02.12.2019, 17:57
(02.12.2019, 17:51)Gast schrieb:(02.12.2019, 17:41)Gast schrieb:Ja, so hab ich das am Anfang auch gesehen und dann ne halbe Stunde damit zugebracht da was zu finden...ging aber nicht. Er war bei Errichtung des Testaments schon nicht mehr testierfrei, da er durch den Erbvertrag gebunden war. Da brauchte man schon nicht mehr weiter prüfen. Anfechtung/Rücktritt vom Erbvertrag auch (-) wegen Versterbens der Vertragspartnerin. Vermächtnis kann daher nicht sein, weil das Testament aus diversen Gründen nicht wirksam ist.(02.12.2019, 17:39)Gast schrieb:(02.12.2019, 17:36)anfängerNW schrieb: leute das war doch ein klarer fall von arglist.also einfach stumpf vermächtnisanspruch und berufugn auf formwidrigkeit wg. 2289 I 2 treuwidrig.
Ich schätze mal, da war beides vertretbar... Allerdings finde ich im Nachhinein auch, dass sich ein Ausschluss wegen treuwidrigkeit besser liest... Aber ich hab's andersrum ?
ich finde man hat eben die Bindungswirkung des Erbvertrages irgendwie überwinden müssen, damit man zu den Problemen des Testaments im Urteil was schreiben konnte....
Naja kann treuwidrig sein wegen dieser verbürgungsgeschichte und weil der Kläger ewig gezahlt hat. Steht sogar so ähnlich im palandt. Denke das war gewollt...
02.12.2019, 18:04
meine seeehr unsichere Lösungsskizze:
A. Zulässigkeit Klage
1. Antrag zu 1: Auslegung in FK; 264 Nr. 2; 256 I (+) wegen Kostenlast
2. Zuständigkeit Gericht
sachlich 23 Nr. 1, 71 I GVG, 3, 5 HS. 1, 9 ZPO
örtlich: bzgl Antrag zu 1: 27; bzgl Antrag zu 2: 32 da schlüssige Behauptung der arglistigen Täuschung (sehr unsicher, aber 27 und 28 haben für Anspruch aus 2287 m.E. nicht gepasst)
3. 253 II Nr. 2 und Rechtsschutzbedürfnis bzgl Antrag zu 2 (+) trotz Teilklage
4. 260 (+)
B. Begründetheit Klage
1. Antrag zu 1 (-)
Erledigung nach Rechtshängigkeit wegen Erhebung der Leistungsklage zwar grds (+) aber Klage von Anfang an unbegründet
a) urspgl zwar zulässig
256 I (+) wegen Berühmen des Anspruchs
b) aber unbegründet
Anspruch der Bekl. aus 2247, 2274, 1967 BGB (+)
a) Kl. = Alleinerbe
b) Vermächtnis zu Gunsten der Bekl. (+)
Vermächtnis iSd 2155 (+) - hier hätte man vermutlich den 759 nennen müssen, kannte den aber nicht
keine Unwirksamkeit gem. 2247 I
Unterschrift auf Briefumschlag reicht
unschädlich, dass nur noch Kopie vorhanden, wäre allenfalls bei Beweisfragen problematisch, hier ist Testament an sich + Umstände der Errichtung aber unstr
Unwirksamkeit grds gem. 2289 I, aber hierauf kann sich Kl. nicht gem.242 berufen
- ErbV (+)
- keine Aufhebung gem. 2291 I 2, da Zustimmung des Kl. nicht in Form des 2291 II
- Beeinträchtigung durch Verfügung (+)
- aber: 242; grds sehr restriktiv wegen Formerfordernis des 2291 II, hier aber (+), besonderer Vertrauenstatbestand wegen zweimaliger Erklärung und Zahlung über langen Zeitraum
finde persönlich den Weg über 759 auch gut, hab den aber – wie gesagt – nicht gekannt…
II. Antrag zu 2.
unbegründet
kein Anspruch aus 2287 I, 812 I 1, 818 II
- ErbV (+)
- aber keine Schenkung da Pflegeleistung = Gegenleistung, Schwerpunkt nicht auf Unentgeltlichkeit, dass Pflegefall nicht eingetreten, ist unerheblich, da Prognoseentscheidung zum ZP der Schenkung (war vermutlich alles viel zu knapp)
kein Anspruch aus 812 I 1 Alt. 1, 1922 da Erblasser selbst nicht angefochten hat
kein Anspruch aus 812 I 1 Alt. 2 wegen eigener Anfechtung, da Frist gem. 124 abgelaufen und außerdem keine Anfechtungsberechtigung, da er selbst nicht getäuscht wurde (keine Ahnung, ob das stimmt)
III. Antrag zu 3. bzw. Hilfsantrag
zulässig (+)
1. Auslegung als Hilfsantrag, keine bloße Hilfsbegründung
2. Bedingung eingetreten (Hauptantrag unbegründet)
3. zulässig trotz innerproz. Bedingung
4. 263 (+) da sachdienlich
5. keine Verspätung, da 296 I nicht für Anträge gilt
begründet (+)
2287 I, 812, 818 II (+)
Schenkung hier (+) wegen Unentgeltlichkeit
Beeinträchtichtungsabsicht (+), insb. kein lebzeitiges Eigeninteresse
keine Verspätung des Vortrags gem. 296 (-) da unstreitig und daher keine verzögerung
dass kein lebzeitiges Eigeninteresse vorlag, war als unstreitig zugrundezulegen wegen Erklärung der Bekl. hierzu in mündl. Verhandlung, dass ihr Prozessbevollm. dem widersprach, ist im Umkehrschluss zu 85 I 2 ZPO unbeachtlich (keine Ahnung, war vermutlich ziemlicher Bullshit …)
Zinsen hab ich vergessen …
IV. Widerklage
1. keine Entscheidung hierüber durch VU gem. 347, 331 I, III da kein schriftl. Vorverfahren gem. 276 und in mündl. Verhandlung hat Kl. Antrag gestellt
2. zulässig (+)
Zuständigkeit 12, 13
Rechtsschutzbedürfnis bzgl. Antrag zu 2. aus 258 (bin mir grda nicht sicher, ob ich nicht versehentlich 259 geschrieben hab, was ziemlich dumm wäre…)
3. begründet (+)
s.o. – hatte null Zeit mehr, daher hab ich da nihcts mehr groß differenziert bzgl der Monate oder so
Zinsen 291, 288
Tatbestand und Tenor waren bei mir leider katastrophal.
A. Zulässigkeit Klage
1. Antrag zu 1: Auslegung in FK; 264 Nr. 2; 256 I (+) wegen Kostenlast
2. Zuständigkeit Gericht
sachlich 23 Nr. 1, 71 I GVG, 3, 5 HS. 1, 9 ZPO
örtlich: bzgl Antrag zu 1: 27; bzgl Antrag zu 2: 32 da schlüssige Behauptung der arglistigen Täuschung (sehr unsicher, aber 27 und 28 haben für Anspruch aus 2287 m.E. nicht gepasst)
3. 253 II Nr. 2 und Rechtsschutzbedürfnis bzgl Antrag zu 2 (+) trotz Teilklage
4. 260 (+)
B. Begründetheit Klage
1. Antrag zu 1 (-)
Erledigung nach Rechtshängigkeit wegen Erhebung der Leistungsklage zwar grds (+) aber Klage von Anfang an unbegründet
a) urspgl zwar zulässig
256 I (+) wegen Berühmen des Anspruchs
b) aber unbegründet
Anspruch der Bekl. aus 2247, 2274, 1967 BGB (+)
a) Kl. = Alleinerbe
b) Vermächtnis zu Gunsten der Bekl. (+)
Vermächtnis iSd 2155 (+) - hier hätte man vermutlich den 759 nennen müssen, kannte den aber nicht
keine Unwirksamkeit gem. 2247 I
Unterschrift auf Briefumschlag reicht
unschädlich, dass nur noch Kopie vorhanden, wäre allenfalls bei Beweisfragen problematisch, hier ist Testament an sich + Umstände der Errichtung aber unstr
Unwirksamkeit grds gem. 2289 I, aber hierauf kann sich Kl. nicht gem.242 berufen
- ErbV (+)
- keine Aufhebung gem. 2291 I 2, da Zustimmung des Kl. nicht in Form des 2291 II
- Beeinträchtigung durch Verfügung (+)
- aber: 242; grds sehr restriktiv wegen Formerfordernis des 2291 II, hier aber (+), besonderer Vertrauenstatbestand wegen zweimaliger Erklärung und Zahlung über langen Zeitraum
finde persönlich den Weg über 759 auch gut, hab den aber – wie gesagt – nicht gekannt…
II. Antrag zu 2.
unbegründet
kein Anspruch aus 2287 I, 812 I 1, 818 II
- ErbV (+)
- aber keine Schenkung da Pflegeleistung = Gegenleistung, Schwerpunkt nicht auf Unentgeltlichkeit, dass Pflegefall nicht eingetreten, ist unerheblich, da Prognoseentscheidung zum ZP der Schenkung (war vermutlich alles viel zu knapp)
kein Anspruch aus 812 I 1 Alt. 1, 1922 da Erblasser selbst nicht angefochten hat
kein Anspruch aus 812 I 1 Alt. 2 wegen eigener Anfechtung, da Frist gem. 124 abgelaufen und außerdem keine Anfechtungsberechtigung, da er selbst nicht getäuscht wurde (keine Ahnung, ob das stimmt)
III. Antrag zu 3. bzw. Hilfsantrag
zulässig (+)
1. Auslegung als Hilfsantrag, keine bloße Hilfsbegründung
2. Bedingung eingetreten (Hauptantrag unbegründet)
3. zulässig trotz innerproz. Bedingung
4. 263 (+) da sachdienlich
5. keine Verspätung, da 296 I nicht für Anträge gilt
begründet (+)
2287 I, 812, 818 II (+)
Schenkung hier (+) wegen Unentgeltlichkeit
Beeinträchtichtungsabsicht (+), insb. kein lebzeitiges Eigeninteresse
keine Verspätung des Vortrags gem. 296 (-) da unstreitig und daher keine verzögerung
dass kein lebzeitiges Eigeninteresse vorlag, war als unstreitig zugrundezulegen wegen Erklärung der Bekl. hierzu in mündl. Verhandlung, dass ihr Prozessbevollm. dem widersprach, ist im Umkehrschluss zu 85 I 2 ZPO unbeachtlich (keine Ahnung, war vermutlich ziemlicher Bullshit …)
Zinsen hab ich vergessen …
IV. Widerklage
1. keine Entscheidung hierüber durch VU gem. 347, 331 I, III da kein schriftl. Vorverfahren gem. 276 und in mündl. Verhandlung hat Kl. Antrag gestellt
2. zulässig (+)
Zuständigkeit 12, 13
Rechtsschutzbedürfnis bzgl. Antrag zu 2. aus 258 (bin mir grda nicht sicher, ob ich nicht versehentlich 259 geschrieben hab, was ziemlich dumm wäre…)
3. begründet (+)
s.o. – hatte null Zeit mehr, daher hab ich da nihcts mehr groß differenziert bzgl der Monate oder so
Zinsen 291, 288
Tatbestand und Tenor waren bei mir leider katastrophal.
02.12.2019, 19:24
In Sachsen waren auch alles erlassen außer Hauptsache-Tenor und Entscheidungsgründe. Haben den wirklich Bundesländer mit Tatbestand geschrieben? Und wenn ja, auch mit den beiden Wohnungen, Rente, Erledigung, Widerklage, Fake-VU und allem? Würde mich interessieren, ich fand die so schon echt super viel....
02.12.2019, 19:33
in Berlin waren nur Nebenentscheidungen und Streitwertbeschluss erlassen. Fand es auch mega viel...
02.12.2019, 19:45
Was war die Bedingung für den Hilfsantrag? Begründetheit oder Unbegründetheit des Antrags zu 2)?
02.12.2019, 19:57
(02.12.2019, 19:24)ladida schrieb: In Sachsen waren auch alles erlassen außer Hauptsache-Tenor und Entscheidungsgründe. Haben den wirklich Bundesländer mit Tatbestand geschrieben? Und wenn ja, auch mit den beiden Wohnungen, Rente, Erledigung, Widerklage, Fake-VU und allem? Würde mich interessieren, ich fand die so schon echt super viel....In NRW fehlte das Fake-VU, aber dafür musste ein Tatbestand geschrieben werden, was bei dem Sachverhalt auch stark gekürzt schon mal 7 Seiten waren. Blieben knapp über ne Stunde für die Gründe...und genau so sehen die bei mir auch aus.
02.12.2019, 19:58
(02.12.2019, 19:24)ladida schrieb: In Sachsen waren auch alles erlassen außer Hauptsache-Tenor und Entscheidungsgründe. Haben den wirklich Bundesländer mit Tatbestand geschrieben? Und wenn ja, auch mit den beiden Wohnungen, Rente, Erledigung, Widerklage, Fake-VU und allem? Würde mich interessieren, ich fand die so schon echt super viel....
So war es auch in BW. Sachsen und BW machens oft ähnlich habe ich festgestellt...
02.12.2019, 19:59
02.12.2019, 20:00
Ui, da dann wirklich mein herzliches Beileid! Dann drücke ich die Daumen, dass die das bei euch entsprechend bewerten. Das ist schon echt mies...
02.12.2019, 20:22
(02.12.2019, 17:47)anfängerNW schrieb: also klage zulässig (§ 24 zpo wg. wohnort erblasser; trip nach stuggi egal; § 256 I wg. einseitiger Erledigung, § 260). antrag bzgl. 1. wohnung geht nicht durch, da zwar (gemischte) schenkung (iHv 40.000 EUR, da insoweit differenz zw. wert der wohnung und pflegeleistungen, die anrechenbar sind als gegenleistung), aber keine benachteiligungsabsicht bzw. fehlendes eigeninteresse nicht bewiesen durch kläger.
bzgl. wohnung 2 geht anspruch durch, da widerspruch der RAin egal, da parteierklärung vorrang genießt bei § 78 zpo udn somit fehlendes eigeninteresse zugestanden iSd § 288 zpo.
widerklage geht auch durch, da zwar grds. wg. § 2289 I 2 BGB testament inkl. vermächtnis unwirksam wg. vorherigem erbvertrag, aber berufung darauf treuwidrig wg. erweckten vertrauens des klägers. bzgl. künftiger leistungen § 258 zpo wohl spezieller als § 259, geht aber auf jeden fall durch. also folgt aus begründetheit der widerklage, dass erledigungserklärung nicht durchgreift, weil klage bereits vor rechtshängigkeit nie begründet war.
also beklagte hat 100t zu zahlen nebst zinsen ab einen tag nach der mV, da anspruch bzgl. wohnung 2 erst dann eingeführt in prozess im wege der klageerweiterung (keine hilfsbegründung, sondern echter hilfsantrag, vgl. § 261 II zpo), im übrigen wird klage abgewiesen.
auf widerklage hat kläger 90t zu zahlen und in zukunft auch immer weiter noch.
Ich hatte auch fast genauso...