09.03.2020, 21:33
Bzgl. des Widerrufs ist nach meiner Einschätzung der Anwendungsbereich von 312b nicht eröffnet vgl. Palandt 312b Rn. 2 Eine Überrumplungssituation ist nicht gegeben. Argumente Beklagter bei Klägerin angerufen und sich informiert. Angebot bekommen. Wieder angerufen und gefragt besteht Angebot noch und nach einem Termin gefragt. Überrumplung minus.
09.03.2020, 22:37
(09.03.2020, 20:16)Gast Nrw schrieb: Die Klausel 10 ist zulässig Palandt 276 Rn 26.
Hab den Palandt grad nicht zur Hand aber 276 deutet auf Verschulden hin. Das Verschulden war doch aber unproblematisch i.S.d. 309 Nr.5 lit. b BGB gegeben, problematisch war doch nur 309 Nr.5 lit. a BGB oder?
Im Übrigen hier mal der Berliner Sachverhalt für alle die im Juni oder so schreiben.
Z1 - Berlin:
Die Klausur begann mit einem Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid der gegen den Beklagten erlassen worden ist. Dem lag folgendes Geschehen zugrunde:
Die Klägerin ist eine GmbH, die Solaranlagen veräußert und dem Beklagten nach einem Anruf bei diesem ein Angebot übersandte. Dieses war abgedruckt und einer der Schwerpunkte der Klausur. Auf dem Angebot waren die Kontaktdaten eines selbstständigen Handelsvertreters (Q) eingetragen. Nachdem die Klägerin sich einen Monat später meldete um zu fragen, ob das Angebot noch aktuell sei, hat der Q - nach Rücksprache – dies bejaht. Daraufhin wurde ein Treffen vereinbart, welches im Büro des Q am Wohnort des Beklagten stattfand. Dort erschien der Beklagte und dessen Ehefrau. Im Verlauf des Treffens unterschrieb der Beklagte das Angebot der Klägerin. Im Einzelnen ist der Ablauf streitig gewesen, insbesondere behauptete der Beklagte, der Q habe gesagt, dass mit der Unterschrift kein Vertrag zustande käme, der Q benötige nur etwas „in der Hand“ damit er seine Provision erhalte. In der Urkunde stand aber deutlich Angebot inkl. des Kaufpreises und der einzelnen Modalitäten. Insbesondere war handschriftlich die Farbe „Schwarz“ eingetragen.
Einen Tag später übersandte die Klägerin eine Zahlungsaufforderung auf die der Beklagte nicht zahlte. Er antwortete er habe keinen Vertrag geschlossen, im Übrigen ficht er den Vertrag an und widerruft ihn. Die Klägerin mahnte noch 2 mal erfolglos. Daraufhin gab er die Sache an seinen RA, mit der Bitte, den Vertrag aufzulösen. Der Sinn dahinter war, dass auf die AGB verwiesen wurde auf der Urkunde, in denen § 10 einen pauschalen Schadensersatz vorsah für den Aufwand und den entgangenen Gewinn i.H.v. 15% also 1.500 Euro. Der RA leitete ein Mahnverfahren ein. Antragsgemäß wurde ein MB und danach ein VB erlassen, woraufhin der Beklagte über seinen Prozessbevollmächtigen Einspruch einlegen ließ. Im Rahmen des Prozessverlaufs beantragte der Beklagte die Vernehmung der Ehefrau und des Q um zu beweisen, dass er kein Vertrag abschloss. Darüber hinaus sei eine wichtige „Wirtschaftlichkeitsanalyse“ noch nicht erfolgt, was ihm aber super wichtig war vor Vertragsschluss. Außerdem sei ja auch die Farbe im Angebot zunächst grau (oder eine andere Farbe, ist aber egal, jedenfalls nicht schwarz) gewesen, daher seien die wesentlichen Vertragsbestandteile noch nicht geklärt. Darüber hinaus habe er angefochten und ihm stehe als Verbraucher ja ein Widerrufsrecht zu. Letztlich sei das Angebot ja verfristet weil § 10 II AGB vorsah, dass das Angebot für „spezielle Lieferungen“ nur 30 Tage gültig sei (war auch abgedruckt). Die Klägerin sagte, er Liefere nur nach dem Baukastenprinzip. Wahlmöglichkeiten hätte der Kunde nur bzgl. der Größe und der Farbe.
Die Klägerin erwiderte darauf, der Beklagte sei Unternehmer, da er beabsichtigt ja auch nach dem EEG die Prämie für die Einspeisung ins Netz zu bekommen, sodass er mit Gewinnerzielungsabsicht handle (Nach dem Bearb.Vermerk war das EEG und das UStG nicht zu prüfen). Im Prozess hat die Klägerin im Übrigen seine Klage erweitert (der der Beklagte nicht widersprochen hat), nämlich für vorgerichtliche RA Kosten in Höhe des Streitwerts von 10.000 €. Der Beklagte meinte, er könne sowieso nur 1500 € fordern, da der Streitwert nur 1500 Euro betreffe.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Ehefrau und des Q. Die Ehefrau konnte sich eigentlich an nichts erinnern und „meinte“ und „glaubte“ nur, war bei der Unterschrift i.Ü. kurz für ein wichtiges Telefonat außerhalb des Zimmers, war i.E. also unergiebig. Der Q dagegen beschrieb alles im Einzelnen und verneinte ausdrücklich, gesagt zu haben, der Vertrag würde nicht geschlossen werden. Die Parteien wurden einzeln informatorisch angehört. Die Klägerin war nicht dabei konnte also nichts sagen. Der Beklagte sagte, er sagte nicht ausdrücklich, dass die Wirtschaftlichkeitsanalyse wichtig sei, das war ja aber „sowieso offenkundig für alle, weil niemand ja was unwirtschaftliches kaufen will“. Darüber hinaus wisse er nicht mehr so recht wie das alles war und wenn er sich das Schreiben jetzt so ansieht sei es ja schon irgendwie eindeutig, dass das ein Angebot sei. Er fühle sich aber getäuscht.
Es war die Entscheidung des AG Köln zu entwerfen. Kosten, vorl. Vollstreckbarkeit, Streitwertfestsetzung und RM-Belehrung waren erlassen.
Insgesamt waren es 19 Seiten wovon 2 Seiten Kalender waren (2018 und 2019).
Schwerpunkte waren m.M.n. Tatbestand mit vielen Daten inkl. Einspruch gegen VU und Beweisaufnahme. Vertragsschluss insb. Angebot und Annahme mit Rechtsbindungswillen inkl. Stellvertretung, da keine selbstständiger Handelsvertreter i.S.d. § 84 HGB keine Vollmacht hatte; §§ 145 – 155 BGB; versteckter Dissens der der Wirksamkeit nicht entgegensteht (Wirtschaftlichkeitsanalyse); Wirksamkeit einer AGB Klausel § 309 Nr.5 BGB pauschaler Schadensersatz; Anfechtungsrecht ausgeschlossen wegen vorsätzlicher Unkenntnis des Inhalts der Urkunde (Palandt 2019 § 119 Rn.9); Verbrauchereigenschaft bei Gewinnerzielung (Vermögensverwaltung); Widerrufsrecht bei „Haustürgeschäften“ (wohl (-) da beim Handelsvertreter unterzeichnet und damit Zurechnung zum Kläger); Beweisverwertung der Aussage von Q inkl. formelle Beweiskraft einer Urkunde § 416 ZPO; Schadensersatzanspruch für vorgerichtliche RA Kosten, wenn vom Vertrag zurückgetreten wird; Streitwert von Rechtsanwaltskosten, wenn Rücktritt vom Vertrag erklärt wird bei einem Gegenstandswert von 10.000 € und 1.500 € eingeklagt werden sollen.
Kein Anspruch auf Vollständigkeit. Kleinigkeiten wie rügeloses einlassen gem. § 267 ZPO und unproblematischer (habe zumindest kein Problem gesehen) Einspruch gegen einen VB mal außeracht gelassen.
09.03.2020, 22:52
Mir war so das er schwarz wollte und deswegen Paragraph zwei der Klausel greifen sollte, wonach bei einer speziellen Änderung nur 30 Tage das Angebot gültig sein soll. Haben die sich im Haus oder beim Vermittler getroffen?
10.03.2020, 15:46
Lösungsvorschläge für heute ?
10.03.2020, 16:18
Habe nach 5 Stunden leider immer noch keine Lösung parat, die man jemandem präsentieren könnte ?
10.03.2020, 16:21
(10.03.2020, 15:46)Gasty schrieb: Lösungsvorschläge für heute ?
Poetische Klausur.
Anliegen zu 1)
280 I (-), mangels kausalen Schaden, weil auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten ein Schaden wohl bestanden hätte. (Mittellose Bekl)
Anliegen zu 2)
280 I, III, 286, 398 BGB iVM 86 VVG (-), weil kein Verzug ggü. Mandant
823 II BGB iVm BORA u BARO (-), weil kein Drittschutz des Schutzgesetzes
10.03.2020, 16:21
(10.03.2020, 16:18)Hast hessen schrieb: Habe nach 5 Stunden leider immer noch keine Lösung parat, die man jemandem präsentieren könnte ?
Ich auch nicht.Mal schauen wie viele Punkte es ohne wirkliche Zweckmäßigkeitserwägungen überhaupt geben kann hab ja schlecht empfehlen können, dass sie mir als Anwalt das Budget gibt, um einen Anwalt zu konsultieren..
10.03.2020, 16:29
Anliegen I
Zahlen, wobei vermutlich der Gag war, dass man sagt, dass die Verjährung 5 Jahre sind und die Abnahme erst 2016 erfolgte. Bin da nicht draufgekommen, weil Palandt sagt, Vorschuss anfordern sei wie Abnahme zu werten und ich nach langer Auslegung dazu gekommen bin (Rechtsgedanke § 281 IV)
Schwerpunkte:
Abnahme?
§ 634a I Nr. 1 oder 2
§ 207 I Nr. 6, II
Anliegen II
Kein Anspruch aus § 668, da ja gerade an Vertragspartner gezahlt
Keine DSL, da bereits keine Pflichtverletzung gegenüber Vertragspartner. DSL komplettiert nur Schaden
§ 823 II (-), da weder § 43a V 2 BRAO Schutzgesetz (Systematik) noch § 4 I BORA
prozessuales keine Zeit
Zweckmäßigkeit
Zahlen bei Anliegen I unter vorheriger Absprache mit Berufshaftpflicht
Anliegen II: Wenn Klage, dann § 276 I ZPO. Wir stehen zur Verfügung;)
Zahlen, wobei vermutlich der Gag war, dass man sagt, dass die Verjährung 5 Jahre sind und die Abnahme erst 2016 erfolgte. Bin da nicht draufgekommen, weil Palandt sagt, Vorschuss anfordern sei wie Abnahme zu werten und ich nach langer Auslegung dazu gekommen bin (Rechtsgedanke § 281 IV)
Schwerpunkte:
Abnahme?
§ 634a I Nr. 1 oder 2
§ 207 I Nr. 6, II
Anliegen II
Kein Anspruch aus § 668, da ja gerade an Vertragspartner gezahlt
Keine DSL, da bereits keine Pflichtverletzung gegenüber Vertragspartner. DSL komplettiert nur Schaden
§ 823 II (-), da weder § 43a V 2 BRAO Schutzgesetz (Systematik) noch § 4 I BORA
prozessuales keine Zeit
Zweckmäßigkeit
Zahlen bei Anliegen I unter vorheriger Absprache mit Berufshaftpflicht
Anliegen II: Wenn Klage, dann § 276 I ZPO. Wir stehen zur Verfügung;)
10.03.2020, 16:30
Täusche ich mich oder fehlte in NRW tatsächlich das Aktenzeichen bzgl. der Klage gegen die Mandantin?
10.03.2020, 16:32
Gab es ein Anliegen 2 in NRW?