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  5. Steuererklärung nach dem Referendariat
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Steuererklärung nach dem Referendariat
taxlaw
Unregistered
 
#1
07.01.2020, 13:30
Hallo Leute,

da ich noch nie eine Steuererklärung gemacht habe und ich dies nun endlich mal in Angriff nehmen möchte, habe ich hierzu ein paar Fragen und hoffe, dass ihr mir weiterhelfen könnt und evtl. ähnliche Erfahrungen gemacht habt.

Ich habe bisher noch nie eine Steuererklärung abgegeben. Ich habe ein bisschen recherchiert und es heißt überall, dass man die letzten 4 Jahre rückwirkend geltend machen kann (d.h. auch noch Studienjahre etc.). Ist das so richtig?

Falls das möglich ist und sich lohnt, wann sollte man die Erklärung abgeben? Möglichst sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt?

Und zuletzt: habt ihr Erfahrungen mit einem guten Steuer-Programm / Online Tool zur Erstellung der Steuererklärung?

Vielen Dank schon mal im Voraus
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Neben Tipps zur Planung des Referendariats beinhaltet das Buch auch viele hilfreiche Hinweise zur optimalen Examensvorbereitung sowie viele konkrete Tipps für das Schreiben der Klausuren.
 
GAsst
Unregistered
 
#2
13.01.2020, 08:59
Moin, ich bin kein Steuerrechtler, daher basieren meine Angaben auf meinen Erfahrungen.

Du kannst für die vergangenen 4 Jahre machen. Was du natürlich nicht machen kannst, ist die Belastung der vorvergangenen 3 Jahre im letzten Jahr geltend zu machen. Für 2016-2018 eine Erklärung abzugeben ergibt also nur Sinn, wenn du dort Steuern gezahlt hast, also Einkünfte hattest.

Solltest du nicht verpflichtet sein zur Abgabe (also insbesondere keine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit haben, etwa Korrekturen oder AG-Leitungen), hast du bis zum 31.12.2023 Zeit. Es ergibt m.E. wenig Sinn, lange zu warten, weil im Zweifel Wissen oder Belege (die du auf Nachfrage vorlegen musst) mit fortschreitender Zeit verloren gehen. Das musst du aber selbst wissen. 

Ich hab meine erste Erklärung mit QuickSteuer gemacht. Die Berechnung war tatsächlich falsch, weshalb ich es seither ohne Hilfe mache.
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Essen
Unregistered
 
#3
13.01.2020, 10:29
Nur kurz zu der Softwarefrage:

Ich nutze seit Jahren Steuer:Start von Buhl. Da gibt es viele Erläuterungen usw auch für wie mich die von Steuern wenig Plan haben. Die Berechnungen waren bisher immer 1 zu 1 korrekt und entsprachen genau dem was das Amt am Ende auch gezahlt hat.
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Gast
Unregistered
 
#4
14.01.2020, 20:39
(13.01.2020, 08:59)GAsst schrieb:  Moin, ich bin kein Steuerrechtler, daher basieren meine Angaben auf meinen Erfahrungen.

Du kannst für die vergangenen 4 Jahre machen. Was du natürlich nicht machen kannst, ist die Belastung der vorvergangenen 3 Jahre im letzten Jahr geltend zu machen. Für 2016-2018 eine Erklärung abzugeben ergibt also nur Sinn, wenn du dort Steuern gezahlt hast, also Einkünfte hattest.
Das kann ich so nicht bestätigen.
Ich habe meine Steuererklärung für die letzten vier Studienjahre gemacht, in denen ich keine Steuern gezahlt habe. Du bekommst dann zwar keine Steuern zurück, aber einen "Verlustvortrag", sozusagen einen Abzug, der dann vorgenommen wird, wenn du steuerpflichtiges Einkommen hast und das dann mindert, sodass du weniger Steuern zahlen musst, bzw. dein Geld zurück bekommst.
Im Endeffekt kannst du also doch die Belastung der vergangenen Jahre im letzten Jahr geltend machen, weil du sie bis dahin vor dir her trägst.
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Gast
Unregistered
 
#5
16.01.2020, 13:03
(14.01.2020, 20:39)Gast schrieb:  
(13.01.2020, 08:59)GAsst schrieb:  Moin, ich bin kein Steuerrechtler, daher basieren meine Angaben auf meinen Erfahrungen.

Du kannst für die vergangenen 4 Jahre machen. Was du natürlich nicht machen kannst, ist die Belastung der vorvergangenen 3 Jahre im letzten Jahr geltend zu machen. Für 2016-2018 eine Erklärung abzugeben ergibt also nur Sinn, wenn du dort Steuern gezahlt hast, also Einkünfte hattest.
Das kann ich so nicht bestätigen.
Ich habe meine Steuererklärung für die letzten vier Studienjahre gemacht, in denen ich keine Steuern gezahlt habe. Du bekommst dann zwar keine Steuern zurück, aber einen "Verlustvortrag", sozusagen einen Abzug, der dann vorgenommen wird, wenn du steuerpflichtiges Einkommen hast und das dann mindert, sodass du weniger Steuern zahlen musst, bzw. dein Geld zurück bekommst.
Im Endeffekt kannst du also doch die Belastung der vergangenen Jahre im letzten Jahr geltend machen, weil du sie bis dahin vor dir her trägst.

Das ist nur bedingt richtig. Es geht nur dann, wenn es sich dabei um ein Zweitstudium handelt. Genau das hat das BVerfG vor ein paar Tagen bestätigt. Daher kein Verlustvortrag bei Erststudium.
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Gast
Unregistered
 
#6
17.01.2020, 15:54
(16.01.2020, 13:03)Gast schrieb:  
(14.01.2020, 20:39)Gast schrieb:  
(13.01.2020, 08:59)GAsst schrieb:  Moin, ich bin kein Steuerrechtler, daher basieren meine Angaben auf meinen Erfahrungen.

Du kannst für die vergangenen 4 Jahre machen. Was du natürlich nicht machen kannst, ist die Belastung der vorvergangenen 3 Jahre im letzten Jahr geltend zu machen. Für 2016-2018 eine Erklärung abzugeben ergibt also nur Sinn, wenn du dort Steuern gezahlt hast, also Einkünfte hattest.
Das kann ich so nicht bestätigen.
Ich habe meine Steuererklärung für die letzten vier Studienjahre gemacht, in denen ich keine Steuern gezahlt habe. Du bekommst dann zwar keine Steuern zurück, aber einen "Verlustvortrag", sozusagen einen Abzug, der dann vorgenommen wird, wenn du steuerpflichtiges Einkommen hast und das dann mindert, sodass du weniger Steuern zahlen musst, bzw. dein Geld zurück bekommst.
Im Endeffekt kannst du also doch die Belastung der vergangenen Jahre im letzten Jahr geltend machen, weil du sie bis dahin vor dir her trägst.

Das ist nur bedingt richtig. Es geht nur dann, wenn es sich dabei um ein Zweitstudium handelt. Genau das hat das BVerfG vor ein paar Tagen bestätigt. Daher kein Verlustvortrag bei Erststudium.


Ja das stimmt, sorry hatte ich nicht bedacht. Hatte erst den Bachelor Unternehmensjurist gemacht und war die letzten zwei Jahre davon schon parallel im Aufbaustudiengang zum ersten Staatsexamen eingeschrieben, was dann als Zweitstudium gewertet wurde...
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