07.11.2019, 19:30
(07.11.2019, 19:14)T. Kaiser schrieb: Wen es interessiert und wer sonst nicht schlafen kann und v.a. bevor hier wieder Irrungen und Wirrungen zur Lösung verbreitet werden: Die Lösung zu den Klausurproblemen von heute steht in meinem ZVR-Skript Rn. 81 zum Grabstein, zum Rest ZVR-Skript Rn. 72, 77, 81 zu den anderen Gegenständen. Kaiser, Zwangsvollstreckungsklausur im Assessorexamen, 8. Auflage 2019.
Viel Glück für morgen!
danke brudi
07.11.2019, 19:37
Auch S2 gehörte vor das ag Essen borbeck
07.11.2019, 19:41
Leider hat nicht jeder das Kaiserskript @T. Kaiser :D Könnt jemand kurz sagen, was da drin steht?
Wegen dem Laptop habe ich die Pfändbarkeit wegen § 811 Nr. 1 ZPO verneint ..
Hat noch jemand die Schuldner im Rubrum aufgeführt aber nicht als Erinnerungsgegner? Da sich die Schuldner nie geäußert habe, bin ich davon ausgegangen, dass wir hier ein einseitiges Verfahren und dementsprechend die Kosten entsprechend seinem Unterliegen nur dem Gläubiger auferlegt.
Leider habe ich im Tenor die Aufhebung des Beschluss des AG vergessen
:-/
Man hättet bestimmt auch § 865, 864 wegen dem Grabmal und damit die Zuständigkeit des GV ansprechen sollen, habe ich auch nicht :(
Wegen dem Laptop habe ich die Pfändbarkeit wegen § 811 Nr. 1 ZPO verneint ..
Hat noch jemand die Schuldner im Rubrum aufgeführt aber nicht als Erinnerungsgegner? Da sich die Schuldner nie geäußert habe, bin ich davon ausgegangen, dass wir hier ein einseitiges Verfahren und dementsprechend die Kosten entsprechend seinem Unterliegen nur dem Gläubiger auferlegt.
Leider habe ich im Tenor die Aufhebung des Beschluss des AG vergessen

Man hättet bestimmt auch § 865, 864 wegen dem Grabmal und damit die Zuständigkeit des GV ansprechen sollen, habe ich auch nicht :(
07.11.2019, 19:54
Da steht quasi drin, dass es nach Vorgabe, wie der Steinmetz vorgehen wollte, mit der Darlegung der Verfahrenskosten durch eigenes Gebot, die ZV nicht abgelehnt werden kann.
865 hätte wohl tatsächlich angesprochen werden müssen, ebenso 809, da Friedhofsverwaltung Mitgewahrsam hat (daher auch der Hinweis in der Klausur zur Zustimmung)
Ich habe tatsächlich Beschwerdeführer und Beschwerdegegner geschrieben, da dies so im Th/P stand zur sofortigen Beschwerde...
“Aufhebung habe ich nur mit der Maßgabe, dass.....“
Im übrigen wird der sof. Beschwerde nicht abgeholfen.
Bei den Kosten hatte ich auch Probleme, weil die Schuldner an sich gar nicht beteiligt waren...
865 hätte wohl tatsächlich angesprochen werden müssen, ebenso 809, da Friedhofsverwaltung Mitgewahrsam hat (daher auch der Hinweis in der Klausur zur Zustimmung)
Ich habe tatsächlich Beschwerdeführer und Beschwerdegegner geschrieben, da dies so im Th/P stand zur sofortigen Beschwerde...
“Aufhebung habe ich nur mit der Maßgabe, dass.....“
Im übrigen wird der sof. Beschwerde nicht abgeholfen.
Bei den Kosten hatte ich auch Probleme, weil die Schuldner an sich gar nicht beteiligt waren...
07.11.2019, 19:55
(07.11.2019, 19:30)nrwww schrieb:(07.11.2019, 19:14)T. Kaiser schrieb: Wen es interessiert und wer sonst nicht schlafen kann und v.a. bevor hier wieder Irrungen und Wirrungen zur Lösung verbreitet werden: Die Lösung zu den Klausurproblemen von heute steht in meinem ZVR-Skript Rn. 81 zum Grabstein, zum Rest ZVR-Skript Rn. 72, 77, 81 zu den anderen Gegenständen. Kaiser, Zwangsvollstreckungsklausur im Assessorexamen, 8. Auflage 2019.
Viel Glück für morgen!
danke brudi
Jau, aber diggah bei Rn. 72, wie sieht es denn dann aus, wenn 811 zpo wegen Laptop den scheiß rockt, dann müsste doch 803 II ZPO trotzdem voll egal sein oder?
Und bei Palandt stand anders als bei Rn 81 drin, dass ein Grabstein sehr wohl unter Nr. 13 fällt..
07.11.2019, 20:03
Palandt???
Digga: Putzo. Und der ist hier wie so oft nicht vollständig.
Schau auf morgen, vergiss heute!!
Digga: Putzo. Und der ist hier wie so oft nicht vollständig.
Schau auf morgen, vergiss heute!!
07.11.2019, 20:07
(07.11.2019, 19:54)Dumm schrieb: Da steht quasi drin, dass es nach Vorgabe, wie der Steinmetz vorgehen wollte, mit der Darlegung der Verfahrenskosten durch eigenes Gebot, die ZV nicht abgelehnt werden kann.
865 hätte wohl tatsächlich angesprochen werden müssen, ebenso 809, da Friedhofsverwaltung Mitgewahrsam hat (daher auch der Hinweis in der Klausur zur Zustimmung)
Ich habe tatsächlich Beschwerdeführer und Beschwerdegegner geschrieben, da dies so im Th/P stand zur sofortigen Beschwerde...
“Aufhebung habe ich nur mit der Maßgabe, dass.....“
Im übrigen wird der sof. Beschwerde nicht abgeholfen.
Bei den Kosten hatte ich auch Probleme, weil die Schuldner an sich gar nicht beteiligt waren...
Kosten waren doch erlassen in NRW?
07.11.2019, 20:10
07.11.2019, 20:14
07.11.2019, 20:19
In Hessen waren Kosten nicht erlassen, nur eine mögliche RB-Belehrung