09.08.2019, 17:17
Frage mich echt, wie die Klausur heute bewertet wird...
09.08.2019, 17:41
Also meines Erachtens ist er gefragt worden, ob er aussagen will...Das bejaht er...Aber laut Sachverhalt startet dann direkt die BWA...Ich hab da 243 V angenommen
09.08.2019, 20:01
(09.08.2019, 15:26)NRW 3435 schrieb:(09.08.2019, 15:15)GastHH schrieb: Das hört sich so an, also hätte NRW einen leicht anderen SV.
Ernüchterung wenn man den zugehörigen BGH Beschluss liest. Kam anscheinend maßgeblich auf die Widersprüchlichkeit der Beweiswürdigung an, also nur blablabla:
https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/17/2-140-17.php
Also mangels Abdruck der Beweiswürdigung konnte man die in NRW schlecht kontrollieren...
Davon bin ich in der Klausur auch ausgegangen, aber ich muss - nun - zugeben, dass man sich das ja denklogisch erschließen kann. Ein Rücktritt muss abgelehnt worden sein, aufgrund einer Würdigung der zwei hierfür untauglichen Zeugen und des Angeklagten.
"Die Kammer führt im Rahmen der Beweiswürdigung lediglich aus, „die Feststellung zum Rücktrittshorizont des Angeklagten beruhen auf dessen Einlassung sowie den … bereits dargelegten glaubhaften Angaben der Zeugen G. und A.“ (UA 26). Diese Beweiswürdigung ist widersprüchlich bzw. lückenhaft."
In der Klausur hatte ich aber ein Brett vorm Kopf: Welche Feststellungen bitte? Welche Würdigung? Geprüft habe ich es halbwegs doch, aber unter unbenannter, pauschaler Bezugnahme auf § 261, nicht unter "Beweiswürdigung". Sollte noch einigermaßen passen.
Es wäre schon nett gewesen, wenn man zu Prüfungszwecken wenigstens die Schlussfolgerung des Gerichts (also ohne die Würdigung) abdruckt, aber sei es drum, den Rückschluss darf man dem Prüfling wohl auch abverlangen.
09.08.2019, 20:13
(09.08.2019, 20:01)Revisionsgrund schrieb:(09.08.2019, 15:26)NRW 3435 schrieb:(09.08.2019, 15:15)GastHH schrieb: Das hört sich so an, also hätte NRW einen leicht anderen SV.
Ernüchterung wenn man den zugehörigen BGH Beschluss liest. Kam anscheinend maßgeblich auf die Widersprüchlichkeit der Beweiswürdigung an, also nur blablabla:
https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/17/2-140-17.php
Also mangels Abdruck der Beweiswürdigung konnte man die in NRW schlecht kontrollieren...
Davon bin ich in der Klausur auch ausgegangen, aber ich muss - nun - zugeben, dass man sich das ja denklogisch erschließen kann. Ein Rücktritt muss abgelehnt worden sein, aufgrund einer Würdigung der zwei hierfür untauglichen Zeugen und des Angeklagten.
"Die Kammer führt im Rahmen der Beweiswürdigung lediglich aus, „die Feststellung zum Rücktrittshorizont des Angeklagten beruhen auf dessen Einlassung sowie den … bereits dargelegten glaubhaften Angaben der Zeugen G. und A.“ (UA 26). Diese Beweiswürdigung ist widersprüchlich bzw. lückenhaft."
In der Klausur hatte ich aber ein Brett vorm Kopf: Welche Feststellungen bitte? Welche Würdigung? Geprüft habe ich es halbwegs doch, aber unter unbenannter, pauschaler Bezugnahme auf § 261, nicht unter "Beweiswürdigung". Sollte noch einigermaßen passen.
Es wäre schon nett gewesen, wenn man zu Prüfungszwecken wenigstens die Schlussfolgerung des Gerichts (also ohne die Würdigung) abdruckt, aber sei es drum, den Rückschluss darf man dem Prüfling wohl auch abverlangen.
Ich muss auch sagen, so ein nichtssagendes Aktenstück hab ich noch nie gesehen.
09.08.2019, 20:44
(09.08.2019, 20:13)Haubitze schrieb:(09.08.2019, 20:01)Revisionsgrund schrieb:(09.08.2019, 15:26)NRW 3435 schrieb:(09.08.2019, 15:15)GastHH schrieb: Das hört sich so an, also hätte NRW einen leicht anderen SV.
Ernüchterung wenn man den zugehörigen BGH Beschluss liest. Kam anscheinend maßgeblich auf die Widersprüchlichkeit der Beweiswürdigung an, also nur blablabla:
https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/17/2-140-17.php
Also mangels Abdruck der Beweiswürdigung konnte man die in NRW schlecht kontrollieren...
Davon bin ich in der Klausur auch ausgegangen, aber ich muss - nun - zugeben, dass man sich das ja denklogisch erschließen kann. Ein Rücktritt muss abgelehnt worden sein, aufgrund einer Würdigung der zwei hierfür untauglichen Zeugen und des Angeklagten.
"Die Kammer führt im Rahmen der Beweiswürdigung lediglich aus, „die Feststellung zum Rücktrittshorizont des Angeklagten beruhen auf dessen Einlassung sowie den … bereits dargelegten glaubhaften Angaben der Zeugen G. und A.“ (UA 26). Diese Beweiswürdigung ist widersprüchlich bzw. lückenhaft."
In der Klausur hatte ich aber ein Brett vorm Kopf: Welche Feststellungen bitte? Welche Würdigung? Geprüft habe ich es halbwegs doch, aber unter unbenannter, pauschaler Bezugnahme auf § 261, nicht unter "Beweiswürdigung". Sollte noch einigermaßen passen.
Es wäre schon nett gewesen, wenn man zu Prüfungszwecken wenigstens die Schlussfolgerung des Gerichts (also ohne die Würdigung) abdruckt, aber sei es drum, den Rückschluss darf man dem Prüfling wohl auch abverlangen.
Ich muss auch sagen, so ein nichtssagendes Aktenstück hab ich noch nie gesehen.
Vorallem völlig wirr durcheinander....
09.08.2019, 21:04
Stand in NRW explizit, dass er den Tod billigend in Kauf genommen hat in den Feststellungen?
09.08.2019, 21:31
09.08.2019, 22:23
Ich frage mich echt, warum die den SV immer in so kleinen Details zu ändern. Das bringt denen doch nichts. Aber wenn das in NRW extra drin stand, müsste es doch im Umkehrschluss heißen, dass im GPA Bezirk gerade kein Vorsatz gegeben war oder? Sonst würde man das doch nicht rausnehmen, also wenn es da kein Problem geben sollte.
10.08.2019, 10:04
Also, nach einer Nacht drüber schlafen, kann ich mir die unterschiedlichen Sachverhalte nur so erklären, das in NRW das Augenmerk wohl eher auf den Prozessrügen lag und der materielle Teil nur nebensächlich war.
10.08.2019, 11:21
(09.08.2019, 14:34)NRW schrieb:(09.08.2019, 14:22)Zirbel NRW schrieb: Irgendwas stimmte mit dem Sachverständigen nicht, ich kam aber nicht dahinter. Sonst: 338 nr 1 nein, nr 7 ja, selbstleseverfahren ging so nicht, kein mord, Rücktritt und kein 226. Bedrohung wegen des Geplänkel auch nicht. Blieb nur 224 nr 2,5
Mit dem Sachverständigen habe ich mich auch gefragt. Im MG steht unter 267 oder 268, dass es nicht ausreichend ist, wenn das Gericht sich einfach dem Gutachter anschließt. Vielleicht in die Richtung?
Ich glaube in den Feststellungen des Urteils war der Täter Linkshänder und stach aber in die rechte Niere. Warum das aber so kam, dazu schwieg das Urteil. Zumal ob ein Linkshänder dann so gezielt zustechen kann bzw. die Kraft aufwenden. Vielleicht das es da zu Diskrepanzen kam.