03.09.2019, 16:30
(03.09.2019, 16:19)Gast NRW schrieb: Das Urteil passt ja nur teilweise. Außer ihr hattet in Hessen eine leicht andere Klausur.
In NRW waren 2 Anträge + 1 "Hilfsantrag".
Zulässigkeit:
Zuständigkeit, (gewillkürte) Prozessstandschaft, Festellungsinteresse
Begründetheit:
Sachmangel wegen fehlender Baugenehmigung? --> wohl (+)
Wirksamkeit des Haftungsausschlusses? - AGB, Garantie, Arglist (wohl alles eher nein, weil tatsächlich keine Kenntnis des Mandanten und auch keine aufdrängenden Umstände); "Ausschluss" wg. vereinbarter Beschaffenheit? --> fraglich, mMn eher nein
Zweckmäßigkeitserwägungen:
Schnelle Verteidigungsanzeige wg. drohendem Fristablauf
Sonst sehr lösungsabhängig
War bei uns genauso
03.09.2019, 16:35
Ich bin gar nicht zu § 444 BGB gekommen :s
Zwar wusste ich das man den eigentlich iwie unterkriegen muss, aber ich habe eine Beschaffenheitsvereinbarung/Individualvereinbarung iSv § 305 b bejaht, sodass die Klausel gar nicht greift, oder?!
Zwar wusste ich das man den eigentlich iwie unterkriegen muss, aber ich habe eine Beschaffenheitsvereinbarung/Individualvereinbarung iSv § 305 b bejaht, sodass die Klausel gar nicht greift, oder?!

03.09.2019, 16:44
Waren das überhaupt AGB?
03.09.2019, 16:46
Ich glaube ein wichtiger Punkt war noch der fiktive Schadensersatz im kaufrecht.
Und war das Gericht bei euch örtlich zuständig??
Und war das Gericht bei euch örtlich zuständig??
03.09.2019, 17:05
Lief in Berlin heute die gleiche Klausur wie in NRW und Hessen?
03.09.2019, 17:11
Also die örtliche Zuständigkeit des LG Bonn habe ich über § 29 ZPO bejaht, denn Erfüllungsort iSv § 269 Abs. 1 BGB ist bei der Primärpflicht aus § 433 Abs. 1 S: 1 BGB (Auflassung, Eintragung) der Ort des Grundbuchamts, also Bonn. Zwar ist der Erfüllungsort des Schadensersatzanspruchs wohl der Wohnort des Schuldners, also Düsseldorf. Aber laut Thomas Putzo begründet der Erfüllungsort des Primäranspruchs auch den Gerichtsstand nach § 29 ZPO im Falle der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
Prozessführungsbefugnis konnte über die gewilkürte Prozesstandschaft bejaht werden.
Feststellungsinteresse, da Verjährung gehemmt werden kann, § 204 ZPO ?
Anspruchshäufung, § 260 ZPO
Hinsichtlich der materiellen Prüfung:
P: AGL: Ich habe hier leider auf § 437 Nr. 3, 311a Abs. 2 BGB abgestellt, weil die fehlende Baugenehmigung ja von vornherein fehlte. Nur leider liegt gar keine Unmöglichkeit vor, denn der Mandant hätte die Genehmigung ja noch beantragen können. Oder wie seht ihr das? Andererseits war das ja auch noch nicht ganz geklärt, ob die Genehmigung erfolgt laut Bescheid der Stadt Bonn? Außerdem wird ja durch die Eintragung in das Grundbuch der Kläger Eigentümer und für den Mandanten ist es ja dann auch irgendwie unmöglich, selbst das Genehmigungsverfahren zu führen? Ich hoffe, dass ist irgendwie noch vertretbar :((
Ich habe dann jedenfalls erstmal untersucht, ob ein Rechtsmangel besteht, aber dann abgelehnt.
In Bezug auf den Sachmangel war dann erstmal wichtig, dass die beiden Schreiben, die nicht Teil des notariellen Kaufvertrags geworden sind, keine Beschaffenheitsvereinbarung beinhalten können, da laut BGH bei formbedürftigen Verträgen (wie hier § 311b) auch die Beschaffenheitsvereinbarung den Formvorschriften genügen muss.
Naja, dann musste man noch problematisieren, ob dieser Satz nach dem Gewährleistungsausschluss eine Beschaffenheitsvereinbarung darstellt. Ich habe das abgelehnt, und gesagt, dass ist eine reine Wissenserklärung.
Habe dann noch gesagt, dass der Mandant zwar keine Kenntnis, aber zumindest wohl fahrlässige Unkenntnis hatte.
Der Gewährleistungsausschluss war bei mir dann aber wirksam. Die Voraussetzungen des § 444 BGB kann der Kläger nicht beweisen. Außerdem sind die §§ 305 ff BGB nicht anwendbar, da die AGB nicht durch den Mandanten "gestellt" wurden iSv § 305 Abs. 1 BGB, sondern von einem unbeteiligten Dritten, dem Notar.
Prozessführungsbefugnis konnte über die gewilkürte Prozesstandschaft bejaht werden.
Feststellungsinteresse, da Verjährung gehemmt werden kann, § 204 ZPO ?
Anspruchshäufung, § 260 ZPO
Hinsichtlich der materiellen Prüfung:
P: AGL: Ich habe hier leider auf § 437 Nr. 3, 311a Abs. 2 BGB abgestellt, weil die fehlende Baugenehmigung ja von vornherein fehlte. Nur leider liegt gar keine Unmöglichkeit vor, denn der Mandant hätte die Genehmigung ja noch beantragen können. Oder wie seht ihr das? Andererseits war das ja auch noch nicht ganz geklärt, ob die Genehmigung erfolgt laut Bescheid der Stadt Bonn? Außerdem wird ja durch die Eintragung in das Grundbuch der Kläger Eigentümer und für den Mandanten ist es ja dann auch irgendwie unmöglich, selbst das Genehmigungsverfahren zu führen? Ich hoffe, dass ist irgendwie noch vertretbar :((
Ich habe dann jedenfalls erstmal untersucht, ob ein Rechtsmangel besteht, aber dann abgelehnt.
In Bezug auf den Sachmangel war dann erstmal wichtig, dass die beiden Schreiben, die nicht Teil des notariellen Kaufvertrags geworden sind, keine Beschaffenheitsvereinbarung beinhalten können, da laut BGH bei formbedürftigen Verträgen (wie hier § 311b) auch die Beschaffenheitsvereinbarung den Formvorschriften genügen muss.
Naja, dann musste man noch problematisieren, ob dieser Satz nach dem Gewährleistungsausschluss eine Beschaffenheitsvereinbarung darstellt. Ich habe das abgelehnt, und gesagt, dass ist eine reine Wissenserklärung.
Habe dann noch gesagt, dass der Mandant zwar keine Kenntnis, aber zumindest wohl fahrlässige Unkenntnis hatte.
Der Gewährleistungsausschluss war bei mir dann aber wirksam. Die Voraussetzungen des § 444 BGB kann der Kläger nicht beweisen. Außerdem sind die §§ 305 ff BGB nicht anwendbar, da die AGB nicht durch den Mandanten "gestellt" wurden iSv § 305 Abs. 1 BGB, sondern von einem unbeteiligten Dritten, dem Notar.
03.09.2019, 17:28
Ich habe die abgelehnt, dass es sich um AGB handelt. Das wurde nur von dem Kläger vorgetragen, der insofern beweisbelastet ist, aber ansonsten gab es keine Anhaltspunkte für AGB. Im Gegenteil war im Haftungsausschluss die Rede von dem konkreten Baujahr und den Jahren der Umbauten, sodass es mMn eher auf eine Individualvereinbarung hinauslief. Also auch das Vorliegen von AGb bestritten.
03.09.2019, 17:28
(03.09.2019, 17:11)Gast NRW schrieb: Do habe ich das auch. Habe nur die örtliche Zuständigkeit abgelehnt, weil ich meinte die schadensersatzverpflichtung wäre am schulderort zu erfüllen... han da leider nicht das im kommi gefunden.
Als Agl habe ich aber SE statt der Leistung geprüft und eben Minderung.
Also die örtliche Zuständigkeit des LG Bonn habe ich über § 29 ZPO bejaht, denn Erfüllungsort iSv § 269 Abs. 1 BGB ist bei der Primärpflicht aus § 433 Abs. 1 S: 1 BGB (Auflassung, Eintragung) der Ort des Grundbuchamts, also Bonn. Zwar ist der Erfüllungsort des Schadensersatzanspruchs wohl der Wohnort des Schuldners, also Düsseldorf. Aber laut Thomas Putzo begründet der Erfüllungsort des Primäranspruchs auch den Gerichtsstand nach § 29 ZPO im Falle der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
Prozessführungsbefugnis konnte über die gewilkürte Prozesstandschaft bejaht werden.
Feststellungsinteresse, da Verjährung gehemmt werden kann, § 204 ZPO ?
Anspruchshäufung, § 260 ZPO
Hinsichtlich der materiellen Prüfung:
P: AGL: Ich habe hier leider auf § 437 Nr. 3, 311a Abs. 2 BGB abgestellt, weil die fehlende Baugenehmigung ja von vornherein fehlte. Nur leider liegt gar keine Unmöglichkeit vor, denn der Mandant hätte die Genehmigung ja noch beantragen können. Oder wie seht ihr das? Andererseits war das ja auch noch nicht ganz geklärt, ob die Genehmigung erfolgt laut Bescheid der Stadt Bonn? Außerdem wird ja durch die Eintragung in das Grundbuch der Kläger Eigentümer und für den Mandanten ist es ja dann auch irgendwie unmöglich, selbst das Genehmigungsverfahren zu führen? Ich hoffe, dass ist irgendwie noch vertretbar :((
Ich habe dann jedenfalls erstmal untersucht, ob ein Rechtsmangel besteht, aber dann abgelehnt.
In Bezug auf den Sachmangel war dann erstmal wichtig, dass die beiden Schreiben, die nicht Teil des notariellen Kaufvertrags geworden sind, keine Beschaffenheitsvereinbarung beinhalten können, da laut BGH bei formbedürftigen Verträgen (wie hier § 311b) auch die Beschaffenheitsvereinbarung den Formvorschriften genügen muss.
Naja, dann musste man noch problematisieren, ob dieser Satz nach dem Gewährleistungsausschluss eine Beschaffenheitsvereinbarung darstellt. Ich habe das abgelehnt, und gesagt, dass ist eine reine Wissenserklärung.
Habe dann noch gesagt, dass der Mandant zwar keine Kenntnis, aber zumindest wohl fahrlässige Unkenntnis hatte.
Der Gewährleistungsausschluss war bei mir dann aber wirksam. Die Voraussetzungen des § 444 BGB kann der Kläger nicht beweisen. Außerdem sind die §§ 305 ff BGB nicht anwendbar, da die AGB nicht durch den Mandanten "gestellt" wurden iSv § 305 Abs. 1 BGB, sondern von einem unbeteiligten Dritten, dem Notar.
03.09.2019, 17:30
Ups irgendwie habe ich das mit dem antworten nicht richtig hinbekommen.
Mein lmtext steht jetzt oben über deinem...
Mein lmtext steht jetzt oben über deinem...
03.09.2019, 18:42
Ich habe auch eine anfängliche Unmöglichkeit angenommen, bin mir da aber auch extrem unsicher ob das stimmt. Habe jedenfalls angenommen dass es eine rechtliche Unmöglichkeit ist da es jedenfalls nicht im Machtbereich des Schuldners liegt und es nach dem ordnungsbehördlichen Bescheid auch so aussieht, als wäre eine Abteilung zumindest nach dem Status Quo nicht möglich.