23.09.2019, 17:37
(23.09.2019, 17:10)oh man schrieb:(23.09.2019, 16:48)GastBär schrieb:(19.09.2019, 23:01)RefIn schrieb: Ich ärgere mich immer noch über die freche S 1 Klausur. Der Umfang in Berlin war einfach nicht zu schaffen – völlig aussichtlos, völliger Psychoterror und einfach unfair. Warum lässt man uns dermaßen auflaufen und scheitern und gibt uns gar keine Chance zu zeigen was wir können? In anderen Bundesländer war die Klausur ja deutlich abgespeckt. Liebe Mit_Refis insbesondere aus Hamburg, NRW und Niedersachsen – habt ihr schon Fotos von euren Sachverhalten S 1 gemacht und würdet mir die vielleicht per Mail senden? Ich möchte gerne gegen diese Ungerechtigkeit vorgehen, dass die Klausuren immer immer länger werden und wir dann alle auch noch so unterschiedlich behandelt werden (in manchen Bundesländern war wohl nur einer der drei Berliner Tatkomplexe zu lösen?!). Dazu brauch ich aber eure Hilfe! Wer die Klausuren geschickt hat bleibt natürlich geheim und ich geb sie auch nicht weiter. Wäre für Zusendungen an: kaulsdorfemma@gmail.com mega dankbar. Ihr würdet auch den Referendaren nach uns einen Dienst erweisen. Ich will gezielt anfechten, dass der Umfang nicht machbar war und wenigstens in 1-2 Instanzen aufrütteln. Es gibt da wohl auch einen § im Richtergesetz der da eigentlich eine Gleichbehandlung garantiert. Gleiche Klausur in unterschiedlichen Bundesländern, aber ungleich viel Aufgaben ist einfach unfair.Also die Klausur war hart, aber im Ergebnis machbar - ich bin jedenfalls auf die letzte Sekunde fertig geworden. Man durfte halt nicht viel Zeit mit Denken verschwenden.
Cool. Man darf nicht denken in Examensklausuren. Sehr anspruchsvoll.
Das verstehen viele teilweise nicht...es ist nicht der große Denksport, wie vielleicht im 1. Examen im Straf- oder teilweise im Zivilrecht. Es geht darum, eine praxisgerechte Lösung zu finden. Gerade im Strafrecht kann das bedeuten, dass man stumpf eine große Anzahl Delikte in die Anklage packt.
23.09.2019, 18:44
Wurde auch fertig. Gab 9p trotz grober Fehler im Gutachten. Man muss halt fertig werden.
24.09.2019, 01:00
24.09.2019, 10:37
24.09.2019, 11:24
(22.09.2019, 23:55)Gast schrieb: Nach 446 s. 3 steht der Annahmeverzug der Übergabe gleich.
Der nicht eintritt, wenn man die Leistung zurecht ablehnt (siehe Kommentierung palandt) du müsstest dann im Rahmen des 294 BGB prüfen, ob ein vertragsgemäßes Angebot seitens des Verkäufers vorliegt. Also praktisch die Mangel Diskussion im Rahmen des 294 prüfen, um ins Gewährleistungsrecht zu kommen, um dann im Rahmen des Mangels nach oben zu verweisen und dann den Rücktritt ablehnen?
Also das ist doch sinnlos hoch tausend.
24.09.2019, 11:25
(22.09.2019, 21:35)Gast schrieb: Stimmt auch wieder. Habe noch kurz die erforderlichen Ausführungen zur Aktivlegitimation gemacht (Wer kann die Rücktrittsrechte geltend machen?) und bin dann gleich zum Mangel gesprungen. Dann argumentiert, dass die Parteien im Zweifel objektiv nur eine tatsächlich mögliche Beschaffenheit vereinbaren wollten und dieser Maßstab erfüllt wurde (also keine Verzierung wie gewünscht).
Beim Kurs: keine höheren Dienste mit besonderem Vertrauen, weil der Vertrag nicht mit einer natürlichen Person geschlossen wurde und auch nicht mit den freien Berufen zu vergleichen ist. Schadensersatz nach § 280 in Höhe der Vergütung scheitert an der fehlenden Pflichtverletzung.
Widerklage: Diese ist zulässig, obwohl auch Äußerungen im Zusammenhang mit dem Rechsstreit aufgegriffen werden (Kampf ums Recht); dann ein Unterlassungsanspruch nach § 823 iVm APR und die erforderliche Interessenabwägung (keine Zeit mehr gehabt). Im dem Stress noch die einzelnen Äußerungen künstlich aufgespalten (Wertung als Meinung, Vorwürfe teilweise als Tatsachenbehauptung), hat aber trotzdem für VB gereicht.
Klingt gut. Ich hab die Klausur nicht geschrieben, mich interessiert es einfach nur.
24.09.2019, 15:54
(24.09.2019, 11:24)Gast schrieb:(22.09.2019, 23:55)Gast schrieb: Nach 446 s. 3 steht der Annahmeverzug der Übergabe gleich.
Der nicht eintritt, wenn man die Leistung zurecht ablehnt (siehe Kommentierung palandt) du müsstest dann im Rahmen des 294 BGB prüfen, ob ein vertragsgemäßes Angebot seitens des Verkäufers vorliegt. Also praktisch die Mangel Diskussion im Rahmen des 294 prüfen, um ins Gewährleistungsrecht zu kommen, um dann im Rahmen des Mangels nach oben zu verweisen und dann den Rücktritt ablehnen?
Also das ist doch sinnlos hoch tausend.
Ich meine, die Leistung war mangelfrei?
Ich bin nicht mehr sicher, ich glaube, ich hab gesagt:
Klage insoweit unbegründet, da zwar Vertrag mit Vater, aber kein Mangel bei Übergabesurrogat (Annahmeverzug).
25.09.2019, 16:19
Gedenkt ihr (NRW'ler) in der Nacht zum Samstag auch wach zu bleiben bis die Ergebnisse kommen?
25.09.2019, 17:19
25.09.2019, 17:42
(25.09.2019, 17:19)Juni schrieb:(25.09.2019, 16:19)Inkognito schrieb: Gedenkt ihr (NRW'ler) in der Nacht zum Samstag auch wach zu bleiben bis die Ergebnisse kommen?
Die kommen manchmal auch erst morgens um 7.00h. vielleicht aber auch erst Montag. Da steht voraussichtlich .... als ob samstags jemand die Liste hochlädt.
Die wird automatisch hochgeladen, das stellt jemand vorab ein - da sitzt kein Mitarbeiter ;-)