06.02.2020, 18:24
Die ZVS ist mit vollständiger Erlösauskehr, die zur Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers führt, beendet. Daran anschließend muss unter Antragsumstellung auf Leistung geklagt hat. Eine Klage aus § 767 ZPO ist dann nicht mehr möglich.
06.02.2020, 18:45
Nein,die Beendigung tritt mit Aushändigung des Titels ein, denke ich
06.02.2020, 18:47
Da denkst du falsch. T/P, Vor § 704, Rn. 29.
06.02.2020, 18:51
Bei kaiser steht es anders
06.02.2020, 18:53
Und im Thomas/Putzo auch. Vgl. Kommentierung zum rsb bei 766
06.02.2020, 18:53
Pardon. 767
06.02.2020, 19:03
Keine Reaktion mehr?
06.02.2020, 19:22
Das - die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung - hat aber leider nichts mit der Beendigung der ZVS zu tun. Insoweit bleibt es dem Kläger - neben dem nunmehr auf Zahlung umgestellten Antrag unbenommen, Antrag nach § 371 BGB analog (nach BGH iÜ die einzig mögliche AGL) auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung zu stellen.
06.02.2020, 19:24
Hattet ihr heute alle keine Zeitprobleme? Ich fand’s Hammer viel wieder
06.02.2020, 19:31
(06.02.2020, 19:22)Gast5 schrieb: Das - die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung - hat aber leider nichts mit der Beendigung der ZVS zu tun. Insoweit bleibt es dem Kläger - neben dem nunmehr auf Zahlung umgestellten Antrag unbenommen, Antrag nach § 371 BGB analog (nach BGH iÜ die einzig mögliche AGL) auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung zu stellen.
Wie kommst du darauf? Im t/p steht’s ja anders