06.12.2019, 18:28
(06.12.2019, 18:19)Gast schrieb:(06.12.2019, 18:08)Gast schrieb:Die Idee ist entweder total bekloppt oder total genial und mein matschiges Hirn kommt gerade zu keinem eindeutigen Ergebnis.(06.12.2019, 18:04)Gast schrieb:(06.12.2019, 18:02)Gast schrieb:(06.12.2019, 18:00)Gast schrieb: 119 ii ist ausgeschlossen durch 437 und 123 bgb fernliegend. also nö
Ich habe hier aber keinen sachmangel angenommen, sondern bin direkt über die unmöglichkeit gegangen.. hoffe dass es in DEM fall anwendbar war
Liest du, was die Leute oben schreiben? Das ergibt keinen Sinn. Wie gehst du direkt über Unmöglichkeit? Was heißt das? Schuldrecht AT? Schuldrecht BT? ???
Den rücktritt habe ich über 326 V wg unmöglichkeit genommen, da es ein einzelstück war uns eine nachlieferung nicht mehr möglich. Daher unmöglichkeit. Er komnte das gemälde ja nirgends mehr beschaffen
Ja, Rücktritt geht auch einfach nach 346 I, 326 V. ABER: Bei Mängelgewährleistung bezieht sich das mit der nicht behebaren Störung doch immer auf den Nacherfüllungsanspruch. Und um den erstmal zu haben brauche ich einen Sachmangel. Oder bin ich jetzt völlig gar?
Ja, das habe leider vollkommen verdrängt, weil ich auf die unmöglichkeit fixiert wae
06.12.2019, 18:29
(06.12.2019, 18:26)Gast0776 schrieb: Mein Hirn hat ausgesetzt und habe 437, 346, 323 statt 437, 346, 326 V für den Rücktritt genommen. Glaubt ihr so etwas ist sehr schlimm im Hinblick auf die Bewertung?
Das ist gar nicht falsch. Denn genau genommen muss die Gegnerin die Entbehrlichkeit gem 326 V oder den fruchtlosen Fristablauf beweisen; letzteres dürfte ihr leichter fallen, weil sie unstreitig eine Frist gesetzt hat, die fristlos abgelaufen ist. Habe ich auch geschrieben.
06.12.2019, 18:30
06.12.2019, 18:31
06.12.2019, 18:40
Ich merke gerade, wie dumm ich bin, dass ich 119 II geprüft habe und den Sachmangel nicht erörtert habe :(
06.12.2019, 18:55
kopf hoch. gibt bestimmt noch genug andere fehler, so wie bei jedem. niemand hat 18p
06.12.2019, 19:40
(06.12.2019, 17:19)Jurcing schrieb: Zum Anspruch auf Löschung lese ich hier viel nach § 1004 I analog oder § 823. Ich habe ihn aber über pVV, also §§ 433, 280, 241 II BGB geprüft, meine dies irgendwo im Kaiser-Skript gelesen zu haben. Geht wahrscheinlich alles oder?
Richtig, die Anspruchsgrundlage für den Löschungsanspruch ist §§ 280 I, 249 I BGB, wenn zwischen den Parteien ein Vertrag besteht, so wie bei uns. Unsachliche Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik in Bewertungen im Internet zu unterlassen ist eine laut Palandt (§ 156 Rn. 3 a.E. wenn mich nicht alles täuscht) eine Nebenpflicht der Parteien, kann man aber sicher auch einfach als Schutzpflicht einordnen, Hauptsache vertragliche AGL. Daneben geht mE noch ein Anspruch aus §§ 12, 1004, 823 II BGB iVm §§ 185, 186 StGB bzw. §§ 12, 1004, 824 BGB durch. Man muss bei den Äußerungen jeden Satz für sich betrachten und prüfen, ob die Äußerung unsachlich war oder als Schmähkritik einzuordnen ist. Deswegen ist die Aussage, dass ihr eine Fälschung verkauft worden ist und man ihr das Geld nicht zurückzahlen wollte auch nicht falsch, jedenfalls derzeit.
06.12.2019, 20:55
06.12.2019, 21:03
was? ein fehler führt nicht zum durchfallen.
06.12.2019, 21:11