06.02.2020, 19:32
(06.02.2020, 19:22)Gast5 schrieb: Das - die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung - hat aber leider nichts mit der Beendigung der ZVS zu tun. Insoweit bleibt es dem Kläger - neben dem nunmehr auf Zahlung umgestellten Antrag unbenommen, Antrag nach § 371 BGB analog (nach BGH iÜ die einzig mögliche AGL) auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung zu stellen.
Wie kommst du darauf? Im t/p steht’s ja anders bei 767
06.02.2020, 19:35
genau.
06.02.2020, 19:37
(06.02.2020, 19:24)Nrw 3 schrieb: Hattet ihr heute alle keine Zeitprobleme? Ich fand’s Hammer viel wieder
Ja es war wieder Mal maßlos überfüllt. Ich verstehe einfach nicht wieso man sowas tut.
Haben alle auf Bereicherungsrecht abgestellt? Iwie fand ich die Konstellation mit der Bank nicht vergleichbar wie mit einem Arbeitgeber oder so. Hab 441 Abs. 4 genommen :-/ hoffe dass es nicht zu extrem "unvertretbar ist"
06.02.2020, 20:15
Die Fundstelle im T/P bzgl. der vollstreckbaren Ausfertigung meint allein den Entfall des RSB im Falle der Rückgabe der vollstreckbaren Ausfertigung. In diesen Fällen muss der Schuldner nicht mehr nach § 767 ZPO vorgehen, weil keine ZVS droht.
06.02.2020, 20:39
Im Putzo steht gefühlt nur Scheiße. Wer den gar nicht nutzt, besteht.
06.02.2020, 20:40
06.02.2020, 20:53
Stimmt :D nur doof, wenn man ihn wörtlich versteht und dann sowas passiert.
06.02.2020, 20:57
06.02.2020, 20:58
(06.02.2020, 20:57)Gast schrieb:(06.02.2020, 20:15)Gast5 schrieb: Die Fundstelle im T/P bzgl. der vollstreckbaren Ausfertigung meint allein den Entfall des RSB im Falle der Rückgabe der vollstreckbaren Ausfertigung. In diesen Fällen muss der Schuldner nicht mehr nach § 767 ZPO vorgehen, weil keine ZVS droht.
Nein, der T.P. spricht explizit von der Beendigung der ZV.
06.02.2020, 21:23
Habt ihr alle 816 II oder Eingriffskondiktion?