17.01.2020, 17:54
Soooo Kinners das wars!
Crazy Fall heute
80a VWGO und einmal quer durchs BImSchG
Lösungsskizze anyone?
Crazy Fall heute
80a VWGO und einmal quer durchs BImSchG
Lösungsskizze anyone?
17.01.2020, 18:22
Offenbar ein echter Fall:
https://www.lk-row.de/portal/pressemitte...ubrik=1009
https://www.kreiszeitung.de/lokales/rote...37139.html
https://sessionnet.lk-rotenburg.de/sessi...kvonr=5149
Der Beschluss des VG Stade ist allerdings nirgends zu finden.
Ich habe einen Antrag nach 80 V 1 Alt. 2 iVm 80a III VwGO geprüft (Arg.: Bei GAA nicht sicher, wie lange es braucht und Rechtsschutzbedürfnis für Antrag bei VG besteht auch ohne vorherige Einlegung eines Antrags n 80 IV VwGO oder eines Widerspruchs, in Anlehnung an 80 V 2 VwGO, wobei der Widerspruch wg drohender Verfristung ohnehin bald einzulegen war – den Aussetzungsantrag nach 80 IV hätte man aber genauso gut prüfen können).
Dann über 6 I Nr. 1 iVm 5, 3, 7, 48 BImSchG iVm 4.8. TA-Luft (ausnahmsweise Außenwirkung trotz Charakter als Verwaltungsvorschrift) die Verletzung einer drittschützenden Norm (Nachbar) diskutieren und Akte auswerten (Gutachten, auf die sich GAA als Genehmigungsbehörde stützte hat weder Falkenaufzucht noch Sondergebietsfestsetzung durch Plan für dieselbe berücksichtigt, obwohl er sie kannte; falsche Ermittlungsmethode Jahresdurchschnittsbelastung statt maximale Durchschnittsbelastung bei leicht ansteckbaren Vögeln entspricht besser Stand d. Wissenschaft; bei Anlegung des Maßstabs der Sonderprüfung von 4.8. TA-Luft somit Verletzung einer drittschützenden Norm)
6 I Nr. 2 iVm 30 I BauGB und 11 BauNVO Gebietserhaltungsanspruch diskutiert, letztlich für (-) votiert, da Anlage zwar nur 500m entfernt stehen soll, aber aus Akte nicht ersichtlich "wo" Falken"zentrale" selbst genau steht, daher nicht klar, ob Kompostanlage inner- oder außerhalb des Sondergebiets steht. a.A. dürfte genau so gut passen, besonders wenn ich überlesen habe, dass Vorhaben mit im Sondergebiet steht, habe aber nur Flurstückangaben gesehen und Karte war nicht Aktenbestandteil
6 I Nr. 2 iVm 30 I BauGB und 15 I 2 BaunVO bejaht, da Rücksichtnahmegebot im Einzelfall auch bei Dingen aus "Umgebung" des Baugebiets verletzt sein kann, nicht nur bei Störungen aus Baugebiet selbst. Das konnte man annehmen. Insgesamt also Überwiegen des Aussetzungsinteresses wg Verletzung drittschützender Normen.
Schließlich Antragsentwurf an Gericht, Mandantenschreiben, in dem auch Widerspruchseinlegung angekündigt wird wg Fristablauf (entspricht inhaltlich ohnehin weitgehend dem Antragsentwurf) und Brief an GAA mit Vorschlag, angesichts der Sachlage doch Änderungen an Genehmigung nach 17 I BImschG vorzunehmen...als Idee zu friedlicher Beilegung (Bezug nehmend auf Hinweise in Akte, dass Mandant sich schon einmal mit einer nahe gelegenen Pilzfarm auf bauliche Änderungen iRe Rechtsstreits einigen konnte, die Falkenbelastung ausschloss)
Genauso gut m.E.: Schreiben an GAA mit Widerspruch und 80 IVer-Antrag (wenn man auf Rechtstreue und Einsicht der Behörde setzt) sowie Schreiben an Mandanten.
Fast so viel zu Schreiben wie im Strafrecht, keine leichte letzte Klausur
https://www.lk-row.de/portal/pressemitte...ubrik=1009
https://www.kreiszeitung.de/lokales/rote...37139.html
https://sessionnet.lk-rotenburg.de/sessi...kvonr=5149
Der Beschluss des VG Stade ist allerdings nirgends zu finden.
Ich habe einen Antrag nach 80 V 1 Alt. 2 iVm 80a III VwGO geprüft (Arg.: Bei GAA nicht sicher, wie lange es braucht und Rechtsschutzbedürfnis für Antrag bei VG besteht auch ohne vorherige Einlegung eines Antrags n 80 IV VwGO oder eines Widerspruchs, in Anlehnung an 80 V 2 VwGO, wobei der Widerspruch wg drohender Verfristung ohnehin bald einzulegen war – den Aussetzungsantrag nach 80 IV hätte man aber genauso gut prüfen können).
Dann über 6 I Nr. 1 iVm 5, 3, 7, 48 BImSchG iVm 4.8. TA-Luft (ausnahmsweise Außenwirkung trotz Charakter als Verwaltungsvorschrift) die Verletzung einer drittschützenden Norm (Nachbar) diskutieren und Akte auswerten (Gutachten, auf die sich GAA als Genehmigungsbehörde stützte hat weder Falkenaufzucht noch Sondergebietsfestsetzung durch Plan für dieselbe berücksichtigt, obwohl er sie kannte; falsche Ermittlungsmethode Jahresdurchschnittsbelastung statt maximale Durchschnittsbelastung bei leicht ansteckbaren Vögeln entspricht besser Stand d. Wissenschaft; bei Anlegung des Maßstabs der Sonderprüfung von 4.8. TA-Luft somit Verletzung einer drittschützenden Norm)
6 I Nr. 2 iVm 30 I BauGB und 11 BauNVO Gebietserhaltungsanspruch diskutiert, letztlich für (-) votiert, da Anlage zwar nur 500m entfernt stehen soll, aber aus Akte nicht ersichtlich "wo" Falken"zentrale" selbst genau steht, daher nicht klar, ob Kompostanlage inner- oder außerhalb des Sondergebiets steht. a.A. dürfte genau so gut passen, besonders wenn ich überlesen habe, dass Vorhaben mit im Sondergebiet steht, habe aber nur Flurstückangaben gesehen und Karte war nicht Aktenbestandteil
6 I Nr. 2 iVm 30 I BauGB und 15 I 2 BaunVO bejaht, da Rücksichtnahmegebot im Einzelfall auch bei Dingen aus "Umgebung" des Baugebiets verletzt sein kann, nicht nur bei Störungen aus Baugebiet selbst. Das konnte man annehmen. Insgesamt also Überwiegen des Aussetzungsinteresses wg Verletzung drittschützender Normen.
Schließlich Antragsentwurf an Gericht, Mandantenschreiben, in dem auch Widerspruchseinlegung angekündigt wird wg Fristablauf (entspricht inhaltlich ohnehin weitgehend dem Antragsentwurf) und Brief an GAA mit Vorschlag, angesichts der Sachlage doch Änderungen an Genehmigung nach 17 I BImschG vorzunehmen...als Idee zu friedlicher Beilegung (Bezug nehmend auf Hinweise in Akte, dass Mandant sich schon einmal mit einer nahe gelegenen Pilzfarm auf bauliche Änderungen iRe Rechtsstreits einigen konnte, die Falkenbelastung ausschloss)
Genauso gut m.E.: Schreiben an GAA mit Widerspruch und 80 IVer-Antrag (wenn man auf Rechtstreue und Einsicht der Behörde setzt) sowie Schreiben an Mandanten.
Fast so viel zu Schreiben wie im Strafrecht, keine leichte letzte Klausur
17.01.2020, 18:39
Es war doch aber ein vereinfachtes Verfahren nach § 19 BImSchG, sodass § 3, 6 und 7 nicht zu prüfen waren und dementsprechend lediglich § 5, oder sehe ich das falsch?
17.01.2020, 19:18
Den Ritt durchs Bimschg hatten wir ins Nds auch.
Zum Glück war diese Klausur die letzte. Wäre das die allererste Klausur gewesen, wäre ich in Zweifel an all meinen Fähigkeiten in die restlichen 7 Klausuren gestartet.
Zum Glück war diese Klausur die letzte. Wäre das die allererste Klausur gewesen, wäre ich in Zweifel an all meinen Fähigkeiten in die restlichen 7 Klausuren gestartet.
17.01.2020, 19:25
(17.01.2020, 18:22)GastNds schrieb: Offenbar ein echter Fall:
https://www.lk-row.de/portal/pressemitte...ubrik=1009
https://www.kreiszeitung.de/lokales/rote...37139.html
https://sessionnet.lk-rotenburg.de/sessi...kvonr=5149
Der Beschluss des VG Stade ist allerdings nirgends zu finden.
Ich habe einen Antrag nach 80 V 1 Alt. 2 iVm 80a III VwGO geprüft (Arg.: Bei GAA nicht sicher, wie lange es braucht und Rechtsschutzbedürfnis für Antrag bei VG besteht auch ohne vorherige Einlegung eines Antrags n 80 IV VwGO oder eines Widerspruchs, in Anlehnung an 80 V 2 VwGO, wobei der Widerspruch wg drohender Verfristung ohnehin bald einzulegen war – den Aussetzungsantrag nach 80 IV hätte man aber genauso gut prüfen können).
Dann über 6 I Nr. 1 iVm 5, 3, 7, 48 BImSchG iVm 4.8. TA-Luft (ausnahmsweise Außenwirkung trotz Charakter als Verwaltungsvorschrift) die Verletzung einer drittschützenden Norm (Nachbar) diskutieren und Akte auswerten (Gutachten, auf die sich GAA als Genehmigungsbehörde stützte hat weder Falkenaufzucht noch Sondergebietsfestsetzung durch Plan für dieselbe berücksichtigt, obwohl er sie kannte; falsche Ermittlungsmethode Jahresdurchschnittsbelastung statt maximale Durchschnittsbelastung bei leicht ansteckbaren Vögeln entspricht besser Stand d. Wissenschaft; bei Anlegung des Maßstabs der Sonderprüfung von 4.8. TA-Luft somit Verletzung einer drittschützenden Norm)
6 I Nr. 2 iVm 30 I BauGB und 11 BauNVO Gebietserhaltungsanspruch diskutiert, letztlich für (-) votiert, da Anlage zwar nur 500m entfernt stehen soll, aber aus Akte nicht ersichtlich "wo" Falken"zentrale" selbst genau steht, daher nicht klar, ob Kompostanlage inner- oder außerhalb des Sondergebiets steht. a.A. dürfte genau so gut passen, besonders wenn ich überlesen habe, dass Vorhaben mit im Sondergebiet steht, habe aber nur Flurstückangaben gesehen und Karte war nicht Aktenbestandteil
6 I Nr. 2 iVm 30 I BauGB und 15 I 2 BaunVO bejaht, da Rücksichtnahmegebot im Einzelfall auch bei Dingen aus "Umgebung" des Baugebiets verletzt sein kann, nicht nur bei Störungen aus Baugebiet selbst. Das konnte man annehmen. Insgesamt also Überwiegen des Aussetzungsinteresses wg Verletzung drittschützender Normen.
Schließlich Antragsentwurf an Gericht, Mandantenschreiben, in dem auch Widerspruchseinlegung angekündigt wird wg Fristablauf (entspricht inhaltlich ohnehin weitgehend dem Antragsentwurf) und Brief an GAA mit Vorschlag, angesichts der Sachlage doch Änderungen an Genehmigung nach 17 I BImschG vorzunehmen...als Idee zu friedlicher Beilegung (Bezug nehmend auf Hinweise in Akte, dass Mandant sich schon einmal mit einer nahe gelegenen Pilzfarm auf bauliche Änderungen iRe Rechtsstreits einigen konnte, die Falkenbelastung ausschloss)
Genauso gut m.E.: Schreiben an GAA mit Widerspruch und 80 IVer-Antrag (wenn man auf Rechtstreue und Einsicht der Behörde setzt) sowie Schreiben an Mandanten.
Fast so viel zu Schreiben wie im Strafrecht, keine leichte letzte Klausur
Wieso drohende Verfristung? War doch Jahresfrist wegen 58 II VwGO da die RBB falsch war,oder hab ich da was völlig übersehen ?
17.01.2020, 20:07
Stand da nicht, dass die RBB ordnungsgemäß erteilt wurde?
17.01.2020, 21:15
Rbb war in Nds soweit ich es in Erinnerung habe richtig, es kam aber bei mir nicht darauf an (6 Tage Zeit)
18.01.2020, 03:03
§ 19 BImschG schließt ja nur bestimmte Absätze von § 10 sowie 11 und 14 BImschG aus, kann sich in der Schnelle aber in der Tat missverständlich lesen (nur ein "§" bevor es mit der Aufzählung losgeht).
Ich meine in Nds. war die RHB ordnungsgemäß erteilt und sechs Tage bis Verfristung d Widerspruchs, daher wäre einerseits ein Schreiben an GAA mit 80 IV/80a-Antrag + Widerspruch, oder 80 V/80a-Antrag an VG Stade und daneben Widerspruch zweckmäßig gewesen (ggf. nur ankündigen, da inhaltlich nahezu dasselbe), + jew. Mandantenschreiben.
Ich meine in Nds. war die RHB ordnungsgemäß erteilt und sechs Tage bis Verfristung d Widerspruchs, daher wäre einerseits ein Schreiben an GAA mit 80 IV/80a-Antrag + Widerspruch, oder 80 V/80a-Antrag an VG Stade und daneben Widerspruch zweckmäßig gewesen (ggf. nur ankündigen, da inhaltlich nahezu dasselbe), + jew. Mandantenschreiben.
18.01.2020, 08:24
Abturn.
Die Genehmigung wurde ja vom Regierungspräsidium erteilt und ich bin voll darauf eingegangen, dass Widerspruch eingelegt werden muss, obwohl das bei uns in Hessen gem. § 16a HessAGVwGO beim RP ausgeschlossen ist. Man hätte also gleich Klage erheben müssen.
Mega dummer Fehler. Bin heute morgen aufgewacht und da ist es mir plötzlich eingefallen.
Naja. Jetzt ist's eh zu spät.
Die Genehmigung wurde ja vom Regierungspräsidium erteilt und ich bin voll darauf eingegangen, dass Widerspruch eingelegt werden muss, obwohl das bei uns in Hessen gem. § 16a HessAGVwGO beim RP ausgeschlossen ist. Man hätte also gleich Klage erheben müssen.
Mega dummer Fehler. Bin heute morgen aufgewacht und da ist es mir plötzlich eingefallen.
Naja. Jetzt ist's eh zu spät.
18.01.2020, 11:44
In NRW gibts da auch kein Widerspruchverfahren oder? Nach 110 JustizG NRW? Oder was ist die richtige Norm?