28.10.2019, 09:16
(27.10.2019, 23:40)Gast schrieb: Danke Euch. Werde mir die neuste Auflage besorgen.
Im Vorwort steht, dass das eigentlich für alle drei Sichten gilt: Richter, Staatsanwalt und Anwalt. Jeweils dann mit den unterschiedlichen Nuancen, denn der Anwalt soll auch das wiedergeben, was der Mandant sagt und der Richter halt nicht.
28.10.2019, 12:19
Hey,
ich habe auch mal eine Frage, darf man im Sachbericht auch erwähnen, dass der Beschuldigte in seiner Vernehmung, das und das sagte oder sollte man die Tatsache der Vernehmung rauslassen?
Wie siehts aus mit Schreiben der Verteidiger, zwecks Widerspruch, sollte man dies im Sachbericht erwähnen?
Und wie wahrscheinlich ist es, dass in BE/BB aus staatlicher Sicht auch Gerichtssicht relevant wird?
Danke für Eure Antworten :)
ich habe auch mal eine Frage, darf man im Sachbericht auch erwähnen, dass der Beschuldigte in seiner Vernehmung, das und das sagte oder sollte man die Tatsache der Vernehmung rauslassen?
Wie siehts aus mit Schreiben der Verteidiger, zwecks Widerspruch, sollte man dies im Sachbericht erwähnen?
Und wie wahrscheinlich ist es, dass in BE/BB aus staatlicher Sicht auch Gerichtssicht relevant wird?
Danke für Eure Antworten :)
28.10.2019, 12:32
(28.10.2019, 12:19)BEBB StrafR staatliche Sicht schrieb: Hey,
ich habe auch mal eine Frage, darf man im Sachbericht auch erwähnen, dass der Beschuldigte in seiner Vernehmung, das und das sagte oder sollte man die Tatsache der Vernehmung rauslassen?
Wie siehts aus mit Schreiben der Verteidiger, zwecks Widerspruch, sollte man dies im Sachbericht erwähnen?
Und wie wahrscheinlich ist es, dass in BE/BB aus staatlicher Sicht auch Gerichtssicht relevant wird?
Danke für Eure Antworten :)
Ich persönlich würde in so einem Fall auch diese Angstklausel anwenden und das dann eher in der rechtlichen Würdigung bringen. Es wäre natürlich systematischer, dass bereits an dieser Stelle aufzugreifen. Allerdings ist es dann eine Wiederholung und die Zeit hast du nicht, ohne, dass dir irgendwas hintenrunter fällt.
*edit: DASS er vernommen wurde, gehört aber rein!
Schreiben des Verteidigers würd ich auch erwähnen -> im SB am Ende.
Ich glaube nicht, dass die uns ernsthaft mit einer vertieften Gerichtssicht kommen. Wir haben ja als Klausur nicht einmal das Urteil. Wenn das irgendwie relevant werden sollte, kann das nur ein Aufhänger zum Schocken sein und wird uns dann in Kürze in bekannte Gefilde zurückbringen.
Denkst du an Klageerzwingung?
28.10.2019, 13:26
(28.10.2019, 12:32)GJPAAAH(BE) schrieb:(28.10.2019, 12:19)BEBB StrafR staatliche Sicht schrieb: Hey,
ich habe auch mal eine Frage, darf man im Sachbericht auch erwähnen, dass der Beschuldigte in seiner Vernehmung, das und das sagte oder sollte man die Tatsache der Vernehmung rauslassen?
Wie siehts aus mit Schreiben der Verteidiger, zwecks Widerspruch, sollte man dies im Sachbericht erwähnen?
Und wie wahrscheinlich ist es, dass in BE/BB aus staatlicher Sicht auch Gerichtssicht relevant wird?
Danke für Eure Antworten :)
Ich persönlich würde in so einem Fall auch diese Angstklausel anwenden und das dann eher in der rechtlichen Würdigung bringen. Es wäre natürlich systematischer, dass bereits an dieser Stelle aufzugreifen. Allerdings ist es dann eine Wiederholung und die Zeit hast du nicht, ohne, dass dir irgendwas hintenrunter fällt.
*edit: DASS er vernommen wurde, gehört aber rein!
Schreiben des Verteidigers würd ich auch erwähnen -> im SB am Ende.
Ich glaube nicht, dass die uns ernsthaft mit einer vertieften Gerichtssicht kommen. Wir haben ja als Klausur nicht einmal das Urteil. Wenn das irgendwie relevant werden sollte, kann das nur ein Aufhänger zum Schocken sein und wird uns dann in Kürze in bekannte Gefilde zurückbringen.
Denkst du an Klageerzwingung?
Ich hatte eher Angst, dass vielleicht doch ein Urteil rankommen könnte, zumal mein Prüfer ein Richter und kein StA ist ?
28.10.2019, 14:52
(28.10.2019, 13:26)Gast schrieb:(28.10.2019, 12:32)GJPAAAH(BE) schrieb:(28.10.2019, 12:19)BEBB StrafR staatliche Sicht schrieb: Hey,
ich habe auch mal eine Frage, darf man im Sachbericht auch erwähnen, dass der Beschuldigte in seiner Vernehmung, das und das sagte oder sollte man die Tatsache der Vernehmung rauslassen?
Wie siehts aus mit Schreiben der Verteidiger, zwecks Widerspruch, sollte man dies im Sachbericht erwähnen?
Und wie wahrscheinlich ist es, dass in BE/BB aus staatlicher Sicht auch Gerichtssicht relevant wird?
Danke für Eure Antworten :)
Ich persönlich würde in so einem Fall auch diese Angstklausel anwenden und das dann eher in der rechtlichen Würdigung bringen. Es wäre natürlich systematischer, dass bereits an dieser Stelle aufzugreifen. Allerdings ist es dann eine Wiederholung und die Zeit hast du nicht, ohne, dass dir irgendwas hintenrunter fällt.
*edit: DASS er vernommen wurde, gehört aber rein!
Schreiben des Verteidigers würd ich auch erwähnen -> im SB am Ende.
Ich glaube nicht, dass die uns ernsthaft mit einer vertieften Gerichtssicht kommen. Wir haben ja als Klausur nicht einmal das Urteil. Wenn das irgendwie relevant werden sollte, kann das nur ein Aufhänger zum Schocken sein und wird uns dann in Kürze in bekannte Gefilde zurückbringen.
Denkst du an Klageerzwingung?
Ich hatte eher Angst, dass vielleicht doch ein Urteil rankommen könnte, zumal mein Prüfer ein Richter und kein StA ist ?
Nee, das glaub ich echt nicht. Der Prüfer macht ja nicht den Aktenvortrag. Das macht das Prüfungsamt, das legt ihm dann die Lösungsskizze als Handreichung vor.
12.11.2019, 10:50
Ich würd gern mal wissen, was denn so für mögliche Konstellationen im Aktenvortrag Strafrecht aus staatlicher Sicht erfahrungsgemäß drankommen kann?
Danke im Vorfeld für Antworten!
Danke im Vorfeld für Antworten!
Kennst Du schon das größte Portal zur mündlichen Prüfung im 2. Examen? Auf Protokolle-Assessorexamen gibt es die meisten kostenlosen Protokolle zum Assessorexamen:
https://www.protokolle-assessorexamen.de/
Außerdem gibt es auf der Seite viele Infos zB zu Aktenvorträgen und aktueller Rechtsprechung. Zudem besteht die Möglichkeit, über die Seite die für die mündliche Prüfung benötigten Kommentare zu mieten:
https://www.protokolle-assessorexamen.de/kommentare-mieten.php
https://www.protokolle-assessorexamen.de/
Außerdem gibt es auf der Seite viele Infos zB zu Aktenvorträgen und aktueller Rechtsprechung. Zudem besteht die Möglichkeit, über die Seite die für die mündliche Prüfung benötigten Kommentare zu mieten:
https://www.protokolle-assessorexamen.de/kommentare-mieten.php
12.11.2019, 12:50
(12.11.2019, 10:50)Strafrecht Prüfling schrieb: Ich würd gern mal wissen, was denn so für mögliche Konstellationen im Aktenvortrag Strafrecht aus staatlicher Sicht erfahrungsgemäß drankommen kann?
Danke im Vorfeld für Antworten!
Schau mal auf der Seite von der Justiz NRW nach. Dort gibt es ein Archiv mit Originalkurzvorträgen zum Üben. Einfach "Kurzvorträge NRW zweites Staatsexamen" googlen.
12.11.2019, 12:56
Jo. Die sind wirklich nicht schlecht, auch meist mit recht ausführlicher Lösung.
14.11.2019, 11:09
(12.11.2019, 10:50)Strafrecht Prüfling schrieb: Ich würd gern mal wissen, was denn so für mögliche Konstellationen im Aktenvortrag Strafrecht aus staatlicher Sicht erfahrungsgemäß drankommen kann?
Danke im Vorfeld für Antworten!
Ergänzend zu dem sehr guten Hinweis bzgl den alten Aktenvorträgen aus NRW:
Mit riesigem Abstand als Nummer 1: Entschließung der Staatsanwaltschaft (kam dann auch in meinem Aktenvortrag dran). Danach gibt es keine wirkliche Präferenz aus staatlicher Sicht, man sollte u.a. mit Erlass eines Haftbefehls rechnen (aus Richter- und aus StA-Sicht), man sollte sich die Vorschaltbeschwerde angucken (aus Sicht der StA/OLG), es kommt aber wohl auch so etwas wie Entscheidung über eine Revision dran oder eben die Frage, ob eine solche aus Sicht der StA eingelegt werden sollte.
04.12.2019, 23:29
Ich habe auch in ein paar Tagen meine mündliche mit strafrechtlichem AV und bin die ganzen veröffentlichten Vorträge mal durchgegangen bzw. die meisten beim ljpa. Bei den alten habe ich auch einen Urteilsvortrag gefunden und bin jetzt etwas panisch geworden weil ich das gar nicht mehr wiederholt habe. Kann da jemand etwas zu sagen?
