13.10.2026, 15:27
Hallo zusammen,
ich hätte eine kurze Frage zur Zustellung der Ladung zur mündlichen Prüfung bzw. zur Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse bei Wiederholern (zuvor durchgefallen).
Derzeit kursiert das Gerücht, dass Wiederholer die Ladung zur mündlichen Prüfung grundsätzlich per Zustellungsurkunde (gelber Brief) erhalten, unabhängig davon, ob sie bestanden haben oder nicht.
Weiß jemand, ob das tatsächlich so gehandhabt wird oder ob die Zustellungsart Rückschlüsse auf das Prüfungsergebnis zulässt bei Wiederholern?
Vielen Dank für eure Rückmeldungen!
ich hätte eine kurze Frage zur Zustellung der Ladung zur mündlichen Prüfung bzw. zur Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse bei Wiederholern (zuvor durchgefallen).
Derzeit kursiert das Gerücht, dass Wiederholer die Ladung zur mündlichen Prüfung grundsätzlich per Zustellungsurkunde (gelber Brief) erhalten, unabhängig davon, ob sie bestanden haben oder nicht.
Weiß jemand, ob das tatsächlich so gehandhabt wird oder ob die Zustellungsart Rückschlüsse auf das Prüfungsergebnis zulässt bei Wiederholern?
Vielen Dank für eure Rückmeldungen!
13.10.2026, 21:23
Da kursiert kein Gerücht.
Wiederholer bekommen in Hessen immer den gelben Brief.
15.10.2026, 11:39
(13.10.2026, 15:27)examen2026 schrieb: Hallo zusammen,
ich hätte eine kurze Frage zur Zustellung der Ladung zur mündlichen Prüfung bzw. zur Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse bei Wiederholern (zuvor durchgefallen).
Derzeit kursiert das Gerücht, dass Wiederholer die Ladung zur mündlichen Prüfung grundsätzlich per Zustellungsurkunde (gelber Brief) erhalten, unabhängig davon, ob sie bestanden haben oder nicht.
Weiß jemand, ob das tatsächlich so gehandhabt wird oder ob die Zustellungsart Rückschlüsse auf das Prüfungsergebnis zulässt bei Wiederholern?
Vielen Dank für eure Rückmeldungen!
Das steht in den FAQ https://justizpruefungsamt.hessen.de/sit...4.2023.pdf
15.10.2026, 17:01
(15.10.2026, 11:39)JanK schrieb:(13.10.2026, 15:27)examen2026 schrieb: Hallo zusammen,
ich hätte eine kurze Frage zur Zustellung der Ladung zur mündlichen Prüfung bzw. zur Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse bei Wiederholern (zuvor durchgefallen).
Derzeit kursiert das Gerücht, dass Wiederholer die Ladung zur mündlichen Prüfung grundsätzlich per Zustellungsurkunde (gelber Brief) erhalten, unabhängig davon, ob sie bestanden haben oder nicht.
Weiß jemand, ob das tatsächlich so gehandhabt wird oder ob die Zustellungsart Rückschlüsse auf das Prüfungsergebnis zulässt bei Wiederholern?
Vielen Dank für eure Rückmeldungen!
Das steht in den FAQ https://justizpruefungsamt.hessen.de/sit...4.2023.pdf
Ja ich weiß, dort steht allerdings nur etwas von Verbesseren. Oder sind Wiederholer auch Verbesserer?
29.10.2026, 08:00
(15.10.2026, 17:01)examen2026 schrieb:(15.10.2026, 11:39)JanK schrieb:(13.10.2026, 15:27)examen2026 schrieb: Hallo zusammen,
ich hätte eine kurze Frage zur Zustellung der Ladung zur mündlichen Prüfung bzw. zur Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse bei Wiederholern (zuvor durchgefallen).
Derzeit kursiert das Gerücht, dass Wiederholer die Ladung zur mündlichen Prüfung grundsätzlich per Zustellungsurkunde (gelber Brief) erhalten, unabhängig davon, ob sie bestanden haben oder nicht.
Weiß jemand, ob das tatsächlich so gehandhabt wird oder ob die Zustellungsart Rückschlüsse auf das Prüfungsergebnis zulässt bei Wiederholern?
Vielen Dank für eure Rückmeldungen!
Das steht in den FAQ https://justizpruefungsamt.hessen.de/sit...4.2023.pdf
Ja ich weiß, dort steht allerdings nur etwas von Verbesseren. Oder sind Wiederholer auch Verbesserer?
Auch wenn's sich "nur" um FAQ des JPA:
- Wortlaut (-): gibt ja schon nichts zu verbessern.
- Telos? Wohl (-), Möglich, wenn‘s dem JPA darum ginge bestimmte Fristen sicher nachweisen zu wollen - der Unterschied ist nur, dass das bei Verbesserern wohl an der mit der Rücktrittsmöglichkeit verbundenen Pflicht zur Rückerstattung liegt (40% vs 20/0% Rückerstattung - Rücktritt vor Bekanntgabe schriftl. Prüfungsergebnisse vs innerhalb 2 Tagen nach Bekanntgabe, vgl. § 52a JAG: https://justizpruefungsamt.hessen.de/sit...rung_1.pdf).
Ich wüsste nicht, wieso dahingehend beim Bestehen iR Wiederholungsversuch ein wesentlicher Unterschied zum Bestehen iR regulären Versuchs bestünde - aber vielleicht übersehe ich grad auch eine aus JPA Sicht vergleichbar relevante Frist.
Meine These ist jedenfalls: wenn diese Woche - also bis zum 31. Okt - kein Nichtbestehensbescheid beim Wiederholer im Postfach liegt, kann er erst mal aufatmen. Zumindest der verbeamtete Wiederholer - das Ref Gehalt würde sonst für einen weiteren Monat bezahlt werden müssen:
[*]Nach § 53 Abs. 1 JAG endet das Beamtenverhältnis bei endgültigem Nichtbestehen mit Ablauf des Bekanntgabetages. Nach § 59 HBesG werden die Anwärterbezüge trotzdem bis zum Ende des betreffenden Kalendermonats weitergewährt.
[*]Denke das JPA ist allein deshalb dran bemüht, die Nichtbestehensbescheide bei wiederholtem Nichtbestehen noch vor Ablauf des Monats zustellen zu lassen.









