02.08.2019, 19:41
Also Stimmung am OLG Düsseldorf ist auch ein Traum! Anscheinend wie ihn Köln! Ich hoffe bei euch gibt es keine Mitschreiber, die 4 Minuten nach Ende noch schreiben und sich dann wundern das sie angeschrien werden!
02.08.2019, 19:42
Weshalb andere Probleme? Schreibt ihr im Erstversuch etwa andere Klausuren als wir?
02.08.2019, 19:46
(02.08.2019, 19:41)Kiki NRW schrieb: Also Stimmung am OLG Düsseldorf ist auch ein Traum! Anscheinend wie ihn Köln! Ich hoffe bei euch gibt es keine Mitschreiber, die 4 Minuten nach Ende noch schreiben und sich dann wundern das sie angeschrien werden!
Solche Knaller hat es immer und überall. Das legt sich nur dann, wenn es großzügig mit null Punkten belohnt wird. Ein hingekacktes „nicht mehr schreiben!“ ist nicht besonders eindrucksvoll.
02.08.2019, 19:50
(02.08.2019, 19:00)Rutmar hh schrieb: Hier mal meine Lösung von heute:
Mandantenbegehren
Rechtsbehelfsstation
Klagebegründungsfrist abgelaufen, keine Wiedereinsetzung möglich, da ebenfalls Frist verpasst, keine Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzung mangels Verschulden. Aber Vortrag trotzdem möglich, aber Beachtung von 296 zpo. Hier erledigungserklärung, also übliche Prüfung
Zulässigkeit Klage
Klageänderung 264 nr.2, feststellungsinteresse, 261 abs. 3 nr. 2
schlüssigkeit Klage
Zulässigkeit ursprüngliche Klage
29a kann dahinstehen, da ohnehin in Saarbrücken, daneben 13,35 gmbhg
Begründetheit ursprüngliche Klage
Anspruch gem. 564 abs.1 o. 2?
Beendigung Mietverhältnis?
Grds nicht ordentlich kündbar, da befristet
Aber 111 inso?
Voraussetzungen plus, Veräußerung und Übergang nach 566
Frist richtet sich nach 580a abs.1 nr.3
Also bis 3.7 möglich.
Erste Kündigung also fristgerecht, 2. nicht
Daher frage ob sich 1.kündigung gegen richtigen Empfänger gerichtet hat, was sich danach beurteilt ob Vertrag wirksam übergegangen ist. Bezüglich Vertrag beweisbarkeit
Hier dann 5 des Mietvertrages auslegen, ob zustimmungserfodernis des Vermieters besteht
Mandantengünstige Auslegung, also nein.
Damit ist Vertrag wirksam übergegangen und die erste Kündigung ging an den falschen, die zweite war verfristet.
Kann von Kläger ggf. Schriftform wegen mangelnder Bestimmtheit an sich angreift,sodass 550 greift u wiederum ordentliche Kündigung möglich ist, nein
Kündigung also unwirksam Anspruch scheitert
985 scheitert auch am Vertrag, genau wie andere Ansprüche
Ansprüche gegen den anderen Typen :
311a abs.2, 311; 241 abs.2
Vertragsübernahme gesetzlich nicht geregelt, aber möglich Vertragsfreiheit
Pflichtverletzung ja
Hier Problem beweisbarkeit
4 Augen Gespräch nein, Abberufung als Geschäftsführer und dann Zeuge, oder aber parteivernehmung
Rest geht durch
Andere Ansprüche nein, 823 schützt Vermögen, 826 minus
Zweckmäßigkeit
Als neuer Anwalt legitimieren
Problem präklusion
296 gilt nicht für rechtsansichten, bzgl dem übernahmevertrag aber schon
Daher Flucht in die Säumnis, nein da 708 nr.3 bzw 344
Besser zwischenfeststellungswiderklage 256 abs.2 das Vertrag besteht, dann keine präklusion
Daneben streitverkündung bzgl dem anderen Typen
Dann halt die Schriftsätze.
Wie habt ihr es gemacht?
Danke für deine Skizze! Hat mich echt beruhigt. Habe es im großen und ganzen auch so :-)
02.08.2019, 19:56
O Mann, ich könnte echt heulen. Hab das Gefühl nie den SV richtig zu erfassen. Heute bin ich wohl durchgefallen, habe übersehen dass die Frist abgelaufen war trotz Zeitstrahls und Streitferkündung bzw. Ansprüche gegen die andere GmbH komplett vergessen weil ich so mit dem Rest beschäftigt war. Wenigstens Widerklage gemacht und was ich geprüft habe ausführlich und zu Ende. 30 Seiten und dann doch die Hälfte vergessen und meine Horrorklausuren kommen noch am Montag und Freitag...
02.08.2019, 20:07
(02.08.2019, 19:36)Gast schrieb: Wie mir die Verbesserer auf den Keks gehen, die Mehrzahl hat hier andere Probleme. Ihr müsst auch nicht ständig betonen, dass ihr Verbesserer seid.
Was soll denn dieser asoziale Umgangston? Leute im Verbesserungsversuch haben also ihr Recht verwirkt, sich hier auszutauschen? Oder dürfen jedenfalls auf keinen Fall ihre Situation erwähnen, weil die sich von deiner (und meiner) unterscheidet und du dich absurderweise davon provoziert fühlst?

02.08.2019, 20:49
Hat eigentlich jemand 545 bgb angesprochen? Weil das Mietverhältnis war ja zum 30.6. beendet und weil die Mandantin bis zum 2.8. nicht reagiert hat könnte sich das Mietverhältnis gem 545 auf unbestimmte Zeit verlängert haben ?
02.08.2019, 20:56
(02.08.2019, 19:46)Zirbel NRW schrieb:(02.08.2019, 19:41)Kiki NRW schrieb: Also Stimmung am OLG Düsseldorf ist auch ein Traum! Anscheinend wie ihn Köln! Ich hoffe bei euch gibt es keine Mitschreiber, die 4 Minuten nach Ende noch schreiben und sich dann wundern das sie angeschrien werden!
Solche Knaller hat es immer und überall. Das legt sich nur dann, wenn es großzügig mit null Punkten belohnt wird. Ein hingekacktes „nicht mehr schreiben!“ ist nicht besonders eindrucksvoll.
"Die Bearbeitungszeit ist zu Ende, bitte geben sie jetzt ab!". Der Großteil der Kandidaten erhebt sich und reiht sich zum Abgeben ein, wodurch die Aufsicht keine Sicht mehr hat. Ein paar Leute schreiben weiter, lass es eine Minute sein oder vier. Die Aufsichtspersonen widmen sich allerdings ausschließlich - und gemeinsam - den zur Abgabe bereit stehenden Leuten.
Anyway, die Weiterschreiber nummerieren sicher nur ihre Seiten oder vergewissern sich ihrer Prüflingsnummer. Mental ist man sowieso zu leer, um da ein echtes Ärgernis zu spüren.
02.08.2019, 20:58
(02.08.2019, 20:49)Gast 7193919 schrieb: Hat eigentlich jemand 545 bgb angesprochen? Weil das Mietverhältnis war ja zum 30.6. beendet und weil die Mandantin bis zum 2.8. nicht reagiert hat könnte sich das Mietverhältnis gem 545 auf unbestimmte Zeit verlängert haben ?
In der Kündigung wurde dem schon vorsorglich widersprochen. Hab nur kurz 242 angesprochen, weil ja die Miete weiterhin angenommen wurde.
02.08.2019, 21:06
(02.08.2019, 20:58)MRutmar hh schrieb:(02.08.2019, 20:49)Gast 7193919 schrieb: Hat eigentlich jemand 545 bgb angesprochen? Weil das Mietverhältnis war ja zum 30.6. beendet und weil die Mandantin bis zum 2.8. nicht reagiert hat könnte sich das Mietverhältnis gem 545 auf unbestimmte Zeit verlängert haben ?
In der Kündigung wurde dem schon vorsorglich widersprochen. Hab nur kurz 242 angesprochen, weil ja die Miete weiterhin angenommen wurde.
Also in nrw war in der Kündigung kein Widerspruch. Nur der Satz „vorsorglich kündige ich“ danach nix mehr. Lediglich ein Schreiben später in anderen Zusammenhang schreibt die Mandantin dass der Gegner am 30.6. ausziehen möge. Wahrscheinlich soll das der Widerspruch sein kp