05.08.2019, 15:17
Bei dem Urteil zum ersten Antrag nennen die nicht mal eine Norm, an der sie die Einwendung festmachen. Habt ihr auch § 320 I BGB genommen?
Und wie seit ihr damit umgegangen, dass aus dem ZBR eigentlich nur eine Verurteilung Zug um Zug erfolgt – hier ja aber sowieso in dem Titel die Leistung nur Zug um Zug vollstreckt werden konnte. Hätte der Gerichtsvollzieher, der die 1.300 € vollstrecken will, nicht sowieso prüfen müssen, ob die Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung, also die Übergabe und Übereignung des Grundstücks, mangelfrei erfolgt ist? Man hätte hier wohl schon am Rechtsschutzbedürfnis zweifeln können. Ich habe jetzt für R e c h t erkannt, dass die Vollstreckung aus dem Teilvergleich nur Zug um Zug gegen Rückeinbau des Backofen und Herds zulässig ist.
Das Ergebnis finde ich aber komisch, weil das ja quasi nur eine Konkretisierung der sowieso im Titel enthalten Pflicht ist.
Und wie seit ihr damit umgegangen, dass aus dem ZBR eigentlich nur eine Verurteilung Zug um Zug erfolgt – hier ja aber sowieso in dem Titel die Leistung nur Zug um Zug vollstreckt werden konnte. Hätte der Gerichtsvollzieher, der die 1.300 € vollstrecken will, nicht sowieso prüfen müssen, ob die Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung, also die Übergabe und Übereignung des Grundstücks, mangelfrei erfolgt ist? Man hätte hier wohl schon am Rechtsschutzbedürfnis zweifeln können. Ich habe jetzt für R e c h t erkannt, dass die Vollstreckung aus dem Teilvergleich nur Zug um Zug gegen Rückeinbau des Backofen und Herds zulässig ist.
Das Ergebnis finde ich aber komisch, weil das ja quasi nur eine Konkretisierung der sowieso im Titel enthalten Pflicht ist.
05.08.2019, 15:20
Hier mal wieder meine Lösung:
Tenor:Bzgl Klageantrag 1) Zug-um-Zug Verurteilung, Vollstreckung nur zulässig gegen Übereignung u wiedereinbau der Geräte. Im Übrigen abweisen.
Zulässigkeit: Statthaftigkeit hier halt typisch abgegrenzt, auch zu 767 analog, Zuständigkeit,
Rechtsschutzbedürfnis, hier insb das nur bei anfänglichem Mängeln Prozess fortzusetzen ist, hier aber nachträgliche Mängel vorgetragen.
Daneben:Auslegung kann auch iRv 767 geprüft werden wenn sie nur Vorfrage ist
253 abs.2 nr.2 wegen der hilfsaufrechnung, Alternative klagebegründung zulässig
Dann noch 260
Begründetheit
Bzgl Ziffer 1:
273?
Besteht ein Gegenanspruch
Ja aus dem Vergleich auf Übereignung und Wiedereinbau der Geräte.
Zunächst hab ich den Vergleich ausführlich ausgelegt, insb mit dem wesentlichen Bestandteil
Jedenfalls aber Zweifelsregelung 311c
Verkehrsanschauung, richtet sich nach deutscher Anschauung, nicht nach Möglicherweise italienischer. Hier hab ich mich natürlich der norddeutschen angeschlossen.
Konnexität plus
Zug um Zug Verurteilung nur
Keine präklusion, da Vergleich jedenfalls nicht rechtskraftfähig
Ziffer 2) kalkulationsirrtum
313 abs.1?
Nein da Berechnung keine Geschäftsgrundlage, da keine gemeinsame Berechnung. Hab maßgeblich darauf abgestellt, dass es der Beklagten diktiert wurde und hält rumdiskutiert.
242 auch minus
Aufrechnung?
Aufrechnungslage, besteht gegenanspruch
Cic minus da keine aufklärungspflicht.
823 minus kein Vermögensschutz
823 abs.2 263 minus
826 minus
Kostenentscheidung 92 abs.2 nr.2
Wie habt ihr es gemacht?
Tenor:Bzgl Klageantrag 1) Zug-um-Zug Verurteilung, Vollstreckung nur zulässig gegen Übereignung u wiedereinbau der Geräte. Im Übrigen abweisen.
Zulässigkeit: Statthaftigkeit hier halt typisch abgegrenzt, auch zu 767 analog, Zuständigkeit,
Rechtsschutzbedürfnis, hier insb das nur bei anfänglichem Mängeln Prozess fortzusetzen ist, hier aber nachträgliche Mängel vorgetragen.
Daneben:Auslegung kann auch iRv 767 geprüft werden wenn sie nur Vorfrage ist
253 abs.2 nr.2 wegen der hilfsaufrechnung, Alternative klagebegründung zulässig
Dann noch 260
Begründetheit
Bzgl Ziffer 1:
273?
Besteht ein Gegenanspruch
Ja aus dem Vergleich auf Übereignung und Wiedereinbau der Geräte.
Zunächst hab ich den Vergleich ausführlich ausgelegt, insb mit dem wesentlichen Bestandteil
Jedenfalls aber Zweifelsregelung 311c
Verkehrsanschauung, richtet sich nach deutscher Anschauung, nicht nach Möglicherweise italienischer. Hier hab ich mich natürlich der norddeutschen angeschlossen.
Konnexität plus
Zug um Zug Verurteilung nur
Keine präklusion, da Vergleich jedenfalls nicht rechtskraftfähig
Ziffer 2) kalkulationsirrtum
313 abs.1?
Nein da Berechnung keine Geschäftsgrundlage, da keine gemeinsame Berechnung. Hab maßgeblich darauf abgestellt, dass es der Beklagten diktiert wurde und hält rumdiskutiert.
242 auch minus
Aufrechnung?
Aufrechnungslage, besteht gegenanspruch
Cic minus da keine aufklärungspflicht.
823 minus kein Vermögensschutz
823 abs.2 263 minus
826 minus
Kostenentscheidung 92 abs.2 nr.2
Wie habt ihr es gemacht?
05.08.2019, 15:27
(05.08.2019, 15:20)Rutmar hh schrieb: Hier mal wieder meine Lösung:
Tenor:Bzgl Klageantrag 1) Zug-um-Zug Verurteilung, Vollstreckung nur zulässig gegen Übereignung u wiedereinbau der Geräte. Im Übrigen abweisen.
Zulässigkeit: Statthaftigkeit hier halt typisch abgegrenzt, auch zu 767 analog, Zuständigkeit,
Rechtsschutzbedürfnis, hier insb das nur bei anfänglichem Mängeln Prozess fortzusetzen ist, hier aber nachträgliche Mängel vorgetragen.
Daneben:Auslegung kann auch iRv 767 geprüft werden wenn sie nur Vorfrage ist
253 abs.2 nr.2 wegen der hilfsaufrechnung, Alternative klagebegründung zulässig
Dann noch 260
Begründetheit
Bzgl Ziffer 1:
273?
Besteht ein Gegenanspruch
Ja aus dem Vergleich auf Übereignung und Wiedereinbau der Geräte.
Zunächst hab ich den Vergleich ausführlich ausgelegt, insb mit dem wesentlichen Bestandteil
Jedenfalls aber Zweifelsregelung 311c
Verkehrsanschauung, richtet sich nach deutscher Anschauung, nicht nach Möglicherweise italienischer. Hier hab ich mich natürlich der norddeutschen angeschlossen.
Konnexität plus
Zug um Zug Verurteilung nur
Keine präklusion, da Vergleich jedenfalls nicht rechtskraftfähig
Ziffer 2) kalkulationsirrtum
313 abs.1?
Nein da Berechnung keine Geschäftsgrundlage, da keine gemeinsame Berechnung. Hab maßgeblich darauf abgestellt, dass es der Beklagten diktiert wurde und hält rumdiskutiert.
242 auch minus
Aufrechnung?
Aufrechnungslage, besteht gegenanspruch
Cic minus da keine aufklärungspflicht.
823 minus kein Vermögensschutz
823 abs.2 263 minus
826 minus
Kostenentscheidung 92 abs.2 nr.2
Wie habt ihr es gemacht?
Nahezu identisch.
Habe beim Antrag zu 2) noch 779 BGB angesprochen, als Sonderfall der Störung der Geschäftsgrundlage.
In NRW war die Kostenentscheidung und Vorl. Voll. Erlassen.
05.08.2019, 17:16
(05.08.2019, 15:17)Gast aus NRW schrieb: Bei dem Urteil zum ersten Antrag nennen die nicht mal eine Norm, an der sie die Einwendung festmachen. Habt ihr auch § 320 I BGB genommen?
Und wie seit ihr damit umgegangen, dass aus dem ZBR eigentlich nur eine Verurteilung Zug um Zug erfolgt – hier ja aber sowieso in dem Titel die Leistung nur Zug um Zug vollstreckt werden konnte. Hätte der Gerichtsvollzieher, der die 1.300 € vollstrecken will, nicht sowieso prüfen müssen, ob die Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung, also die Übergabe und Übereignung des Grundstücks, mangelfrei erfolgt ist? Man hätte hier wohl schon am Rechtsschutzbedürfnis zweifeln können. Ich habe jetzt für R e c h t erkannt, dass die Vollstreckung aus dem Teilvergleich nur Zug um Zug gegen Rückeinbau des Backofen und Herds zulässig ist.
Das Ergebnis finde ich aber komisch, weil das ja quasi nur eine Konkretisierung der sowieso im Titel enthalten Pflicht ist.
Ich habe es genauso gemacht, sowohl bzgl. § 320 I BGB als auch bzgl. Tenor zu Antrag 1), dass die Vollstreckung nur Zug-um-Zug erfolgen darf. Aber finde es auch etwas seltsam... :D
05.08.2019, 18:01
(05.08.2019, 15:17)Gast aus NRW schrieb: Bei dem Urteil zum ersten Antrag nennen die nicht mal eine Norm, an der sie die Einwendung festmachen. Habt ihr auch § 320 I BGB genommen?
Und wie seit ihr damit umgegangen, dass aus dem ZBR eigentlich nur eine Verurteilung Zug um Zug erfolgt – hier ja aber sowieso in dem Titel die Leistung nur Zug um Zug vollstreckt werden konnte. Hätte der Gerichtsvollzieher, der die 1.300 € vollstrecken will, nicht sowieso prüfen müssen, ob die Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung, also die Übergabe und Übereignung des Grundstücks, mangelfrei erfolgt ist? Man hätte hier wohl schon am Rechtsschutzbedürfnis zweifeln können. Ich habe jetzt für R e c h t erkannt, dass die Vollstreckung aus dem Teilvergleich nur Zug um Zug gegen Rückeinbau des Backofen und Herds zulässig ist.
Das Ergebnis finde ich aber komisch, weil das ja quasi nur eine Konkretisierung der sowieso im Titel enthalten Pflicht ist.
Hab ebenfalls Zug-um-Zug-Verurteilung. § 320 BGB ist mE ggü § 273 BGB vorzugswürdig.
Wie man in DER Klausur Tatbestand UND Entscheidungsgründe mit vernünftig vertiefter Argumentation unter Ausschlachtung der Infos aus dem SV hätte bewerkstelligen sollen, ist mir allerdings ein Rätsel. 30 Seiten und ich habe gefühlt noch nicht mal mit dem Argumentieren begonnen.
05.08.2019, 18:27
Ich glaub es ist egal, ob man 273 oder 320 annimmt, falsch wäre es mE nur, in der Klausur darüber überhaupt das diskutieren anzufangen ;) Habe mir 320 immer nur zu gegenseitigen Verträgen wie Kauf oder Miete gemerkt. Aber letztlich ist es egal, da ohnehin beide durch gehen.
Kann mich aber natürlich auch irren und ihr fallt alle durch.
Kann mich aber natürlich auch irren und ihr fallt alle durch.
05.08.2019, 18:33
(05.08.2019, 18:27)Juraistblöd schrieb: Ich glaub es ist egal, ob man 273 oder 320 annimmt, falsch wäre es mE nur, in der Klausur darüber überhaupt das diskutieren anzufangen ;) Habe mir 320 immer nur zu gegenseitigen Verträgen wie Kauf oder Miete gemerkt. Aber letztlich ist es egal, da ohnehin beide durch gehen.
Kann mich aber natürlich auch irren und ihr fallt alle durch.
Guter Punkt. Vielleicht hast du bzgl. 273 echt Recht ?
05.08.2019, 18:35
Im Palandt stand zumindest unter § 320, dass auch ein Vergleich ein gegenseitiger Vertrag sein kann... :)
05.08.2019, 18:44
05.08.2019, 18:52
zB BAG v. 24.09.2015 - 2 AZR 716/14:
Ein Prozessvergleich ist nicht schon deshalb ein gegenseitiger Vertrag iSd. §§ 320 ff. BGB, weil er auf gegenseitigem Nachgeben beruht. Voraussetzung ist, dass in ihm ein synallagmatischer Leistungsaustausch geregelt ist. Es müssen entweder beiderseitige Leistungspflichten begründet werden oder es muss zumindest eine Partei durch den Vergleich eine Leistung unmittelbar erbringen, wofür sich die andere Partei zu einer Gegenleistung verpflichtet.
Ich würde sagen, in unserem Vergleich waren beiderseitige Leistungspflichten begründet (Zahlung / Übergabe und Übereignung).
Ein Prozessvergleich ist nicht schon deshalb ein gegenseitiger Vertrag iSd. §§ 320 ff. BGB, weil er auf gegenseitigem Nachgeben beruht. Voraussetzung ist, dass in ihm ein synallagmatischer Leistungsaustausch geregelt ist. Es müssen entweder beiderseitige Leistungspflichten begründet werden oder es muss zumindest eine Partei durch den Vergleich eine Leistung unmittelbar erbringen, wofür sich die andere Partei zu einer Gegenleistung verpflichtet.
Ich würde sagen, in unserem Vergleich waren beiderseitige Leistungspflichten begründet (Zahlung / Übergabe und Übereignung).