05.12.2019, 07:55
(05.12.2019, 01:41)Gastarte schrieb: Haha, wie geil. Kaiser kommt wieder reingekracht, nachdem das Ding gelaufen ist und gibt Tipps, wie einfach man alles hätte finden und lösen können. Made my day!
Naja Kaiser kann sich auch nur an Statsistiken halten und nicht Hellsehen. Schuldzuweisungen bringen da nix.
Aber ich hoffe heute einfach auf ganz klassische Standardprobleme ? bitteeeeeeeee
05.12.2019, 08:31
Wettervorhersage für heute: Es hagelt 3 Punkte in weiten Teilen Nordrhein-Westphalens.
05.12.2019, 08:33
Oder auch 6 und aufwärts. Wer weiß das schon
05.12.2019, 08:43
Hallo an alle,
ich habe eine Frage bzgl. der Klausur vom Dienstag in Bln.
Wie war denn der Klageantrag überhaupt formuliert? Wenn ich mich richtig erinnere, so oder so ähnlich:
den Bekl. zu verurteilen.. die Grundstücke..."Aufzählung"... an den Kläger aufzulassen und ... "im Grundbuch einzutragen oder die Bewilligung hierzu abgeben".
So... und wenn im Klageantrag "Auflassung" steht, ist es nicht immer ein dinglicher Vertrag? Warum dann VzD? Oder Schenkung...
Danke für die Antwort
Lg
ich habe eine Frage bzgl. der Klausur vom Dienstag in Bln.
Wie war denn der Klageantrag überhaupt formuliert? Wenn ich mich richtig erinnere, so oder so ähnlich:
den Bekl. zu verurteilen.. die Grundstücke..."Aufzählung"... an den Kläger aufzulassen und ... "im Grundbuch einzutragen oder die Bewilligung hierzu abgeben".
So... und wenn im Klageantrag "Auflassung" steht, ist es nicht immer ein dinglicher Vertrag? Warum dann VzD? Oder Schenkung...
Danke für die Antwort
Lg
05.12.2019, 09:35
** ich meine natürlich dinglichen Anspruch..
05.12.2019, 10:31
Der Antrag, das Grundstück aufzulassen und die Eintragung zu bewilligen ist im Grunde nichts anderes als ein Antrag "auf Übereignung" des Grundstücks und der ergibt sich idR aus einem schuldrechtlichen Rechtsgeschäft - hier zB dem Vertrag zu Gunsten Dritter, in anderen Fällen zB aus 433 I BGB.
Ein dinglicher Anspruch erwächst gerade aus dem dinglichen Recht als solchem, also zB 985 BGB (folgt aus dem Eigentum) oder 888 BGB (folgt aus der Vormerkung).
Ein dingliches Rechtsgeschäft wiederum ist ein Verfügungsgeschäft, zB die Einigung nach 929 S. 1 BGB.
Hoffe, ich konnte das einigermaßen verständlich erklären?
Ein dinglicher Anspruch erwächst gerade aus dem dinglichen Recht als solchem, also zB 985 BGB (folgt aus dem Eigentum) oder 888 BGB (folgt aus der Vormerkung).
Ein dingliches Rechtsgeschäft wiederum ist ein Verfügungsgeschäft, zB die Einigung nach 929 S. 1 BGB.
Hoffe, ich konnte das einigermaßen verständlich erklären?
05.12.2019, 10:49
ja, vielen Dank!
Ich hatte einen Denkfehler, habe mich darauf verbissen, dass es unbedingt eine dingliche AGL sein muss...
Ich hatte einen Denkfehler, habe mich darauf verbissen, dass es unbedingt eine dingliche AGL sein muss...
05.12.2019, 11:20
(05.12.2019, 10:49)MaisBln. schrieb: ja, vielen Dank!
Ich hatte einen Denkfehler, habe mich darauf verbissen, dass es unbedingt eine dingliche AGL sein muss...
Ich bin mir gar nicht so sicher, ob dieser vermeintliche Fehler so schwer, wie von dir befürchtet, wiegt. Zum einen war der Denkfehler wohl etwas provoziert worden von der Formulierung (bei uns haben das auch einige gemacht) und zum anderen hast du, wenn ich dich richtig verstanden habe, den dinglichen Anspruch in der "Schlüssigkeit der Klage" geprüft.
Wenn die "Erheblichkeit" einigermaßen passt, vorher die Thematik VU/Wiedereinsetzung ordentlich behandelt wurde und zum Schluss der Schriftsatz ordentlich ist, kann ich mir vorstellen, dass die Klausur am Ende dann doch noch "Ok" war.
05.12.2019, 11:29
(05.12.2019, 11:20)Thor schrieb:(05.12.2019, 10:49)MaisBln. schrieb: ja, vielen Dank!
Ich hatte einen Denkfehler, habe mich darauf verbissen, dass es unbedingt eine dingliche AGL sein muss...
Ich bin mir gar nicht so sicher, ob dieser vermeintliche Fehler so schwer, wie von dir befürchtet, wiegt. Zum einen war der Denkfehler wohl etwas provoziert worden von der Formulierung (bei uns haben das auch einige gemacht) und zum anderen hast du, wenn ich dich richtig verstanden habe, den dinglichen Anspruch in der "Schlüssigkeit der Klage" geprüft.
Wenn die "Erheblichkeit" einigermaßen passt, vorher die Thematik VU/Wiedereinsetzung ordentlich behandelt wurde und zum Schluss der Schriftsatz ordentlich ist, kann ich mir vorstellen, dass die Klausur am Ende dann doch noch "Ok" war.
Ja das habe ich. Also den Anspruch in der Schlüssigkeit geprüft. Am Ende habe ich auch den Schriftsatz geschafft mit dem Einspruch und der Wiedereinsetzung... Hoffentlich hast Du Recht. Ich muss aufhören an diese Klausur zu denken. Es gibt ja noch andere Klausuren auf die man sich konzentrieren muss. Danke nochmal
05.12.2019, 13:32
(05.12.2019, 07:55)Gast schrieb:(05.12.2019, 01:41)Gastarte schrieb: Haha, wie geil. Kaiser kommt wieder reingekracht, nachdem das Ding gelaufen ist und gibt Tipps, wie einfach man alles hätte finden und lösen können. Made my day!
Naja Kaiser kann sich auch nur an Statsistiken halten und nicht Hellsehen. Schuldzuweisungen bringen da nix.
Aber ich hoffe heute einfach auf ganz klassische Standardprobleme ? bitteeeeeeeee
Er/Sie meinte sicherlich das vermittelte Psychologische, was einige der Leute hier wohl betreffen dürfte.
Klausur ist durch und dann kommt einer und meint im Grunde "da steht doch alles - easy!".