichtigen:
ÖR 7 Berlin Wahlklausur
Sachverhalt:
(Anwaltsklausur; 3 Verwaltungsakte + AsV; 80 V Verfahren) Der Sachverhalt dürfte grob dem Urteil des VG Düsseldorf aus 2015 entsprechen: https://openjur.de/u/853428.html
Mandant ist ein Landwirt der Schweine hält. Da diese Dreck machen lagert er (i) Gülle auf einer unversiegelten Bodenplatte ohne seitliche Begrenzung aus dem Jahr 1965 und (ii) Festmist (war erklärt als Gülle, die durch Strohverbindung fest geworden ist) auf einer 15 qm großen Fläche die auch unversiegelt ist. Im Juni 2019 kam die Umweltbehörde und dies fest und monierte es. M macht nicht. Im Januar 2020 erneute Prüfung auf dem Gewerbebetrieb des M. Diesmal inklusive Gutachter. Es wird festgestellt, dass auf der 1965'er Bodenplatte Risse vorhanden sind. Wie tief diese sind kann nicht festgestellt werden, da auf Ihr erhebliche Mengen an Gülle vorhanden sind. Die Gülle weist einen großen Teil von Feuchte auf, nämlich 90 %, weshalb es ein hohen Nitratgehalt aufweist. M wird darauf hingewiesen, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen und Bescheide kommen werden. M verteidigt sich damit, dass auf dem Nachbargrundstück der Nachbar Kunstdünger mit irgendwelchen Stoffen in den Boden jagt und dort nichts passiere. Er fordert Gleichbehandlung. Außerdem sei noch nie ein Nachweis geführt worden, dass das Grundwasser verunreinigt wurde. Im Übrigen "lagere" er die Stoffe dort nicht, sondern wird diese bald wegräumen. Vielmehr sei es bei den Plätzen nur um eine Zwischenlagerung. Nachdem man vor Ort streitet verweist M die Mitarbeiter seines Grundstücks.
Im Verlauf danach kommt die Behörde auch mehrfach vorbei und möchte weitere Prüfmaßnahmen vornehmen, insb. hinsichtlich der Risse in der Bodenplatte. M verweigert aber den Zutritt, sodass eine Prüfung nicht erfolgen kann.
Der Bescheid wird am 20.02.2020 zugestellt und verfügt
1. Untersagung auf der Bodenplatte und hinter der Scheune Gülle und Festmist gelagert wird, indem er Maßnahmen vornimmt, z.B. durch Anmietung von speziellen Lagerfässern für solche Stoffe. (AGL die genannt war: "§ 100 I WHG wegen Verstoß gegen §§ 62 I iVm 2 I WHG")
2. Duldung des Betretens der Behördenmitarbeiter (Keine AGL genannt).
3. AsV
4. Zwangsgeldandrohung für Nr.1 i.H.v. 1.000 € (Höhe war i.O. laut BearbVM und in NRW existiert keine aW gegen solche Maßnahmen)
M möchte zügig Klärung und nur vorgehen, wenn er großen Zeitgewinn erlangen kann oder wenn Erfolgsaussichten gut sind.
Meine Lösung:
80 V VwGO zulässig und im wesentlichen unproblematisch.
nur diff. zwischen 80 V 1 Alt. 1 bzgl Ziff. 4 und Alt. 2 bzgl Ziff. 1 und 2.
i.Ü. nicht offensichtlich verfristet.
Begründetheit:
1. AsV war nicht ordnungsgemäß, da nur "Eilbedürfnis wegen Schutz des Grundwassers" in Form eines pauschalen Satzes.
2. Ziff 1. off RM
EGL: § 100 I 2 Var.1 WHG -> Gefahrtatbestand, kein Schaden notwendig zum Eingriff.
FRM: Unproblematisch (+) insb. Anhörung geschehn.
MRM:
a) TB (+) wenn Verstoß gegen WHG
Verstoß durch Güllelagerung gegen § 62 I S.1 WHG iVm 2 I 1 Nr.1 WHG?
Wenn "wassergefährdender Stoff" --> Legaldefinition in Abs.3. Hier (+)
Aber: Satz 3 privilegiert "Landwirte" und "Gülle", daher ggf. Gülle kein wassergefährdender Stoff (sonst würde nicht zwischen den Begriffen in 62 I Satz 3 differenziert werden? i.E. (-) da "wassergefährdender Stoff" bewusst extrem weit gefasst (§ 1 WHG = Schutz der natürlichen Grundlage von Menschen, Tieren und Natur, superwichtiges Rechtsgut). Außerdem: wenn man dies anders sähe müsste der Mandant darlegen und beweisen, dass er für ihn "bestmöglichen Schutz" i.S.d. § 62 I 3 WHG errichtet hat. Beweislast bei ihm, aber keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil 1965 Bodenplatte, unversiegelt mit Rissen.
Also wassergefährdender Stoff (+)
Lagerung (+) weil M selbst von "zwischenlagern" spricht, also Lagerung bestätigt.
Nachteilige Veränderung sind zu befürchten (+) Gutachten bzgl Gülle verwursten, erhöhte Menge an Nitrat, Gutachter sagt es kann dazu führen dass das Grundwasser Nitratgrenzwert übersteigen wird. Hier bereits mindestens 9 Monate!
Selbiges gilt für Festmist, nur dass der zwar nicht in § 62 I S.3 WHG genannt ist, dafür aber durch Regen wieder zu Gülle wird, daher auch erfasst.
RF Ermessen insb. VHM (+)
3. Ziff. 2 des Bescheides
EGL m.M.n. § 100 I S.2 Var.3 iVm § 100 I S.1 WHG
FRM unproblem.
MRM TB Voraussetzungen wenn Gefahr, dann möglich. Hier Gefahr (s.o.) also (+)
Notwendig um Gefahr zu erforschen? Ja, da bereits mehrfach Zutritt verweigert trotz Pflicht nach § 101 I S.1 Nr. 5, II i.V.m. § 62 WHG
RF = intendiertes Ermessen da Pflicht zum Überwachen gem. § 100 I 1 WHG, insb. VHM.
= Insg. VA'e also off. RM
Abwägung: Vollzugsinteresse aufgrund des konkreten Einzelfalls hier wohl überwiegen, trotz Gesetzgeberischer Intention bei 80 II S.1 Nr.4 VwGO vor allem weil bereits 9 Monate und beharrliche Weigerung, daher Gefahr hoch dass Grundwasser bereits verseucht.
Anordnung der aufs. Wirkung
Ziff. 4 = EGL § 6 I VwVG = RM da wirksamer, vollstreckbarer VA derzeit.
Zweckmäßigkeit: Kommt drauf an wieviel Zeitgewinn M möchte, zweckmäßig Prüfung wielange VG Münster grds. für einstweiligen RS benötigt, jedenfalls bis zur Entscheidung über den ggf. zu beantragenden Hängebeschluss ist ein Zeitgewinn möglich, da AsV aufgehoben werden kann, aber nach Rspr. sofort wieder angeordnet werden kann. Aber wohl eher abraten aus anwaltlicher Vorsicht, da im Optimalfall VG binnen sehr kurzer Zeit über 80 V VwGO entscheidet und Kosten dann Anmietung von Fässern wohl übersteigen würde und i.Ü. Klage keine aussicht auf Erfolg hat.
Praktischer Teil: Mandantenschreiben.
Glaubst du es ist vertretbar einen Antrag nach 80 V analog zu stellen mit "Feststellung der aW", weil die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rw war und Zwangsgeld angedroht wurde?
Ähnelt, finde ich, einer faktischen Vollziehung.
Kam über den unbegründeten Sofortvollzug nicht hinweg. IÜ. weiter geprüft und im Gutachten festgestellt, dass VAs sonst rm.
Ich hab erst ne Anfechtungsklage geprüft und festgestellt dass alle VAs rm sind.
Dann über 80V geprüft ob gegen AdsV vorgegangen werden kann, weil Behörde
Anforderungen von 80 III nicht erfüllt hat. Bin dann zum Ergebnis gekommen, dass AdsV nicht ordnungsgemäß ergangen ist. Hab Antrag auf Aufhebung der AdsV gestellt, um so Zeit für Mdt zu gewinnen.
12.03.2020, 20:58
(12.03.2020, 20:26)Gast schrieb:(12.03.2020, 19:47)Ex Gast schrieb:(12.03.2020, 19:20)Berlin schrieb: Jetzt mal weg vom unwichtigen, hin zum wichtigen:
ÖR 7 Berlin Wahlklausur
Sachverhalt:
(Anwaltsklausur; 3 Verwaltungsakte + AsV; 80 V Verfahren) Der Sachverhalt dürfte grob dem Urteil des VG Düsseldorf aus 2015 entsprechen: https://openjur.de/u/853428.html
Mandant ist ein Landwirt der Schweine hält. Da diese Dreck machen lagert er (i) Gülle auf einer unversiegelten Bodenplatte ohne seitliche Begrenzung aus dem Jahr 1965 und (ii) Festmist (war erklärt als Gülle, die durch Strohverbindung fest geworden ist) auf einer 15 qm großen Fläche die auch unversiegelt ist. Im Juni 2019 kam die Umweltbehörde und dies fest und monierte es. M macht nicht. Im Januar 2020 erneute Prüfung auf dem Gewerbebetrieb des M. Diesmal inklusive Gutachter. Es wird festgestellt, dass auf der 1965'er Bodenplatte Risse vorhanden sind. Wie tief diese sind kann nicht festgestellt werden, da auf Ihr erhebliche Mengen an Gülle vorhanden sind. Die Gülle weist einen großen Teil von Feuchte auf, nämlich 90 %, weshalb es ein hohen Nitratgehalt aufweist. M wird darauf hingewiesen, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen und Bescheide kommen werden. M verteidigt sich damit, dass auf dem Nachbargrundstück der Nachbar Kunstdünger mit irgendwelchen Stoffen in den Boden jagt und dort nichts passiere. Er fordert Gleichbehandlung. Außerdem sei noch nie ein Nachweis geführt worden, dass das Grundwasser verunreinigt wurde. Im Übrigen "lagere" er die Stoffe dort nicht, sondern wird diese bald wegräumen. Vielmehr sei es bei den Plätzen nur um eine Zwischenlagerung. Nachdem man vor Ort streitet verweist M die Mitarbeiter seines Grundstücks.
Im Verlauf danach kommt die Behörde auch mehrfach vorbei und möchte weitere Prüfmaßnahmen vornehmen, insb. hinsichtlich der Risse in der Bodenplatte. M verweigert aber den Zutritt, sodass eine Prüfung nicht erfolgen kann.
Der Bescheid wird am 20.02.2020 zugestellt und verfügt
1. Untersagung auf der Bodenplatte und hinter der Scheune Gülle und Festmist gelagert wird, indem er Maßnahmen vornimmt, z.B. durch Anmietung von speziellen Lagerfässern für solche Stoffe. (AGL die genannt war: "§ 100 I WHG wegen Verstoß gegen §§ 62 I iVm 2 I WHG")
2. Duldung des Betretens der Behördenmitarbeiter (Keine AGL genannt).
3. AsV
4. Zwangsgeldandrohung für Nr.1 i.H.v. 1.000 € (Höhe war i.O. laut BearbVM und in NRW existiert keine aW gegen solche Maßnahmen)
M möchte zügig Klärung und nur vorgehen, wenn er großen Zeitgewinn erlangen kann oder wenn Erfolgsaussichten gut sind.
Meine Lösung:
80 V VwGO zulässig und im wesentlichen unproblematisch.
nur diff. zwischen 80 V 1 Alt. 1 bzgl Ziff. 4 und Alt. 2 bzgl Ziff. 1 und 2.
i.Ü. nicht offensichtlich verfristet.
Begründetheit:
1. AsV war nicht ordnungsgemäß, da nur "Eilbedürfnis wegen Schutz des Grundwassers" in Form eines pauschalen Satzes.
2. Ziff 1. off RM
EGL: § 100 I 2 Var.1 WHG -> Gefahrtatbestand, kein Schaden notwendig zum Eingriff.
FRM: Unproblematisch (+) insb. Anhörung geschehn.
MRM:
a) TB (+) wenn Verstoß gegen WHG
Verstoß durch Güllelagerung gegen § 62 I S.1 WHG iVm 2 I 1 Nr.1 WHG?
Wenn "wassergefährdender Stoff" --> Legaldefinition in Abs.3. Hier (+)
Aber: Satz 3 privilegiert "Landwirte" und "Gülle", daher ggf. Gülle kein wassergefährdender Stoff (sonst würde nicht zwischen den Begriffen in 62 I Satz 3 differenziert werden? i.E. (-) da "wassergefährdender Stoff" bewusst extrem weit gefasst (§ 1 WHG = Schutz der natürlichen Grundlage von Menschen, Tieren und Natur, superwichtiges Rechtsgut). Außerdem: wenn man dies anders sähe müsste der Mandant darlegen und beweisen, dass er für ihn "bestmöglichen Schutz" i.S.d. § 62 I 3 WHG errichtet hat. Beweislast bei ihm, aber keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil 1965 Bodenplatte, unversiegelt mit Rissen.
Also wassergefährdender Stoff (+)
Lagerung (+) weil M selbst von "zwischenlagern" spricht, also Lagerung bestätigt.
Nachteilige Veränderung sind zu befürchten (+) Gutachten bzgl Gülle verwursten, erhöhte Menge an Nitrat, Gutachter sagt es kann dazu führen dass das Grundwasser Nitratgrenzwert übersteigen wird. Hier bereits mindestens 9 Monate!
Selbiges gilt für Festmist, nur dass der zwar nicht in § 62 I S.3 WHG genannt ist, dafür aber durch Regen wieder zu Gülle wird, daher auch erfasst.
RF Ermessen insb. VHM (+)
3. Ziff. 2 des Bescheides
EGL m.M.n. § 100 I S.2 Var.3 iVm § 100 I S.1 WHG
FRM unproblem.
MRM TB Voraussetzungen wenn Gefahr, dann möglich. Hier Gefahr (s.o.) also (+)
Notwendig um Gefahr zu erforschen? Ja, da bereits mehrfach Zutritt verweigert trotz Pflicht nach § 101 I S.1 Nr. 5, II i.V.m. § 62 WHG
RF = intendiertes Ermessen da Pflicht zum Überwachen gem. § 100 I 1 WHG, insb. VHM.
= Insg. VA'e also off. RM
Abwägung: Vollzugsinteresse aufgrund des konkreten Einzelfalls hier wohl überwiegen, trotz Gesetzgeberischer Intention bei 80 II S.1 Nr.4 VwGO vor allem weil bereits 9 Monate und beharrliche Weigerung, daher Gefahr hoch dass Grundwasser bereits verseucht.
Anordnung der aufs. Wirkung
Ziff. 4 = EGL § 6 I VwVG = RM da wirksamer, vollstreckbarer VA derzeit.
Zweckmäßigkeit: Kommt drauf an wieviel Zeitgewinn M möchte, zweckmäßig Prüfung wielange VG Münster grds. für einstweiligen RS benötigt, jedenfalls bis zur Entscheidung über den ggf. zu beantragenden Hängebeschluss ist ein Zeitgewinn möglich, da AsV aufgehoben werden kann, aber nach Rspr. sofort wieder angeordnet werden kann. Aber wohl eher abraten aus anwaltlicher Vorsicht, da im Optimalfall VG binnen sehr kurzer Zeit über 80 V VwGO entscheidet und Kosten dann Anmietung von Fässern wohl übersteigen würde und i.Ü. Klage keine aussicht auf Erfolg hat.
Praktischer Teil: Mandantenschreiben.
Glaubst du es ist vertretbar einen Antrag nach 80 V analog zu stellen mit "Feststellung der aW", weil die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rw war und Zwangsgeld angedroht wurde?
Ähnelt, finde ich, einer faktischen Vollziehung.
Kam über den unbegründeten Sofortvollzug nicht hinweg. IÜ. weiter geprüft und im Gutachten festgestellt, dass VAs sonst rm.
Ich hab erst ne Anfechtungsklage geprüft und festgestellt dass alle VAs rm sind.
Dann über 80V geprüft ob gegen AdsV vorgegangen werden kann, weil Behörde
Anforderungen von 80 III nicht erfüllt hat. Bin dann zum Ergebnis gekommen, dass AdsV nicht ordnungsgemäß ergangen ist. Hab Antrag auf Aufhebung der AdsV gestellt, um so Zeit für Mdt zu gewinnen.
Zum selben Ergebnis kam ich auch.
Hab aber Angst gehabt, die AOSV aufzuheben, weil es ja eigtl keinen eigenständigen VA darstellt. Dann hab ich im Kommentar was davon gelesen, einen Feststellungsantrag zu stellen, dass die aW besteht. Aber keine Ahnung, ob man das so machen darf und ob das dann eine Klage oder ein Antrag ist. Wohl eher Antrag, aber in der Klausur mit Klage "gerubrumt", was wohl als massiver Fehler gelten wird.
12.03.2020, 21:39
Die ö Recht Klausur aus Berlin lief 1 zu 1 letztes Jahr im Mai in nrw
12.03.2020, 21:57
13.03.2020, 12:14
(12.03.2020, 19:47)Gast schrieb:(12.03.2020, 19:20)Berlin schrieb: Jetzt mal weg vom unwichtigen, hin zum wichtigen:
ÖR 7 Berlin Wahlklausur
Sachverhalt:
(Anwaltsklausur; 3 Verwaltungsakte + AsV; 80 V Verfahren) Der Sachverhalt dürfte grob dem Urteil des VG Düsseldorf aus 2015 entsprechen: https://openjur.de/u/853428.html
[...]
Praktischer Teil: Mandantenschreiben.
Glaubst du es ist vertretbar einen Antrag nach 80 V analog zu stellen mit "Feststellung der aW", weil die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rw war und Zwangsgeld angedroht wurde?
Ähnelt, finde ich, einer faktischen Vollziehung.
Kam über den unbegründeten Sofortvollzug nicht hinweg. IÜ. weiter geprüft und im Gutachten festgestellt, dass VAs sonst rm.
Vertretbar ist glaube Ich alles, sofern du einen Korrektor hast, der nicht nur sein Lösungsskizze entlang prüft. Aber um eine Feststellung seitens des Gerichts haben zu können müsste das Gericht m.M.n. erstmal rechtsgestaltend die AsV aufheben, weil die ja rechtswidrig bzw. "nicht ordnungsgemäß" ist. Und dem Mandanten wäre damit ja auch nicht wirklich geholfen, da die Behörde sofort eine neue AsV anordnen würde und nach der Rspr auch dürfte. A.A. Literatur insb. Kopp/Schenke § 80.