09.11.2019, 18:27
(09.11.2019, 17:32)NRW-Olli schrieb:(09.11.2019, 17:21)Gast schrieb:(09.11.2019, 13:50)Neb3141 schrieb: Gast
Es ist bei § 254 II 2 so, dass es eine RgVW auf § 278 ist. Man braucht in jedem Fall dann ne Sonderverbindung, also die cic der Mutter.
Die Norm spricht ja auch vom gesetzlichen Vertreter.
Das ist richtig. Aber genau das ist ja die gestörte GS. § 1664 I
Ich glaube, du hast meinen Post missverstanden.
Der BGH wendet 254 II 2 iVm 278 BGB gerade nicht auf den VSD an, sondern rechnet das Mitverschulden unabhängig nach dem Rechtsgedanken des § 334 BGB an, unabhängig davon, ob die VSS des 278 BGB vorliegen (insb muss der Gläubiger nicht Erfüllungsgehilfe/ gesetzlicher Vertreter sein. (BGH NJW 1995, 392 (393); BGH NJW 1998, 1059)
Und was meinst du mit dem letzten Satz?
Das ist doch im Prinzip eh wurscht. Wichtig ist doch erstmal überhaupt anzunehmen das ein Verschulden von Mutti der Klägerin angerechnet werden kann und dann auf 1664 bgb einzugehen. Glaube kaum das dogmatische Ansätze, wie der BGH das genau macht, hier für eine ordentliche Note wichtig sind. Klar, wer 16 Punkte haben will, für den sieht das wohl anders aus.
ich mein das nicht böse, aber das ist wohl ne alte Rspr. Denn genauso wie ich es oben geschrieben habe, steht es im Kaiserskript zum mar. R. Und dort gehen die auch auf § 334 analog ein.
Aber das Ergebnis wird eh egal sein, solange man das überhaupt anspricht.
09.11.2019, 19:30
Hat noch wer nur 823 bgb geprüft?
Bin so heftig doof, VSD übersehen zu haben :(
Bin so heftig doof, VSD übersehen zu haben :(
10.11.2019, 11:35
(08.11.2019, 18:15)Dumm schrieb:(08.11.2019, 17:17)HessenN schrieb: Wie habt ihr das mit dem Bürgschaftsvertrag gelöst? Das
Wie meinst du das?
Meine Lösung wie folgt:
Klageerwiderung (+), da
1. Mandant das Geld nicht kurzfristig verfügbar hat
2. Klage sollte auf fehlende Originalerklärung zunächst begründet werden, da Beweisantritt durch Klägerin nur durch Parteivernehmung bis jetzt, davon abgesehen fraglich ob Mitarbeiterin nach 5 Jahren bezeugen kann, genau diese Urkunde gehabt zu haben. Im Zweifel bleibt Klägerin beweisbelastet und Klage wird abgewiesen. Daher auch keine Zahlung, da ansonsten gem. § 766 S. 2 Heilung eintritt.
3. Aber auf Prozessrisiko hinweisen, da ansonsten Klage begründet.
Ansonsten in der Zweckmäßigkeit noch die anderen Fragen des Mdt. erörtern:
- Hinweis auf Inanspruchnahme des anderen Bürgen, sowie der Verwertung der PKW. In Bezug auf das Inventar ist zu beachten, dass dieses auch für das 95.000€ gesichert wurde und folglich wahrscheinlich "weg" ist.
- Verzicht auf die Bürgschaft kein Problem, da er insoweit auf § 776 verzichtet hat
- Auch keine Vorausklage möglich
- Sicherungsnehmer kann grundsätzlich selbst entscheiden, welche Sich. er wählt (soweit ohne zus. Vereinbarung)
Anliegen zwei hatte ich nicht mehr viel Zeit, daher nur Hinweis das grundsätzlich möglich, aber Beschränkung im Außenverhältnis nach § 37 II GmbHG nicht möglich, daher immer problematisch.
Rat an Mandanten, die Bestellung den Vertragspartnern zu offenbaren (in einem Rundschreiben) mit Hinweis auf Beschränkung sowie den Briefkopf entsprechend anzupassen, sowie die notwendigen Sachen nach §§ 39, 40 GmbHG an das HR zu melden (auch mit der Beschränkung?!)
Glaube das war es so im Groben, ansonsten weiß ich nichts mehr
was habt ihr alles angeprüft ? Fühlte mich etwas hilflos ....
10.11.2019, 11:40
(09.11.2019, 19:30)Gästin schrieb: Hat noch wer nur 823 bgb geprüft?mach dir keinen kopf. 10 punkte werden es dann wohl bei dir nicht mehr, aber auch im rahmen des 823 kann man eine vernünftige beweiswürdigung honorieren. und mit einem vernünftigen vergleichsvorschlag kann sich das ganze als gesamtergebnis ja evtl noch sehen lassen
Bin so heftig doof, VSD übersehen zu haben :(
10.11.2019, 13:32
(10.11.2019, 11:40)nrwww schrieb:(09.11.2019, 19:30)Gästin schrieb: Hat noch wer nur 823 bgb geprüft?mach dir keinen kopf. 10 punkte werden es dann wohl bei dir nicht mehr, aber auch im rahmen des 823 kann man eine vernünftige beweiswürdigung honorieren. und mit einem vernünftigen vergleichsvorschlag kann sich das ganze als gesamtergebnis ja evtl noch sehen lassen
Bin so heftig doof, VSD übersehen zu haben :(
Naja, also einen Schwerpunkt bei der Beweiswürdigung habe ich nicht wirklich gesehen. Klar, bezüglich der Frage der Pflichtverletzung und der Aufsichtspflichtverl. bei der Mutter. Wobei durch die Vergleichsgeschichte klar war, wohin die Reise gehen muss.
Aber davon mal ab,konnte man diese Probleme wie auch die gest. Gs ja auch im Rahmen von 823 BGB ansprechen. Ich denke auch, dass die Klausur nicht zwingend im Teich sein muss.
Eigentlich war es praktisch gesehen ja auch egal. Interessant im Hinblick auf den Vergleich war ja nur die Frage, wer würde voraussichtlich in welcher Höher ca. haften.
11.11.2019, 16:12
Sachverhalt S I
1. Teil: Beschuldigter schlägt Ehefrau mehrmals in Beisein der Tochter mit einem Gürtel, der eine metallene Schnalle hat. Geschädigte zieht Verletzungen im Gesicht, Kopf und Oberkörper davon, zudem kommt es zu einer Verletzung des Auges, der Verlust des Augenlichts kann nur durch eine Operation verhindert werden.
Beweislage: Fraglich ist die Verwertbarkeit der Aussage der Tochter, diese hat die Polizei angerufen und ohne Aufforderung durch die Polizei gesagt, dass der Vater die Mutter mit einem Gürtel schlage und Hilfe angefordert. Später macht sie ihr Zeugnisverweigerungsrecht geltend. Geschädigte macht keine Angaben und beruft sich auf Zeugnisverweigerungsrecht. Behandelnder Arzt wurde durch Geschädigte vom Schweigerecht entbunden, sodann wurde der Arzt vernommen, danach widerruft die Geschädigte die Entbindung.
2. Teil: Beschuldigter schlägt Ehefrau mit Schlagring, Ehefrau versucht zu flüchten, vor dem Haus steht ein Streifenpolizist, als die Frau aus dem Haus flieht, verfolgt sie der Mann, trifft auf den Polizeibeamten und stößt ihn aus dem Weg, Polizeibeamter verletzt sich nicht, fällt jedoch hin. Mann verfolgt Frau weiter, die durch einen Nachbarn gerufene Polizei, trifft circa 1 km von der Wohnung der beiden entfernt auf den Mann und die Frau, der Mann verfolgt die Frau weiter, als er die Polizei sieht, schmeißt er einen Gegenstand weg. Er wird sodann vorläufig festgenommen.
Beweislage: Schlagring wird gefunden, darauf befinden sich Fingerabdrücke, Beschuldigter wird polizeilich vernommen und lässt sich geständig ein, Verteidiger behauptet, geständige Einlassung sei nicht verwertbar, weil der Beschuldigte nach seiner vorläufigen Festnahme nicht sofort dem Haftrichter vorgeführt wurde, der Beschuldigte wurde am Nachmittag gegen 17:00 Uhr sofort beschuldigte nach seiner vorläufigen Festnahme nicht sofort dem Haftrichter vorgeführt wurde, der Beschuldigte wurde am Nachmittag gegen 17:00 Uhr vorläufig festgenommen und Am nächsten Tag im Rahmen der Verkündung des Haftbefehls dem Haftrichter vorgeführt hat, zuam nächsten Tag im Rahmen der Verkündung des Haftbefehls dem Haftrichter vorgeführt hat, zu dem macht der Verteidiger geltend, es habe kein ausrechnet Tatverdacht für die sofortige Festnahme bestanden.dem macht der Verteidiger geltend, es habe kein ausreichender Tatverdacht für die sofortige Festnahme bestanden.
Verteidiger macht geltend, Aussage des Arztes und der Tochter, sowie gest. Einlassung des Beschuldigten seien nicht verwertbar. Zudem bestünde kein Haftgrund.
1. Teil: Beschuldigter schlägt Ehefrau mehrmals in Beisein der Tochter mit einem Gürtel, der eine metallene Schnalle hat. Geschädigte zieht Verletzungen im Gesicht, Kopf und Oberkörper davon, zudem kommt es zu einer Verletzung des Auges, der Verlust des Augenlichts kann nur durch eine Operation verhindert werden.
Beweislage: Fraglich ist die Verwertbarkeit der Aussage der Tochter, diese hat die Polizei angerufen und ohne Aufforderung durch die Polizei gesagt, dass der Vater die Mutter mit einem Gürtel schlage und Hilfe angefordert. Später macht sie ihr Zeugnisverweigerungsrecht geltend. Geschädigte macht keine Angaben und beruft sich auf Zeugnisverweigerungsrecht. Behandelnder Arzt wurde durch Geschädigte vom Schweigerecht entbunden, sodann wurde der Arzt vernommen, danach widerruft die Geschädigte die Entbindung.
2. Teil: Beschuldigter schlägt Ehefrau mit Schlagring, Ehefrau versucht zu flüchten, vor dem Haus steht ein Streifenpolizist, als die Frau aus dem Haus flieht, verfolgt sie der Mann, trifft auf den Polizeibeamten und stößt ihn aus dem Weg, Polizeibeamter verletzt sich nicht, fällt jedoch hin. Mann verfolgt Frau weiter, die durch einen Nachbarn gerufene Polizei, trifft circa 1 km von der Wohnung der beiden entfernt auf den Mann und die Frau, der Mann verfolgt die Frau weiter, als er die Polizei sieht, schmeißt er einen Gegenstand weg. Er wird sodann vorläufig festgenommen.
Beweislage: Schlagring wird gefunden, darauf befinden sich Fingerabdrücke, Beschuldigter wird polizeilich vernommen und lässt sich geständig ein, Verteidiger behauptet, geständige Einlassung sei nicht verwertbar, weil der Beschuldigte nach seiner vorläufigen Festnahme nicht sofort dem Haftrichter vorgeführt wurde, der Beschuldigte wurde am Nachmittag gegen 17:00 Uhr sofort beschuldigte nach seiner vorläufigen Festnahme nicht sofort dem Haftrichter vorgeführt wurde, der Beschuldigte wurde am Nachmittag gegen 17:00 Uhr vorläufig festgenommen und Am nächsten Tag im Rahmen der Verkündung des Haftbefehls dem Haftrichter vorgeführt hat, zuam nächsten Tag im Rahmen der Verkündung des Haftbefehls dem Haftrichter vorgeführt hat, zu dem macht der Verteidiger geltend, es habe kein ausrechnet Tatverdacht für die sofortige Festnahme bestanden.dem macht der Verteidiger geltend, es habe kein ausreichender Tatverdacht für die sofortige Festnahme bestanden.
Verteidiger macht geltend, Aussage des Arztes und der Tochter, sowie gest. Einlassung des Beschuldigten seien nicht verwertbar. Zudem bestünde kein Haftgrund.
11.11.2019, 16:20
War eigentlich fair, nur wieder massive Zeitprobleme...
1. TK
223, 224
Sowie P-226 (hab ich leider nicht mehr prüfen können)
P- Verwertung Aussage der Tochter (P- Angaben des Notrufes verwertbar)
P- Verwertung des Arztes (dieser wurde zuerst entbunden und danach wurde diese widerrufen)
2. TK
223,224
114 I,II, 113 II
Evtl noch ne weitere versuchte KV, da er mit dem Schlagring hinter seiner Frau herrannte (wohl aber -, wegen Vorsatz, habe ich aber nicht geprüft)
P- Verwertung der Einlassung des Beschuldigten
P- Beweislage ordnen und auswerten
Dann Prozessuales Gutachten noch Frage der Haft erörtern
M.E. +, da zumindest Wiederholungsgefahr (zwei Taten, kurze Zeitabstände...)
Vfg., leider nur kurz was „hingerotzt“
Anklage dann nochmal schön gemacht und zum Schluss beantragt, Haftfortdauer zu beschließen und HV zu eröffnen.
Probleme waren eigentlich soweit alle mit Fischer/MeyerGoßner lösbar.
1. TK
223, 224
Sowie P-226 (hab ich leider nicht mehr prüfen können)
P- Verwertung Aussage der Tochter (P- Angaben des Notrufes verwertbar)
P- Verwertung des Arztes (dieser wurde zuerst entbunden und danach wurde diese widerrufen)
2. TK
223,224
114 I,II, 113 II
Evtl noch ne weitere versuchte KV, da er mit dem Schlagring hinter seiner Frau herrannte (wohl aber -, wegen Vorsatz, habe ich aber nicht geprüft)
P- Verwertung der Einlassung des Beschuldigten
P- Beweislage ordnen und auswerten
Dann Prozessuales Gutachten noch Frage der Haft erörtern
M.E. +, da zumindest Wiederholungsgefahr (zwei Taten, kurze Zeitabstände...)
Vfg., leider nur kurz was „hingerotzt“
Anklage dann nochmal schön gemacht und zum Schluss beantragt, Haftfortdauer zu beschließen und HV zu eröffnen.
Probleme waren eigentlich soweit alle mit Fischer/MeyerGoßner lösbar.
11.11.2019, 16:40
(11.11.2019, 16:20)Dumm schrieb: War eigentlich fair, nur wieder massive Zeitprobleme...
1. TK
223, 224
Sowie P-226 (hab ich leider nicht mehr prüfen können)
P- Verwertung Aussage der Tochter (P- Angaben des Notrufes verwertbar)
P- Verwertung des Arztes (dieser wurde zuerst entbunden und danach wurde diese widerrufen)
2. TK
223,224
114 I,II, 113 II
Evtl noch ne weitere versuchte KV, da er mit dem Schlagring hinter seiner Frau herrannte (wohl aber -, wegen Vorsatz, habe ich aber nicht geprüft)
P- Verwertung der Einlassung des Beschuldigten
P- Beweislage ordnen und auswerten
Dann Prozessuales Gutachten noch Frage der Haft erörtern
M.E. +, da zumindest Wiederholungsgefahr (zwei Taten, kurze Zeitabstände...)
Vfg., leider nur kurz was „hingerotzt“
Anklage dann nochmal schön gemacht und zum Schluss beantragt, Haftfortdauer zu beschließen und HV zu eröffnen.
Probleme waren eigentlich soweit alle mit Fischer/MeyerGoßner lösbar.
Habe das ähnlich, nur noch Nötigung bei 2. tatkomplex bzgl Polizisten. Wie habt ihr die prozessualen Probleme gelöst ?
11.11.2019, 16:54
Ja dachte ich mir auch, im Fischer stand aber 240 tritt hinter 113/114 zurück und hatte keine zeit mehr...
Prozessual habe ich nur
Zuständigkeit (bei mir Strafrichter)
Und die Frage der Haft beantwortet. (Wiederholungsgefahr...blabla)
Vorläufige Festnahme war gerechtfertigt
blablabla....
VfG noch kurz 2-3 Punkte was hingeklatscht!
Prozessual habe ich nur
Zuständigkeit (bei mir Strafrichter)
Und die Frage der Haft beantwortet. (Wiederholungsgefahr...blabla)
Vorläufige Festnahme war gerechtfertigt
blablabla....
VfG noch kurz 2-3 Punkte was hingeklatscht!
11.11.2019, 17:02
Achso glaube du meinst die Verwertungsprobleme?
1. Angaben des Notrufs idR +, da insoweit freiwillig (aus freien Stücken) und vor der eigentlichen Vernehmung.
2. Arzt grundsätzlich 53 StPO +, Frage ob auch 252 StPO +, grundsätzlich nur, wenn 53 zZ der Vernehmung bestand. Hier aber gerade Entbindung, daher 53 II, kein ZVR und auch keine 252, wegen fehlender Pflichtenkollision —> daher verwertbar
3. Frage Einlassung des Beschuldigten verwertbar? Grundsätzlich ist Beschuldigter nach Festnahme Haftrichter vorzuführen, hier aber nicht 115 StPO anwendbar, da nicht aufgrund von HB festgenommen, sondern nach 127,128 StPO vorläufig festgenommen. Nach 128 StPO spätestens am nächsten Tag. Sinn und Zweck: Ermittl.behörden sollen ermittlungstakt. Untersuchungen durchführen können. Zudem Besch.vernehmung von 21:15-21:45...wohl auch kaum Haftrichter vor Ort zu erreichen. Daher unverzüglich nach 128 + —> verwertbar +
4. Vorläufige Festnahme 127 II wg. Wiederholungsgefahr +
Gabs noch mehr?
1. Angaben des Notrufs idR +, da insoweit freiwillig (aus freien Stücken) und vor der eigentlichen Vernehmung.
2. Arzt grundsätzlich 53 StPO +, Frage ob auch 252 StPO +, grundsätzlich nur, wenn 53 zZ der Vernehmung bestand. Hier aber gerade Entbindung, daher 53 II, kein ZVR und auch keine 252, wegen fehlender Pflichtenkollision —> daher verwertbar
3. Frage Einlassung des Beschuldigten verwertbar? Grundsätzlich ist Beschuldigter nach Festnahme Haftrichter vorzuführen, hier aber nicht 115 StPO anwendbar, da nicht aufgrund von HB festgenommen, sondern nach 127,128 StPO vorläufig festgenommen. Nach 128 StPO spätestens am nächsten Tag. Sinn und Zweck: Ermittl.behörden sollen ermittlungstakt. Untersuchungen durchführen können. Zudem Besch.vernehmung von 21:15-21:45...wohl auch kaum Haftrichter vor Ort zu erreichen. Daher unverzüglich nach 128 + —> verwertbar +
4. Vorläufige Festnahme 127 II wg. Wiederholungsgefahr +
Gabs noch mehr?