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  5. Klausuren August 2019
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Klausuren August 2019
Dubio
Unregistered
 
#31
01.08.2019, 20:04
(01.08.2019, 18:03)Gast NRW 2323 schrieb:  
(01.08.2019, 17:20)GastNRW111 schrieb:  Ich verstehe nicht, wie man das hätte vernünftig aufbauen sollen. Wenn der Klage stattgegeben werden muss, dann kann ich nur auf die Pflichtverletzungen eingehen, die der Bekl tatsächlich begangen hat. Oder? Ich kann doch nicht in einem Urteil ewig prüfen, was dem Bekl alles  vorgeworfen, aber von ihm ordnungsgemäß erledigt wurde. Dann müssten alle Vorwürfe des Kl durchgreifen. Ist das echt so? Hätte das Gericht wirklich keine Fristverlängerung gewähren müssen? Durfte der Bekl dem Termin fernbleiben? Abwegig. 

Wenn ich die Klage nun abweisen will, dann MUSS ich sofort zum kausalen Schaden springen und inzidient prüfen, ob eine Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, weil das Urteil auf Fehlverhalten des Bekl beruht (und nicht auf Gesetzesverletzungen). Dann darf ich aber nur solche Verletzungen des Gesetzes prüfen, die ich auch bejahen werde. Will ich alle Aspekte ansprechen, dann müssen alle Vorwürfen des Klägers in Wirklichkeit Verstöße des Gerichts sein und der Bekl muss einwandfrei gehandelt haben. Aber ist das so, insb im Hinblick auf die fehlende Sofortige Beschwerde?

Bin völlig verwirrt.

Hmmm...?
Ich hab das iRv 675, 611, 280 I so gemacht:
SV: RA-Mandat
PflV: nicht-erscheinen zum einspruchstermin
- war nicht in Ordnung, weil keine Befangenheit (Richter durfte selbst entscheiden, weil offensichtlich unzulässig)
   - weil: musste keine Fristverlängerung gewähren 
   - und Termin nicht verlegen
Kausaler Schäden:
- kausalität (+) weil wenn RA vorgetragen hätte, wäre Klage abgewiesen worden (da das ganze zur sittenwiedeigkeit...)
- Schaden nur iHv 300.000, weil mehr hätte es sonst auch nicht gegeben, weil Pflicht zur Rückzahlung der 100.000 aus 812

Ja, so hab ich das auch gesehen. Allerdings hätte man ggf. nochmal im Schaden die Wirkungen des VU problematisieren müssen.
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Zirbel nrw
Unregistered
 
#32
01.08.2019, 21:10
Zur Lösung nichts. Nur Unverständnis darüber, dass die neueren Klausuren bis zum Gehtnichtmehr vollgestopft sind. In den Übungsklausuren aus 2012/13/14 konnte man zumindest mal in Ruhe eine AGB auslegen oder eine knifflige Rechtsfrage ausführlich behandeln. Das geht jetzt nicht mehr, wenn man fertig werden will. Zeugt es neuerdings von juristischer Qualität, möglichst viel zusammenhanglose und zumindest in der Kombination völlig praxisferne Scheiße in einer bestimmten Zeit oberflächlich  durchquirlen zu können?

Ich erwäge, den Verbesserungsversuch abzubrechen. Hatte gedacht, ich hätte einen üblen Durchgang erwischt, aber das ist ja nur so ein Quark. Da geh ich lieber schwimmen.
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Dubio
Unregistered
 
#33
01.08.2019, 22:06
Ja, das ist echt ziemlich krass geworden. Hatte in der Vorbereitung auch viele ältere Klausuren. Die waren wirklich noch machbar. Ein VB ist dieser Tage vermutlich ein Gut von vor 10 Jahren. Das ist schon wirklich fies.
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Gast
Unregistered
 
#34
01.08.2019, 22:22
Diese Millenials, nur am jammern.
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oh man
Unregistered
 
#35
02.08.2019, 11:32
(01.08.2019, 22:22)Gast schrieb:  Diese Millenials, nur am jammern.



Sagt wahrscheinlich der Babyboomer, der 1990 noch 9 Seiten Aktenauzug hatte und heute richtig auf den Putz haut. Mit seinen 9,4 Punkten, die heute ungefähr 4,2 Wert sind.
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Gastnrw2
Unregistered
 
#36
02.08.2019, 12:37
(02.08.2019, 11:32)oh man schrieb:  
(01.08.2019, 22:22)Gast schrieb:  Diese Millenials, nur am jammern.



Sagt wahrscheinlich der Babyboomer, der 1990 noch 9 Seiten Aktenauzug hatte und heute richtig auf den Putz haut. Mit seinen 9,4 Punkten, die heute ungefähr 4,2 Wert sind.

Vor allem, da die Millenials nach der Definition heute zwischen 18 und höchstens 24 Jahre alt sind. In dem Alter schon das Ref durchzuhaben, Hut ab, dann dürfen sie auch über die Klausuren meckern wie sie wollen. Haben sie sich redlich verdient.
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Beppo3
Unregistered
 
#37
02.08.2019, 14:40
Tja, heute sprang der Funke nicht über. Objektiv war die sicherlich in Ordnung, ich stand aber im Prinzip fünf Stunden lang auf dem Schlauch und habe mir was zusammenfantasiert. Das kann aber nicht zu Lasten der Klausur gehen, schätze ich.
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NRW12345
Unregistered
 
#38
02.08.2019, 14:50
Kurzzusammenfassung:

A vermietet eine Lagerhalle an B. A wird insolvent und C erwirbt das Grundstück. Im Mietvertrag zwischen A und B steht, dass der Mieter die mietsache an Dritte untervermieten kann, wenn schriftliches Einverständnis, bzw. Ein Dritter in den MietV eintreten kann, wenn der Dritte vorher 12.000 Euro (die gesamte Jahresmiete) bezahlt bzw sich hierzu schriftlich verpflichtet. Es gab ne doppelte Schriftformklausel. Vertrag war nen Individualvertrag. B vereinbart mit D, dass dieser an seiner Stelle ins Mietverhältnis eintritt.
C kündigt erst B, der sagt, er sei nicht mehr Mieter, und dann D. D zahlt in der Folgezeit die Monatsmiete, die C annimmt. 
Etwa einen Monat vor dem Termin, zu dem C gekündigt hat, kommt der E, der statt 1000 Euro 1500 Euro Miete zahlen will. C fordert D nochmals zur Räumung auf, was nicht erfolgt. 

C als Mandant möchte Räumung des Grundstücks durch D und Zahlung des Differenzbetrags von 500 Euro pro Monat, welche E ihm geboten hat. E hat vor dem Termin, zu dem der C dem D gekündigt hat, schon eine andere Halle angemietet. Weitere Interessenten gibt es nicht. 

Ausgeschlossen waren Ansprüche aus GoA, 1004, Bereicherungsr und Deliktsr. 

Auf 108, 109 und 111 inso wurde hingewiesen.
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NRW
Unregistered
 
#39
02.08.2019, 15:19
Danke für die Zusammenfassung!
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indubio(GPAHH)
Junior Member
**
Beiträge: 21
Themen: 0
Registriert seit: Jul 2019
#40
02.08.2019, 15:40
(02.08.2019, 14:40)Beppo3 schrieb:  Tja, heute sprang der Funke nicht über. Objektiv war die sicherlich in Ordnung, ich stand aber im Prinzip fünf Stunden lang auf dem Schlauch und habe mir was zusammenfantasiert. Das kann aber nicht zu Lasten der Klausur gehen, schätze ich.

Ging mir auch so. 

Im GPA-Bereich war der Fall übrigens abgewandelt: Mietobjekt war eine Hausfassade, an der eine Werbetafel angebracht war und etwas geänderter SV. 



Ausgeschlossen war leider nichts...
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