06.02.2020, 18:24 
		
	
	
		Die ZVS ist mit vollständiger Erlösauskehr, die zur Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers führt, beendet. Daran anschließend muss unter Antragsumstellung auf Leistung geklagt hat. Eine Klage aus § 767 ZPO ist dann nicht mehr möglich.
	
	 
	
	
	
	
		
		
		06.02.2020, 18:45 
		
	
	
		Nein,die Beendigung tritt mit Aushändigung des Titels ein, denke ich
	
	 
	
	
	
	
		
		
		06.02.2020, 18:47 
		
	
	
		Da denkst du falsch. T/P, Vor § 704, Rn. 29.
	
	 
	
	
	
	
		
		
		06.02.2020, 18:51 
		
	
	
		Bei kaiser steht es anders
	
	 
	
	
	
	
		
		
		06.02.2020, 18:53 
		
	
	
		Und im Thomas/Putzo auch. Vgl. Kommentierung zum rsb bei 766
	
	 
	
	
	
	
		
		
		06.02.2020, 18:53 
		
	
	
		Pardon. 767
	
	 
	
	
	
	
		
		
		06.02.2020, 19:03 
		
	
	
		Keine Reaktion mehr?
	
	 
	
	
	
	
		
		
		06.02.2020, 19:22 
		
	
	
		Das - die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung - hat aber leider nichts mit der Beendigung der ZVS zu tun. Insoweit bleibt es dem Kläger - neben dem nunmehr auf Zahlung umgestellten Antrag unbenommen, Antrag nach § 371 BGB analog (nach BGH iÜ die einzig mögliche AGL) auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung zu stellen.
	
	 
	
	
	
	
		
		
		06.02.2020, 19:24 
		
	
	
		Hattet ihr heute alle keine Zeitprobleme? Ich fand’s Hammer viel wieder
	
	 
	
	
	
	
		
		
		06.02.2020, 19:31 
		
	
	(06.02.2020, 19:22)Gast5 schrieb: Das - die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung - hat aber leider nichts mit der Beendigung der ZVS zu tun. Insoweit bleibt es dem Kläger - neben dem nunmehr auf Zahlung umgestellten Antrag unbenommen, Antrag nach § 371 BGB analog (nach BGH iÜ die einzig mögliche AGL) auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung zu stellen.
Wie kommst du darauf? Im t/p steht’s ja anders

