06.08.2019, 18:02
Wenn kein Mangel vorliegt, ist dann die erste Kündigung nicht schon durch? Ich komme ja über die zwei Monatsmieten nach 546 bla, selbst wenn ich ab April erst Mietzinspflicht annehme,durch die 23 des MV. Auch stand da Innenausbau. Das die Sicherung raus fliegt ist ne Frage der Innenleitung also wie Wasserleitung etc. das dass unter Innenausbau gemeint sein soll, kann ich mir nicht vorstellen.
Mangel (+) Kürzung voll? Wohl nicht da 6 von 10 Sonnenkisten liefen also 40 Prozent Kürzung angemessen. Das macht 1500 Restmiete und bei der Kündigung am 06.06 nur einen Rückstand von 4500 und nicht 7500 volle Miete und keine zwei Monate hier 5000.
Mangel (+) Kürzung voll? Wohl nicht da 6 von 10 Sonnenkisten liefen also 40 Prozent Kürzung angemessen. Das macht 1500 Restmiete und bei der Kündigung am 06.06 nur einen Rückstand von 4500 und nicht 7500 volle Miete und keine zwei Monate hier 5000.
06.08.2019, 18:16
(06.08.2019, 18:02)Nrw456 schrieb: Wenn kein Mangel vorliegt, ist dann die erste Kündigung nicht schon durch? Ich komme ja über die zwei Monatsmieten nach 546 bla, selbst wenn ich ab April erst Mietzinspflicht annehme,durch die 23 des MV. Auch stand da Innenausbau. Das die Sicherung raus fliegt ist ne Frage der Innenleitung also wie Wasserleitung etc. das dass unter Innenausbau gemeint sein soll, kann ich mir nicht vorstellen.
Mangel (+) Kürzung voll? Wohl nicht da 6 von 10 Sonnenkisten liefen also 40 Prozent Kürzung angemessen. Das macht 1500 Restmiete und bei der Kündigung am 06.06 nur einen Rückstand von 4500 und nicht 7500 volle Miete und keine zwei Monate hier 5000.
Also wenn du den Mangel und damit die Minderung verneinst, ist die erste Kündigung in meinen Augen noch lange nicht durch.
Denn die Kündigung setzt ja voraus, dass die Gegnerin im Verzug mit der Mietzahlung war. Sofern Sie sich auf § 320 berufen kann ist Verzug (-). Hier meines Erachtens dann inzident die Wirksamkeit des AGB-Ausschlusses. Gem. § 309 Nr. 2, den man gem. § 310 Abs. 1 in § 307 rein liest, war der AGB-Ausschluss von § 320 unwirksam (dadurch verliert der Mieter jegliches Druckmittel zur Durchsetzung der Vermieter-Kardinalpflicht). Dann ist nur die Frage, ob die Voraussetzungen des § 320 vorliegen. Dies sollte der Fall sein, da die Mandantin sich in dieser Vereinbarung zum Austausch der Elektro verpflichtet hat. Allerdings ist dann wiederum § 320 gem. § 242 ausgeschlossen, da die Mandantin die Gegnerin 5 Mal aufgefordert hat, einen Termin zur Mängelbeseitigung anzunehmen, was diese grundlos verweigert hat, sodass sie ihr ZBR gem. § 242 verwirkt hat. Im Ergebnis also § 320 (-), sodass Zahlungsverzug gem. § 543 Abs. 2 (+).
Schließlich könnte die Kündigung dann noch gem. § 543 Abs. 2 S. 3 infolge der Aufrechnung unwirksam geworden sein. Auch hier wieder die AGB Prüfung, ob der Aufrechnungseinwand ausgeschlossen werden kann. Der Ausschluss nimmt unstreitige und rechtskräftige Forderungen explizit aus, sodass er den Anforderungen des § 309 Nr. 3 - welche gem. § 310 Abs. 1 mittelbar in § 307 geprüft werden- gerecht wird. In diesem Kontext war auch relevant, dass die Gegnerin die Schadensersatzansprüche, die mit der Aufrechnung geltend gemacht wurde, explizit bestritten hat, sodass die Aufrechnung ausgeschlossen werden kann.
Kurzversion also: Kündigung wegen Zahlungsverzug? Liegt Verzug vor?
- Kein Verzug bei Minderung => Minderung aber (-)
- Kein Verzug bei § 320 => § 320 aber i.E. (-)
- Kündigung unwirksam geworden durch Aufrechnung => Aufrechnung aber wirksam ausgeschlossen
Ergebnis: Kündigung wegen Zahlungsverzug geht durch
06.08.2019, 18:19
(06.08.2019, 18:16)Halo 2018 schrieb:(06.08.2019, 18:02)Nrw456 schrieb: Wenn kein Mangel vorliegt, ist dann die erste Kündigung nicht schon durch? Ich komme ja über die zwei Monatsmieten nach 546 bla, selbst wenn ich ab April erst Mietzinspflicht annehme,durch die 23 des MV. Auch stand da Innenausbau. Das die Sicherung raus fliegt ist ne Frage der Innenleitung also wie Wasserleitung etc. das dass unter Innenausbau gemeint sein soll, kann ich mir nicht vorstellen.
Mangel (+) Kürzung voll? Wohl nicht da 6 von 10 Sonnenkisten liefen also 40 Prozent Kürzung angemessen. Das macht 1500 Restmiete und bei der Kündigung am 06.06 nur einen Rückstand von 4500 und nicht 7500 volle Miete und keine zwei Monate hier 5000.
Also wenn du den Mangel und damit die Minderung verneinst, ist die erste Kündigung in meinen Augen noch lange nicht durch.
Denn die Kündigung setzt ja voraus, dass die Gegnerin im Verzug mit der Mietzahlung war. Sofern Sie sich auf § 320 berufen kann ist Verzug (-). Hier meines Erachtens dann inzident die Wirksamkeit des AGB-Ausschlusses. Gem. § 309 Nr. 2, den man gem. § 310 Abs. 1 in § 307 rein liest, war der AGB-Ausschluss von § 320 unwirksam (dadurch verliert der Mieter jegliches Druckmittel zur Durchsetzung der Vermieter-Kardinalpflicht). Dann ist nur die Frage, ob die Voraussetzungen des § 320 vorliegen. Dies sollte der Fall sein, da die Mandantin sich in dieser Vereinbarung zum Austausch der Elektro verpflichtet hat. Allerdings ist dann wiederum § 320 gem. § 242 ausgeschlossen, da die Mandantin die Gegnerin 5 Mal aufgefordert hat, einen Termin zur Mängelbeseitigung anzunehmen, was diese grundlos verweigert hat, sodass sie ihr ZBR gem. § 242 verwirkt hat. Im Ergebnis also § 320 (-), sodass Zahlungsverzug gem. § 543 Abs. 2 (+).
Schließlich könnte die Kündigung dann noch gem. § 543 Abs. 2 S. 3 infolge der Aufrechnung unwirksam geworden sein. Auch hier wieder die AGB Prüfung, ob der Aufrechnungseinwand ausgeschlossen werden kann. Der Ausschluss nimmt unstreitige und rechtskräftige Forderungen explizit aus, sodass er den Anforderungen des § 309 Nr. 3 - welche gem. § 310 Abs. 1 mittelbar in § 307 geprüft werden- gerecht wird. In diesem Kontext war auch relevant, dass die Gegnerin die Schadensersatzansprüche, die mit der Aufrechnung geltend gemacht wurde, explizit bestritten hat, sodass die Aufrechnung ausgeschlossen werden kann.
Kurzversion also: Kündigung wegen Zahlungsverzug? Liegt Verzug vor?
- Kein Verzug bei Minderung => Minderung aber (-)
- Kein Verzug bei § 320 => § 320 aber i.E. (-)
- Kündigung unwirksam geworden durch Aufrechnung => Aufrechnung aber wirksam ausgeschlossen
Ergebnis: Kündigung wegen Zahlungsverzug geht durch
Ich meinte die zweite (!) Kündigung ist noch lange nicht durch, nicht die erste. Die erste Kündigung war doch gar nicht mehr relevant, da die Parteien einvernehmlich beschlossen haben, das ursprüngliche MV fortzusetzen und diese Kündigung damit gegenstandslos geworden ist.
06.08.2019, 18:21
320 BGB ging da noch gar nicht. Nebenabrede erst am 09.04. 2019
06.08.2019, 18:22
Ich bezog mich auf die erste.
06.08.2019, 18:23
(06.08.2019, 18:22)Nrw456 schrieb: Ich bezog mich auf die erste.Sorry hab mich verschrieben, ich bezog mich auf die Zweite.
Die erste Kündigung war doch gar nicht mehr relevant, da die Parteien einvernehmlich beschlossen haben, das ursprüngliche MV fortzusetzen und diese Kündigung damit gegenstandslos geworden ist.
06.08.2019, 18:25
Das unsere Mandantin die Sache beheben wollte konnte sie nicht beweisen. Darlegungs und Beweislast für sie da für sie günstige Rechtsfolge. Hab da fünf Mal angerufen und immer wurde ich vertröstet. Klar :D
06.08.2019, 18:30
(06.08.2019, 18:25)Nrw456 schrieb: Das unsere Mandantin die Sache beheben wollte konnte sie nicht beweisen. Darlegungs und Beweislast für sie da für sie günstige Rechtsfolge. Hab da fünf Mal angerufen und immer wurde ich vertröstet. Klar :D
Sie musste das doch gar nicht beweisen, weil das überhaupt nicht streitig war?!
Wenn ich mich richtig erinnere, hat die Mandantin diesen Einwand in einem der letzten Schriftsätze erhoben. Und daraufhin hat die Gegnerin nicht mehr reagiert und das insbesondere nicht mehr bestritten. Da die mündliche Verhandlung bereits gelaufen ist kann die Gegnerin das auch gar nicht mehr bestreiten (§ 296a ZPO!).
Damit sind die fünfmaligen Aufforderungsversuche unstreitig und müssen von der Mandantin m.E. nicht mehr bewiesen werden.
06.08.2019, 18:37
Jetzt weiß ich wieder was ich nicht mehr wusste, aber trotzdem nicht an welcher Stelle ich das gebracht habe, glaube bei 320 oder der Widerklage.
Ich hab noch angenommen, dass die Beklagte durch die Nichtannahme der Reparaturen bzw. Überprüfung in Annahmeverzug geraten ist.
Ich hab noch angenommen, dass die Beklagte durch die Nichtannahme der Reparaturen bzw. Überprüfung in Annahmeverzug geraten ist.
06.08.2019, 18:43
Was waren denn eure Anreiz-Ideen? Also was habt ihr der Beklagten angeboten? Ich hab nicht so richtig gecheckt, worauf sie hinaus wollen, weil doch auch was von rechtlicher Regelung und er weiß nicht was es da so gibt, im SV stand