11.08.2015, 18:33
Heute erwartungsgemäß Revision.
Es gab keine besonderen Fristberechnungsprobleme bei der Zulässigkeit.
Verfahrensfehler:
absolute RevGründe. 338 Nr. 3: Verstoß wegen Mitwirkung eines zu Unrecht abgelehnten Ablehnungsgesuchs nach § 24.
Bei der Befangenheit habe ich iR des Misstrauens gg die Unparteilichkeit die Rechtskonformität der Aussage 7-8 Jahre Freihheitsstrafe, mit Geständnis nur 3,5 Jahre geprüft.
Dazu stand relativ viel im Fischer bei § 46 StGB in Sachen Strafzumessung.
Ich hab an der Stelle geprüft, wie stark mein ein Geständnis würdigen kann. Zwischen 3,5 und 7-8 Jahren liegt eine hohe Diskrepanz. Davon ausgehend habe ich die Ablehnung des Gesuchs als fehlerhaft gewertet. Kann man wahrscheinlich auch anders sehen ;)
Es gab keinen Verstoß gegen § 229 StPO. Die Frist endete zwar am Mittwoch, 24.6. Die Unterbrechung ist aber noch iO, wenn sie die Verhandlung am auf das Fristende folgenden Tag festgesetzt wird (MGr).
Ein Verstoß gegen § 29 StPO wegen Fortsetzung durch den Richter Klein nach Ablehnungsgesuch bis zum Ende des HV-Termins war wohl nicht gegeben.
Nach Abs. 2 konnte er fortsetzen, damit keine Unterbrechung des Termins entsteht. Das wäre nämlich der Fall gewesen, weil er über die Ablehnung wegen § 27 Abs. 1 nicht entscheiden darf.
Bei der Sachrüge habe ich dann das Vorliegen eines Raubes abgelehnt, der mangels Zugeignungsabsicht wohl ausgeschlossen war.
Der Mandant wollte ausweisl. der Feststellungen nur, dass die Zeugen nicht telefonieren und nahm deswegen die Handys weg (Fischer bei § 249).
Verwirklicht ist wohl aber eine Bedrohung, eine Freiheitsberaubung und jedenfalls eine Nötigung.
Den § 153 hinsichtlich der ersten Tat habe ich bejaht.
Allerdings war hier wohl die Rechtsfolgefindung nicht fehlerfrei, weil das Gericht das Leugnen im Schlusswort negativ gewürdigt hat. Das dürfte aber zulässiges Verteidigungsverhalten sein.
Fand es insgesamt relativ wenig zu prüfen. Aber wahrscheinlich habe ich nen Big Point übersehen.
Was habt ihr denn noch so gefunden?
Es gab keine besonderen Fristberechnungsprobleme bei der Zulässigkeit.
Verfahrensfehler:
absolute RevGründe. 338 Nr. 3: Verstoß wegen Mitwirkung eines zu Unrecht abgelehnten Ablehnungsgesuchs nach § 24.
Bei der Befangenheit habe ich iR des Misstrauens gg die Unparteilichkeit die Rechtskonformität der Aussage 7-8 Jahre Freihheitsstrafe, mit Geständnis nur 3,5 Jahre geprüft.
Dazu stand relativ viel im Fischer bei § 46 StGB in Sachen Strafzumessung.
Ich hab an der Stelle geprüft, wie stark mein ein Geständnis würdigen kann. Zwischen 3,5 und 7-8 Jahren liegt eine hohe Diskrepanz. Davon ausgehend habe ich die Ablehnung des Gesuchs als fehlerhaft gewertet. Kann man wahrscheinlich auch anders sehen ;)
Es gab keinen Verstoß gegen § 229 StPO. Die Frist endete zwar am Mittwoch, 24.6. Die Unterbrechung ist aber noch iO, wenn sie die Verhandlung am auf das Fristende folgenden Tag festgesetzt wird (MGr).
Ein Verstoß gegen § 29 StPO wegen Fortsetzung durch den Richter Klein nach Ablehnungsgesuch bis zum Ende des HV-Termins war wohl nicht gegeben.
Nach Abs. 2 konnte er fortsetzen, damit keine Unterbrechung des Termins entsteht. Das wäre nämlich der Fall gewesen, weil er über die Ablehnung wegen § 27 Abs. 1 nicht entscheiden darf.
Bei der Sachrüge habe ich dann das Vorliegen eines Raubes abgelehnt, der mangels Zugeignungsabsicht wohl ausgeschlossen war.
Der Mandant wollte ausweisl. der Feststellungen nur, dass die Zeugen nicht telefonieren und nahm deswegen die Handys weg (Fischer bei § 249).
Verwirklicht ist wohl aber eine Bedrohung, eine Freiheitsberaubung und jedenfalls eine Nötigung.
Den § 153 hinsichtlich der ersten Tat habe ich bejaht.
Allerdings war hier wohl die Rechtsfolgefindung nicht fehlerfrei, weil das Gericht das Leugnen im Schlusswort negativ gewürdigt hat. Das dürfte aber zulässiges Verteidigungsverhalten sein.
Fand es insgesamt relativ wenig zu prüfen. Aber wahrscheinlich habe ich nen Big Point übersehen.
Was habt ihr denn noch so gefunden?
11.08.2015, 18:37
(11.08.2015, 17:57)Gast schrieb:(11.08.2015, 17:44)Lincoln schrieb: [quote='NRW'ler' pid='2827' dateline='1438865750']
Z3 NRW:
767, zur Abwechslung mal wieder ;)
beklagte hatte keine forderung, da die pflichtverletzung im vorprozess (verspätete einreichung des gutachtens) durch den kläger nicht kausal für das dort ergangene urteil und damit nicht kausal für den schaden war.
Ach stark, das ist ja erfreulich. Danke für die Anwort!
11.08.2015, 19:17
Der in der Hauptverhandlung nachgeholte Eröffnungsbeschluss wurde nur von zwei Richtern bewirkt.
Da es sich um die große Strafkammer handelte, musste aber hierüber in der Standard-Besetzung mit 3 Richtern entschieden werden.
Das hatte Auswirkungen auf den Antrag - es war folglich das Urteil aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
Der Rechtsfolgenausspruch ist auch deshalb fehlerhaft, weil die zwei Einzelstrafen einfach addiert wurden, dies widerspricht 54 II StGB.
Da es sich um die große Strafkammer handelte, musste aber hierüber in der Standard-Besetzung mit 3 Richtern entschieden werden.
Das hatte Auswirkungen auf den Antrag - es war folglich das Urteil aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
Der Rechtsfolgenausspruch ist auch deshalb fehlerhaft, weil die zwei Einzelstrafen einfach addiert wurden, dies widerspricht 54 II StGB.
12.08.2015, 09:31
(11.08.2015, 19:17)SlowHand schrieb: Der in der Hauptverhandlung nachgeholte Eröffnungsbeschluss wurde nur von zwei Richtern bewirkt.
Da es sich um die große Strafkammer handelte, musste aber hierüber in der Standard-Besetzung mit 3 Richtern entschieden werden.
Das hatte Auswirkungen auf den Antrag - es war folglich das Urteil aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
Der Rechtsfolgenausspruch ist auch deshalb fehlerhaft, weil die zwei Einzelstrafen einfach addiert wurden, dies widerspricht 54 II StGB.
das telefonat im vorfeld konnte man wohl als Erörterung i.s.v. § 257c werten. darüber hätte der vorsitzende in der verhandlung mitteilung machen müssen § 243 I, und zwar am anfang. urteil beruht auch darauf, da der angeklagte sich vielleicht anders verteidigt hätte, wenn er gewusst hätte, dass das gericht sich nicht mehr an die absprache gebunden fühlt. eventuell ist dies sogar ein verstoß gegen § 169 gvg (dann § 338 Nr. 6). diese rüge ist auch nicht präkludiert wegen § 238 II, da unterlassen einer gebotenen maßnahme. den beweis darüber kann man wegen des im protoll vermerkten negativattests (erörterungsgespräche haben nicht stattgefunden) nur führen wegen § 274, wenn man die beweiskraft des protokolls erschüttern kann. dies kann man, da die zusage einmal vom vorsitzenden selbst erwähnt wird und das protokoll dies vermerkt hatte ("da kann man mal sehen, was man von ihren zusagen halten kann") und in den beschlussgründen über das ablehnungsgesuch ebenfalls.
wahrscheinlich war auch die besetzung fehlerhaft (§ 338 Nr. 1), da die beiden beschlüsse über die besetzung jeweils mit dem eröffnungsbeschluss zusammen ergingen und damit in fehlerhafter besetzung über die besetzung entschieden wurde (gleiche argumentation wie beim eröffnungsbeschluss). da aber besetzung jeweils mitgeteilt worden ist und keine einwände erhoben wurden, war die rüge präkludiert.
die anklage war auch mangelhaft, da die begehungsalternative des raubes nicht angegeben wurde, aber das ist unschädlich.
bei der rechtlichen würdigung konnte man vielleicht noch § 123 stgb ansprechen.
12.08.2015, 13:14
Anzusprechen gewesen sein dürfte auch, dass die Freiheitsstrafe für § 153 StGB nur 5 Monate betrug und damit eine kurze Freiheitsstrafe war, die nach § 47 StGB nur in Ausnahmefällen zu verhängen ist. Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles fand sind aber nicht in den Urteilsgründen.
Was habt Ihr mit dem Haftbefehl gemacht? Auffällig war einerseits, dass die Voraussetzungen des noch in U-Haft sitzenden Mandanten materiell nicht vorliegen dürften, jedenfalls, wenn man den Raub abgelehnt hat. Zudem war auch die Frist des § 121 StPO nach meiner Erinnerung abgelaufen, da der Haftbefehl vom 18.12.2014? und das Urteil vom 25.06.2015? war und damit mehr als 6 Monate verstrichen waren.
Was habt Ihr mit dem Haftbefehl gemacht? Auffällig war einerseits, dass die Voraussetzungen des noch in U-Haft sitzenden Mandanten materiell nicht vorliegen dürften, jedenfalls, wenn man den Raub abgelehnt hat. Zudem war auch die Frist des § 121 StPO nach meiner Erinnerung abgelaufen, da der Haftbefehl vom 18.12.2014? und das Urteil vom 25.06.2015? war und damit mehr als 6 Monate verstrichen waren.
12.08.2015, 13:45
Das mit dem Haftbefehl war auch leicht irritierend.
Ich habe das völlig weggelassen, weil die Revision mit der Überprüfung eines Haftbefehls ja nun gar nichts zu tun hat.
Ich habe das völlig weggelassen, weil die Revision mit der Überprüfung eines Haftbefehls ja nun gar nichts zu tun hat.
12.08.2015, 14:14
Statt Raub dürfte es aber ne Unterschlagung sein
12.08.2015, 14:17
Materiell dürfte auch ein versuchter Prozessbetrug durch die Falschaussage zu bejahen gewesen sein.
Bzgl. des Haftbefehls habe ich in der Zweckmäßigkeit angesprochen, dass ein Antrag auf Aufhebung gestellt werden sollte, da er nach dem Ergebnis der materiellen Prüfung unverhältnismäßig war, vgl. § 120 StPO.
Außerdem dürfte das LG unzuständig gewesen sein, da sich dies nicht nach dem Tenor sondern nach den Feststellungen anhand objektiver Kriterien richtet (so zumindest Russack). Materiell lagen nach meiner Prüfung nur Vergehen vor und der Mandant war nicht vorbestraft, sodass ich sogar die Zuständigkeit des Strafrichters angenommen habe.
Ist nach § 269 StPO zwar grds. unbeachtlich, habe aber Willkür bejaht, wobei das sicherlich auch anders gut vertretbar ist.
Bzgl. des Haftbefehls habe ich in der Zweckmäßigkeit angesprochen, dass ein Antrag auf Aufhebung gestellt werden sollte, da er nach dem Ergebnis der materiellen Prüfung unverhältnismäßig war, vgl. § 120 StPO.
Außerdem dürfte das LG unzuständig gewesen sein, da sich dies nicht nach dem Tenor sondern nach den Feststellungen anhand objektiver Kriterien richtet (so zumindest Russack). Materiell lagen nach meiner Prüfung nur Vergehen vor und der Mandant war nicht vorbestraft, sodass ich sogar die Zuständigkeit des Strafrichters angenommen habe.
Ist nach § 269 StPO zwar grds. unbeachtlich, habe aber Willkür bejaht, wobei das sicherlich auch anders gut vertretbar ist.
12.08.2015, 14:27
Das habe ich auch so - mit Russack :P - gelöst
12.08.2015, 15:32
(12.08.2015, 13:14)Schreiber schrieb: Anzusprechen gewesen sein dürfte auch, dass die Freiheitsstrafe für § 153 StGB nur 5 Monate betrug und damit eine kurze Freiheitsstrafe war, die nach § 47 StGB nur in Ausnahmefällen zu verhängen ist. Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles fand sind aber nicht in den Urteilsgründen.
Was habt Ihr mit dem Haftbefehl gemacht? Auffällig war einerseits, dass die Voraussetzungen des noch in U-Haft sitzenden Mandanten materiell nicht vorliegen dürften, jedenfalls, wenn man den Raub abgelehnt hat. Zudem war auch die Frist des § 121 StPO nach meiner Erinnerung abgelaufen, da der Haftbefehl vom 18.12.2014? und das Urteil vom 25.06.2015? war und damit mehr als 6 Monate verstrichen waren.
§ 47 stgb ist nur anwendbar, wenn das gericht eine kurze freiheitsstrafe "verhängt", nicht aber wenn nur eine von mehreren einzelstrafen sowieso in einer gesamtstrafe aufgehen. andernfalls müsste man ja für die kurze einzelstrafe eine geldstrafe auswerfen, die man dann zum zwecke der gesamtstrafenbildung sowieso wieder in eine entsprechende freiheitsstrafe umrechnen müsste (§ 54 III stgb).
die 6-monatsfrist zur haftprüfung ist gehemmt, wenn die hauptverhandlung nach fristablauf (hier 18.06.15) begonnen hat (hier 03.06.15). das ergibt sich aus § 121 III 2 stpo.
auch im revisionsverfahren ist für haftfragen grds. das gericht zuständig, dessen urteil angefochten wird, § 121 II 2 stpo. entsprechende anträge müssten also an dieses, nicht zusammen mit den revisionsanträgen an das revisionsgericht gerichtet werden. im übrigen kann das revisionsgericht den haftbefehl (von amts wegen, ohne antrag) aufheben, wenn seine voraussetzungen entfallen sind und das urteil aufgehoben wird, § 121 III stpo.
da nach dem bearbeitervermerk aber ohnehin nur die erfolgsaussichten der revision zu begutachten waren, dürften ausführungen zu haftfragen wohl nicht mehr davon gedeckt gewesen sein. halte ich jedenfalls für anfechtbar, falls der prüfer(vermerk) dazu ausführungen verlangt.