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  5. Klausuren August 2019
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Klausuren August 2019
Gast (NRW)
Unregistered
 
#41
02.08.2019, 15:56
Kleiner Hinweis zu Sachverhalt in NRW: Der Mietvertrag stammte vom "Haus- und Hofanwalt" des ursprünglichen Vermieters und war m.E. daher kein Individualvertrag.

"AGB liegen auch dann vor, wenn sie von einem Dritten für eine Vielzahl von Verträgen formuliert sind, selbst wenn die Vertragspartei, die die Klauseln stellt, sie nur in einem einzigen Fall verwenden will." (BGH, Hinweisbeschluss vom 23.8.2016 – VIII ZR 23/16)

Auf was alles habt ihr genau geklagt? Oder habt ihr einstweiligen Rechtsschutz beantragt?

Bei mir ging der Vertrag auf den neuen Mieter wirksam über und weil es niemanden gab, der ab dem 1.7. 1.500 € Miete gezahlt hätte, kam ich nicht zu einem Anspruch in der gewünschten Höhe. Weil aber die normale "Miete" (= Nutzungsausfallschaden) nicht eingeklagt werden sollte laut Mandant, habe ich dann nur Klage gegen den neuen Mieter auf Herausgabe der Lagerhalle erhoben vor dem LG Bonn.

Wie sieht euer praktischer Teil in NRW so aus?
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Gast NRW Verbesserung
Unregistered
 
#42
02.08.2019, 17:05
(01.08.2019, 21:10)Zirbel nrw schrieb:  Zur Lösung nichts. Nur Unverständnis darüber, dass die neueren Klausuren bis zum Gehtnichtmehr vollgestopft sind. In den Übungsklausuren aus 2012/13/14 konnte man zumindest mal in Ruhe eine AGB auslegen oder eine knifflige Rechtsfrage ausführlich behandeln. Das geht jetzt nicht mehr, wenn man fertig werden will. Zeugt es neuerdings von juristischer Qualität, möglichst viel zusammenhanglose und zumindest in der Kombination völlig praxisferne Scheiße in einer bestimmten Zeit oberflächlich  durchquirlen zu können?

Ich erwäge, den Verbesserungsversuch abzubrechen. Hatte gedacht, ich hätte einen üblen Durchgang erwischt, aber das ist ja nur so ein Quark. Da geh ich lieber schwimmen.


Ich hab an die Verbesserung einen Haken dran gemacht. Hab besseres zu tun, als mich noch 6 mal aufzuregen. Wünsche allen weiterhin viel Erfolg und das nötige (Riesen)Glück mit den Klausuren.
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Gast_SH
Unregistered
 
#43
02.08.2019, 17:24
Schließe mich an - stand ebenfalls viel zu lange komplett auf dem Schlauch und habe dann zu viel Zeit mit Nachdenken verbracht und daher meine (höchstwahrscheinlich auch so nicht richtige) Lösung weder sauber noch vollständig zu Papier gebracht. Haken dran an die Klausur... nützt ja nichts.
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Kontrahierungszwang
Unregistered
 
#44
02.08.2019, 17:24
Die Klausuren sind wieder eine Frechheit.
Wie soll man sich auf sowas vorbereiten? Die Sachverhalte sind sooooo schwammig! Nur zwei Leute aus meiner Bonner AG kamen halbwegs zufrieden raus. Der Rest machte lange Gesichter.

Habe jedes Kaiserskript 3 Mal gelesen, 60 Klausuren geschrieben das Prozessrecht inhaliert und das materielle Recht wiederholt. Im ersten war ich bereits über der magischen Grenze. Trotz alledem habe ich das Gefühl, dass ich allenfalls an der Bestehensgrenze kratze, wenn das so weitergeht.
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indubio(GPAHH)
Junior Member
**
Beiträge: 21
Themen: 0
Registriert seit: Jul 2019
#45
02.08.2019, 17:40
Haken dran machen und das Wochenende genießen und entspannen und nächste nochmal alles geben - mehr geht eben nicht! :sleepy:
Den Kampf gegen das Prüfungsamt kann man im 2. irgendwie nur noch verlieren  :dodgy:
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NRW12345
Unregistered
 
#46
02.08.2019, 18:42
(02.08.2019, 15:56)Gast (NRW) schrieb:  Kleiner Hinweis zu Sachverhalt in NRW: Der Mietvertrag stammte vom "Haus- und Hofanwalt" des ursprünglichen Vermieters und war m.E. daher kein Individualvertrag.

"AGB liegen auch dann vor, wenn sie von einem Dritten für eine Vielzahl von Verträgen formuliert sind, selbst wenn die Vertragspartei, die die Klauseln stellt, sie nur in einem einzigen Fall verwenden will." (BGH, Hinweisbeschluss vom 23.8.2016 – VIII ZR 23/16)

Auf was alles habt ihr genau geklagt? Oder habt ihr einstweiligen Rechtsschutz beantragt?

Bei mir ging der Vertrag auf den neuen Mieter wirksam über und weil es niemanden gab, der ab dem 1.7. 1.500 € Miete gezahlt hätte, kam ich nicht zu einem Anspruch in der gewünschten Höhe. Weil aber die normale "Miete" (= Nutzungsausfallschaden) nicht eingeklagt werden sollte laut Mandant, habe ich dann nur Klage gegen den neuen Mieter auf Herausgabe der Lagerhalle erhoben vor dem LG Bonn.

Wie sieht euer praktischer Teil in NRW so aus?


Unabhängig davon, wie man sich beim MietV entscheidet, besteht ein Herausgabeanspruch. Entweder aus 546 (wegen Kündigung) oder 985 (mangels RzB in Form des MietV). Oder? 

Beim Schaden habe ich genau wie Du argumentiert. Es bestand entweder noch das MietV mit dem S oder das mit der Dittert Bau, je nach Argumentation. Und ab dem 1.7 gab es keine Interessenten mehr. Gewinnchancen werden gerade nicht geschützt. 

In der Zweckmäßigkeit habe ich relativ viel zu 93 ZPO geschrieben, weil der Mandant ja unbedingt eine ihn treffende Kostenfolge vermeiden wollte. Hatte keine Zeit mehr, da im Kommentar nach zu gucken. Hab aber gesagt, dass es keiner außergerichtlichen Geltendmachung mehr bedarf, da im Vorfeld bereits abgelehnt bzw keine Reaktion mehr. 

Einstweiligen RS habe ich verneint, kurz 940a zpo analog angesprochen (stand IM Palandt, dass der tlw auch auf Gewerberaummiete angewendet wird...). Aber keine Gefahr iSd. Norm.

Da ich den MietV verneint habe, habe ich noch kurz was zu möglichen Gegenansprüchen des S gesagt aus 812. 

Ansonsten Klage vor dem LG Bonn. 

Für den praktischen Teil hatte ich kaum noch Zeit. Rubrum passt, dann wurde es schluderig. Sachverhalt habe ich sehr gestrafft geschrieben, aber immerhin mit Beweisangeboten (wenn auch sehr oberflächlich). In der rechtlichen Würdigung habe ich nur eine Einleitung geschrieben und dann auf das Gutachten verwiesen, denn die Zeit war um...

Aber keine Ahnung, ob das so Sinn ergibt...
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Rutmar hh
Unregistered
 
#47
02.08.2019, 19:00
Hier mal meine Lösung von heute:
Mandantenbegehren
Rechtsbehelfsstation
Klagebegründungsfrist abgelaufen, keine Wiedereinsetzung möglich, da ebenfalls Frist verpasst, keine Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzung mangels Verschulden. Aber Vortrag trotzdem möglich, aber Beachtung von 296 zpo. Hier erledigungserklärung, also übliche Prüfung 
Zulässigkeit Klage 
Klageänderung 264 nr.2, feststellungsinteresse, 261 abs. 3 nr. 2
schlüssigkeit Klage
Zulässigkeit ursprüngliche Klage 
29a kann dahinstehen, da ohnehin in Saarbrücken, daneben 13,35 gmbhg 
Begründetheit ursprüngliche Klage
Anspruch gem. 564 abs.1 o. 2?
Beendigung Mietverhältnis?
Grds nicht ordentlich kündbar, da befristet
Aber 111 inso?
Voraussetzungen plus, Veräußerung und Übergang nach 566
Frist richtet sich nach 580a abs.1 nr.3
Also bis 3.7 möglich.
Erste Kündigung also fristgerecht, 2. nicht
Daher frage ob sich 1.kündigung gegen richtigen Empfänger gerichtet hat, was sich danach beurteilt ob Vertrag wirksam übergegangen ist. Bezüglich Vertrag beweisbarkeit
Hier dann 5 des Mietvertrages auslegen, ob zustimmungserfodernis des Vermieters besteht
Mandantengünstige Auslegung, also nein.
Damit ist Vertrag wirksam übergegangen und die erste Kündigung ging an den falschen, die zweite war verfristet.
Kann von Kläger ggf. Schriftform wegen mangelnder Bestimmtheit an sich angreift,sodass 550 greift u wiederum ordentliche Kündigung möglich ist, nein
Kündigung also unwirksam Anspruch scheitert 
985 scheitert auch am Vertrag, genau wie andere Ansprüche
 Ansprüche gegen den anderen Typen :
311a abs.2, 311; 241 abs.2
Vertragsübernahme gesetzlich nicht geregelt, aber möglich Vertragsfreiheit 
Pflichtverletzung ja
Hier Problem beweisbarkeit 
4 Augen Gespräch nein, Abberufung als Geschäftsführer und dann Zeuge, oder aber parteivernehmung
Rest geht durch
Andere Ansprüche nein, 823 schützt Vermögen, 826 minus
Zweckmäßigkeit
Als neuer Anwalt legitimieren
Problem präklusion 
296 gilt nicht für rechtsansichten, bzgl dem übernahmevertrag aber schon
Daher Flucht in die Säumnis, nein da 708 nr.3 bzw 344
Besser zwischenfeststellungswiderklage 256 abs.2 das Vertrag besteht, dann keine präklusion
Daneben streitverkündung bzgl dem anderen Typen
Dann halt die Schriftsätze.
Wie habt ihr es gemacht?
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Durchfall-wegen-Durchfallen
Unregistered
 
#48
02.08.2019, 19:10
Die Atmosphäre am OLG Köln ist auch so schlimm. Habe heute den ganzen Tag nur noch geweint. Wenn das alles hier vorbei ist, bin ich reif für die Klapse.

Dachte die Diss sei ne Belastung gewesen. Aber die Z1...
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Zirbel NRW
Unregistered
 
#49
02.08.2019, 19:33
Das war wieder nichts. Vom Umfang machbar, aber keine vernünftige Idee gehabt, worauf das hinauslaufen sollte. Wenn das so weitergeht, wird das nichts mit der Verbesserung. Noch dazu bin ich aus völlig unerfindlichen Gründen viel nervöser als im Erstversuch. Dabei ist eine „Falltiefe“ auf knapp 8,6 Punkte wohl objektiv kein Drama, aber ich würde mich schon schwer ärgern, wenn die 9 wieder nicht gerissen wird.
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Gast
Unregistered
 
#50
02.08.2019, 19:36
Wie mir die Verbesserer auf den Keks gehen, die Mehrzahl hat hier andere Probleme. Ihr müsst auch nicht ständig betonen, dass ihr Verbesserer seid.
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