03.09.2019, 20:28
(03.09.2019, 18:42)Hesse schrieb: Ich habe auch eine anfängliche Unmöglichkeit angenommen, bin mir da aber auch extrem unsicher ob das stimmt. Habe jedenfalls angenommen dass es eine rechtliche Unmöglichkeit ist da es jedenfalls nicht im Machtbereich des Schuldners liegt und es nach dem ordnungsbehördlichen Bescheid auch so aussieht, als wäre eine Abteilung zumindest nach dem Status Quo nicht möglich.
oh, danke für deine Nachricht, mich beruhigt total, dass ich nicht als einzige auf diese Idee kam und hoffe für uns beide, dass das vertretbar ist! Deine Begründung finde ich auch gut!
03.09.2019, 23:44
Ist die verteidigungsanzeigenfrist nicht abgelaufen?
04.09.2019, 07:52
05.09.2019, 14:22
Was war denn das heute? :s
Ein Beschluss des OLG, ohne dass man Az oder Namen des Richters kennt
Hat noch jemand sofortige Beschwerde nach 793 angenommen? 766 war ja laut Putzo gesperrt
Ein Beschluss des OLG, ohne dass man Az oder Namen des Richters kennt

Hat noch jemand sofortige Beschwerde nach 793 angenommen? 766 war ja laut Putzo gesperrt
05.09.2019, 14:36
:s Also in NRW war eine sofortige Beschwerde gemäß §793 des LG zu fertigen aus meiner Sicht. Etwas verworren alles und auch sehr umfangreich.
05.09.2019, 14:57
Bei uns in NRW stand das Az und der Name des Richters am LG unten auf einer Seite in einem Hinweiskästchen.
05.09.2019, 15:03
ich habe die Beschwerde nach 71 gbo da sie vorgeht. :/
Sonst habe ich auch noch gesagt das die Zurückweisung richtig war daher die Beschwerde zurückgewiesen wird.
Sonst habe ich auch noch gesagt das die Zurückweisung richtig war daher die Beschwerde zurückgewiesen wird.
05.09.2019, 15:22
05.09.2019, 15:41
Habe auch die Beschwerde nach 71 GBO genommen. Bei mir ging sie am Ende durch, da es mMn nicht darauf ankommt, ob der VB womöglich fehlerhaft ist, solange er nicht nichtig ist. Für das Grundbuchamt kommt es nur darauf an, ob der Antrag die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Und durch die Berichtigung des Antrages haben Sie diese Voraussetzungen wohl erfüllt. Bei mir während der Klausur aber auch sehr unsicher.
05.09.2019, 15:50
(05.09.2019, 15:41)HessenGast schrieb: Habe auch die Beschwerde nach 71 GBO genommen. Bei mir ging sie am Ende durch, da es mMn nicht darauf ankommt, ob der VB womöglich fehlerhaft ist, solange er nicht nichtig ist. Für das Grundbuchamt kommt es nur darauf an, ob der Antrag die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Und durch die Berichtigung des Antrages haben Sie diese Voraussetzungen wohl erfüllt. Bei mir während der Klausur aber auch sehr unsicher.
Ja ich habs auch so - bin richtig froh, dass ich nicht die einzige bin, die stattgegeben hat xD