12.08.2019, 14:23
(12.08.2019, 14:22)Gästinhh schrieb: Irgendwie bin ich nicht gut in die Klausur gekommen, obwohl mir ÖR eigentlich liegt. Fand die Prüfung mühsam und verschachtelt. Hab alles untergebracht aus dem Sachverhalt aber jetzt ist mir grad aufgefallen, dass ich keinen richtigen Obersatz bei der Begründetheit geschrieben habe, also nichts mit summarischer Prüfung und Interessenabwägung, sondern direkt mit den drittschützenden Normen begonnen und dem Nachbarbegriff. Wie schlimm denkt ihr ist das? Kann nicht glauben, dass mir trotz vieler Übungsklausuren so etwas passiert.
Ging mir ganz genauso - super schwer da vernünftig zu strukturieren bei den ganzen Normen, die man unterbringen musste...
12.08.2019, 14:26
(12.08.2019, 14:23)indubio(GPAHH) schrieb:(12.08.2019, 14:22)Gästinhh schrieb: Irgendwie bin ich nicht gut in die Klausur gekommen, obwohl mir ÖR eigentlich liegt. Fand die Prüfung mühsam und verschachtelt. Hab alles untergebracht aus dem Sachverhalt aber jetzt ist mir grad aufgefallen, dass ich keinen richtigen Obersatz bei der Begründetheit geschrieben habe, also nichts mit summarischer Prüfung und Interessenabwägung, sondern direkt mit den drittschützenden Normen begonnen und dem Nachbarbegriff. Wie schlimm denkt ihr ist das? Kann nicht glauben, dass mir trotz vieler Übungsklausuren so etwas passiert.
Ging mir ganz genauso - super schwer da vernünftig zu strukturieren bei den ganzen Normen, die man unterbringen musste...
Ich sehe schon den Kommentar des Korrektors: Obersatz??? Wesen des Verfahrens verkannt!
Ich könnte heulen.
12.08.2019, 14:33
(12.08.2019, 14:18)indubio(GPAHH) schrieb: GPA heute daran orientiert:
https://www.google.com/url?sa=t&source=w...5612054722
Vielen Dank für den Link. Habe komplett gegensätzlich argumentiert und angenommen, dass der Betrieb unter § 33 d GewO fällt. Fand das in der Klausur vertretbar. So viel dazu.
12.08.2019, 14:43
(12.08.2019, 14:23)indubio(GPAHH) schrieb:(12.08.2019, 14:22)Gästinhh schrieb: Irgendwie bin ich nicht gut in die Klausur gekommen, obwohl mir ÖR eigentlich liegt. Fand die Prüfung mühsam und verschachtelt. Hab alles untergebracht aus dem Sachverhalt aber jetzt ist mir grad aufgefallen, dass ich keinen richtigen Obersatz bei der Begründetheit geschrieben habe, also nichts mit summarischer Prüfung und Interessenabwägung, sondern direkt mit den drittschützenden Normen begonnen und dem Nachbarbegriff. Wie schlimm denkt ihr ist das? Kann nicht glauben, dass mir trotz vieler Übungsklausuren so etwas passiert.
Ging mir ganz genauso - super schwer da vernünftig zu strukturieren bei den ganzen Normen, die man unterbringen musste...
Alleine die Zulässigkeit hat bei schlanker Abhandlung einfach Zeit gefressen. Die ganze Thematik rund um die Verwirkung war schon ätzend.
Hab ewig diskutiert mit 33 d GewO und die Argumente vom Urteil bzgl. Wettbüro mit Sitzplätzen etc. da irgendwie untergebracht. Irgendwas von es kommt auf die tatsächlichen Gegebenheiten und nicht darauf an, ob der Raum für Verweilen gedacht ist oder nicht.
Bisher fand ich die Klausuren fair und die Fehler lagen einfach an mir. Hier war der Zeitmangel echt krass. Wäre die Zulässigkeit nicht so überfrachtet und der Tatbestand nicht so dumm zu schreiben gewesen, hätte man vielleicht mal in der Begründetheit vernünftig nachdenken können. Oder setzt das GPA dieses Wissen zur GewO voraus? Fand es aus dem SV heraus zu argumentieren nicht so einfach.
12.08.2019, 14:51
Hab auch 33d angenommen.
Wie habt ihr euch bei der Verwirkung entschieden?
Bei mir war es gegen den AS 1 unzulässig, wegen dem Treffen letztlich.
Kostenentscheidung war dann nach Baumbach kA ob das gewollt war
Wie habt ihr euch bei der Verwirkung entschieden?
Bei mir war es gegen den AS 1 unzulässig, wegen dem Treffen letztlich.
Kostenentscheidung war dann nach Baumbach kA ob das gewollt war
12.08.2019, 14:55
(12.08.2019, 14:51)Gast690 schrieb: Hab auch 33d angenommen.
Wie habt ihr euch bei der Verwirkung entschieden?
Bei mir war es gegen den AS 1 unzulässig, wegen dem Treffen letztlich.
Kostenentscheidung war dann nach Baumbach kA ob das gewollt war
Habe AS 1) auch rausfliegen gelassen.
Um mir eine komische Kostenentscheidung zu ersparen habe ich dann aber den Antrag als unbegründet abgelehnt! :D
12.08.2019, 14:56
Habe den Antrag abgelehnt. Bei der Zulässigkeit ewig rum diskutiert wegen der Klagefrist letzt endlich habe ich gesagt, dass die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes beziehungsweise die Kenntnisnahme in dieser Kultur Förderverein Veranstaltung erfolgt ist gegenüber dem Vater, und da der Antragsteller zu eins der Nachfolger ist wird ihm dessen Kenntnis zu gerechnet, doch mangels jetzt Rechtsbefehlsbelehrung besteht eine einjährige frist, die am 1.7.19 gewahrt war. Dann habe ich als drittschützenden Normen 30 Abs. 1 genommen, der aufgrund der Art der baulichen Nutzung durch uns vermittelt. Mehr hatte ich auch bei der Zulässigkeit eigentlich nicht. Bei der Begründetheit hab ich gesagt dass der Antrag nicht durchgeht weil der beigeladene ein Anspruch auf die Baugenehmigung hatte und diese nicht öffentlich rechtlichen Normen entgegenstand, sein Werbewettbüro war im Mischgebiet zugelassen weil es nicht den Rahmen sprang, vor allem war es kein. Habt ihr das denn behandelt mit dem mit dem Teil, dass der Verwaltungsakt schon vollzogen war, war da nicht so ne Sache mit 80 Abs. 5 satz 3
12.08.2019, 15:04
Ich habe 17 Seiten Tatbestand! Und Ewigkeiten diskutiert, was mir der Antrag sagen sollte. Hab den dann auf 80 V 3 umgestellt. Weil was sollte denen die aw bringen? Die Bude läuft doch schon seit Juli 2017...
12.08.2019, 15:04
(12.08.2019, 14:56)Gast schrieb: Habe den Antrag abgelehnt. Bei der Zulässigkeit ewig rum diskutiert wegen der Klagefrist letzt endlich habe ich gesagt, dass die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes beziehungsweise die Kenntnisnahme in dieser Kultur Förderverein Veranstaltung erfolgt ist gegenüber dem Vater, und da der Antragsteller zu eins der Nachfolger ist wird ihm dessen Kenntnis zu gerechnet, doch mangels jetzt Rechtsbefehlsbelehrung besteht eine einjährige frist, die am 1.7.19 gewahrt war. Dann habe ich als drittschützenden Normen 30 Abs. 1 genommen, der aufgrund der Art der baulichen Nutzung durch uns vermittelt. Mehr hatte ich auch bei der Zulässigkeit eigentlich nicht. Bei der Begründetheit hab ich gesagt dass der Antrag nicht durchgeht weil der beigeladene ein Anspruch auf die Baugenehmigung hatte und diese nicht öffentlich rechtlichen Normen entgegenstand, sein Werbewettbüro war im Mischgebiet zugelassen weil es nicht den Rahmen sprang, vor allem war es kein. Habt ihr das denn behandelt mit dem mit dem Teil, dass der Verwaltungsakt schon vollzogen war, war da nicht so ne Sache mit 80 Abs. 5 satz 3
Bei mir waren beide Anträge zulässig. Kenntnis bei dem Treffen plus für den Antragsteller aber kein Zeitmoment weil durch Tod des Vaters Verlängerung der Jahresfrist und damit am 1.7. Frist noch gewahrt. Im Kommentar stand i.d.R. keine Verwirkung vor Ablauf des Jahres und mit 239 ZPO analog dachte ich, dass man die Verwirkung verneinen sollte.
Die erfolgte Vollziehung habe ich beim RSB angesprochen und gesagt, dass bei einer Nutzungsuntersagung das RSB bestehen bleibt.
Hab in der Begründetheit noch geschrieben, dass es egal ist, ob die Monitore Spiele übertragen oder nicht, weil sie die Stände anzeigen und auf die kommt es Teilnehmern vor allem an.
Ich hab das Gefühl, dass hier nach der GesetzesSystematik im Urteil fast kein anderes Ergebnis in der Begründetheit vertretbar war obwohl ja meistens mehrere Wege vertretbar sind. Bilde ich mir das ein oder geht es euch genauso?
12.08.2019, 15:06
(12.08.2019, 15:04)Kiki NRW schrieb: Ich habe 17 Seiten Tatbestand! Und Ewigkeiten diskutiert, was mir der Antrag sagen sollte. Hab den dann auf 80 V 3 umgestellt. Weil was sollte denen die aw bringen? Die Bude läuft doch schon seit Juli 2017...
Ach Hilfe. Und wie viel hast du dann noch geschrieben? Ich hatte 6 Seiten Tatbestand, 3 Seiten Rubrum und 15 Seiten Prüfung. Hab noch nie so viele Seiten noch mal geschrieben weil ich es strukturell nicht auf die Reihe bekommen habe.