08.06.2015, 02:22
Für alle, die sich über die Klausuren austauschen möchten, die im August geschrieben werden:
03.08.: Z-1
04.08.: Z-2
06.08.: Z-3
07.08.: Z-4
10.08.: S-1
11.08.: S-2
13.08.: V-1
14.08.: V-2
03.08.: Z-1
04.08.: Z-2
06.08.: Z-3
07.08.: Z-4
10.08.: S-1
11.08.: S-2
13.08.: V-1
14.08.: V-2
20.06.2015, 12:45
Moin,
gibt es Ringtäusche, die Beachtung finden sollten?
Grüße
gibt es Ringtäusche, die Beachtung finden sollten?
Grüße
03.08.2015, 16:24
Hallo in die Runde,
Hat jemand heute geschrieben und Lust zu berichten, was lief? Ich schreibe im Oktober und wäre für Infos unglaublich dankbar!
Hat jemand heute geschrieben und Lust zu berichten, was lief? Ich schreibe im Oktober und wäre für Infos unglaublich dankbar!
03.08.2015, 17:23
833
04.08.2015, 15:00
Die erste Klausur ging um die Tierhalterhaftung (Urteilsklausur ohne Gutachten). Es war eine Reitbeteiligung zwischen der Klägerin und der Beklagten vereinbart worden. Das Pferd gehört der Beklagten. Die Klägerin zahlte nur einen Beitrag von 100 € monatlich. Die Beklagte traf alle erheblichen Entscheidungen selber und trug auch sämtliche Kosten.
Die Klägerin wurde durch das Pferd erheblich verletzt. Es war jedoch streitig, ob ein Mitverschulden der Klägerin anzunehmen war. Denn die Klägerin hat u.U. das Pferd ohne Strick direkt am Halfter zum Stall geführt. Die wäre laut Bearbeitervermerk eine Sorgfaltspflichtverletzung. Hierüber konnte aber kein Beweis geführt werden. Ein anwesender Zeuge war beim Unfall zugegen. Er stand zwischen der Klägerin und dem Pferd. Als dieses hochgesprungen ist, ist er schnell zur Seite gesprungen. Die Klägerin sah darin eine unerlaubte Handlung und erweiterte die Klage auch auf den Zeugen. Sie machte geltend, dass wenn er nicht zur Seite gesprungen wäre, das Pferd diesen getroffen hätte.
Meines Erachtens war erst § 833 BGB zu prüfen. Dort musste abgegrenzt werden, wer Halter des Pferdes ist. Dies war aus meiner Sicht die Beklagte zu 1. Es war auch abzugrenzen, ob die Kl. nicht Mithalterin war, denn dann wäre 833 nicht anwendbar. Dies habe ich aber verneint. Im Rahmen des Mitverschuldens musste auch § 834 BGB gesehen werden, denn die Verletzte war zugleich Tieraufseherin. Daraus entstand eine Beweislastumkehr zu Gunsten der Beklagten. Die Klägerin konnte sich insoweit nicht exkulpieren. Ich habe daher eine hälftige Mitschuld angenommen.
Das geforderte Schmerzensgeld war lt. Vermerk angemessen. Der Schadensersatz wg einer privat abgerechneten Narben-OP war ebenfalls angemessen. Im Verfahrensverlauf gab es noch ein VU, da die Klägerin zwar in der mV anwesend war, nicht jedoch ihr Anwalt.
Ich habe daher der Klage bzgl. der Beklagten zu 1 teilweise stattgegeben (also unter teilweiser Aufhebung des VUs). Der gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Antrag, er solle bzgl des Schadensersatzes gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1 haften, habe ich wegen Unschlüssigkeit abgelehnt, denn ihn traf keine Pflicht, seinen Körper zum Schutz der Klägerin zu opfern. In der Kostenentscheidung war nach der Baumbach'schen Formel zu quoteln. Das habe ich aber leider zeitlich nicht mehr geschafft.
Die Klägerin wurde durch das Pferd erheblich verletzt. Es war jedoch streitig, ob ein Mitverschulden der Klägerin anzunehmen war. Denn die Klägerin hat u.U. das Pferd ohne Strick direkt am Halfter zum Stall geführt. Die wäre laut Bearbeitervermerk eine Sorgfaltspflichtverletzung. Hierüber konnte aber kein Beweis geführt werden. Ein anwesender Zeuge war beim Unfall zugegen. Er stand zwischen der Klägerin und dem Pferd. Als dieses hochgesprungen ist, ist er schnell zur Seite gesprungen. Die Klägerin sah darin eine unerlaubte Handlung und erweiterte die Klage auch auf den Zeugen. Sie machte geltend, dass wenn er nicht zur Seite gesprungen wäre, das Pferd diesen getroffen hätte.
Meines Erachtens war erst § 833 BGB zu prüfen. Dort musste abgegrenzt werden, wer Halter des Pferdes ist. Dies war aus meiner Sicht die Beklagte zu 1. Es war auch abzugrenzen, ob die Kl. nicht Mithalterin war, denn dann wäre 833 nicht anwendbar. Dies habe ich aber verneint. Im Rahmen des Mitverschuldens musste auch § 834 BGB gesehen werden, denn die Verletzte war zugleich Tieraufseherin. Daraus entstand eine Beweislastumkehr zu Gunsten der Beklagten. Die Klägerin konnte sich insoweit nicht exkulpieren. Ich habe daher eine hälftige Mitschuld angenommen.
Das geforderte Schmerzensgeld war lt. Vermerk angemessen. Der Schadensersatz wg einer privat abgerechneten Narben-OP war ebenfalls angemessen. Im Verfahrensverlauf gab es noch ein VU, da die Klägerin zwar in der mV anwesend war, nicht jedoch ihr Anwalt.
Ich habe daher der Klage bzgl. der Beklagten zu 1 teilweise stattgegeben (also unter teilweiser Aufhebung des VUs). Der gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Antrag, er solle bzgl des Schadensersatzes gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1 haften, habe ich wegen Unschlüssigkeit abgelehnt, denn ihn traf keine Pflicht, seinen Körper zum Schutz der Klägerin zu opfern. In der Kostenentscheidung war nach der Baumbach'schen Formel zu quoteln. Das habe ich aber leider zeitlich nicht mehr geschafft.
04.08.2015, 17:09
Heute kam exakt das Urteil des BGH vom 30.01.15 V ZR 63/13 zum Altzahngold dran.
06.08.2015, 14:55
Z3 NRW:
767, zur Abwechslung mal wieder ;)
767, zur Abwechslung mal wieder ;)
06.08.2015, 15:15
Was kam denn genau im Rahmen des 767 in NRW?
06.08.2015, 15:23
Hallo,
zur heutigen Z-3 Klausur - Im Prüfervermerk war folgender Hinweis:
"Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit sind erlassen, soweit es sich dabei um Nebenentscheidungen handelt."
Diese Formulierung kenne ich so nur aus den Prüfervermerken der Aktenvorträge.
Der Kostentenor und der VV-Tenor sind ja danach erlassen, oder?
Hat mich total verwirrt, habe die dann auch weggelassen...
Grüße...
zur heutigen Z-3 Klausur - Im Prüfervermerk war folgender Hinweis:
"Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit sind erlassen, soweit es sich dabei um Nebenentscheidungen handelt."
Diese Formulierung kenne ich so nur aus den Prüfervermerken der Aktenvorträge.
Der Kostentenor und der VV-Tenor sind ja danach erlassen, oder?
Hat mich total verwirrt, habe die dann auch weggelassen...
Grüße...
06.08.2015, 18:23
...ich war mir auch unsicher, habe es dann aber so verstanden, dass es sich auf die Nebenentscheidungen in den Entscheidungsgründen bezieht.
...sowas nervt im Vermerk! :-/
...sowas nervt im Vermerk! :-/