18.06.2019, 06:49
(17.06.2019, 23:19)Bln2019 schrieb: Ich habe die Sicherstellung sbgelehnt und eine Ersatzvornahme nach 6 I und 6 II VwVG geprüft. Prozessual war es für mich eine AK mit Annexantrag (als LK; bin mir nich 100 Prozent sicher, ob das so sauber ist)
Ich bin zum Ergebnis gekommen, dass die Ersatzvornahme (wohl) rechtmäßig war, da es um Gefahrbeseitigung auf Primärebebe ging. Allerdings waren die Kosten nicht erstattungsfähig, da die Heranziehung des Mandanten unverhältnismäßig war (Sondererlaubnis, kein Parkplatz, vor Arztpraxis geparkt, keine Beschwerden)
Damit war KB rw. Die Bezahlung der 273 Euro durch den Mandanten erfolgte damit ohne R-Grund. Klage damit begründet.
hab ich auch so gemacht
18.06.2019, 11:03
Also ich habe als Anspruchsgrundlage den Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch genommen. Der wird wohl nicht als eigenständig Leistungsklage angesehen, sondern "nur" als Annexantrag. Kann ich nicht wirklich nachvollziehen, da ein weiterer Antrag zu einem weiteren Streitgegenstand und zu einer Klagehäufung führen sollte. Letztlich nicht so entscheidend, da der Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch prozessual ausdrücklich privilegiert ist (§ 113 I 2 VwGO).
18.06.2019, 12:04
Für alle, die sich für den Fall interessieren, der gestern in NRW lief:
Es war ein Anwaltsgutachten zu entwerfen hinsichtlich der Erfolgsaussichten einer bereits beim VG erhobenen Klage mit gestelltem Wiedereinsetzungsantrag.
Mandant Herr M. bittet um Rechtsberatung, möchte anwaltlich vor Gericht vertreten werden und schildert folgenden Fall:
M. ist schwerstbehindert und verfügt über eine Sondergenehmigung in Form eines EU-Parkausweises gemäß § 46 VwV StVO (Norm wurde hinten abgedruckt), welcher bis 2023 gültig ist.
[1. Schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung kann gestattet werden,
Im März parkte M. seinen PKW morgens gegen 10 Uhr im eingeschränkten Halteverbot (das Verkehrszeichen war sichtbar), da er einen Arzttermin wahrnehmen musste und keine anderweitigen Parkplätze in der Nähe verfügbar waren. Nach dem Arzttermin musste er gegen ca. 11:42 Uhr feststellen, dass sein Auto weg war und kontaktierte das Ordnungsamt der Stadt D. Man teilte ihm mit, sein PKW sei wegen verkehrswidrigem Parken abgeschleppt worden durch das beauftragte Unternehmen X.
M. nahm sich daraufhin ein Taxi und holte sein Auto dort ab. Dabei fertige er ein Foto an, um den Zustand seines Fahrzeugs zu dokumentieren.
In der Folgezeit schrieb er der Stadt D. (unaufgefordert) einen Brief und legte da, dass es sich um ein Versehen gehandelt haben müsse, da er schließlich über eine Sondergenehmigung verfüge, die ihn zum dortigen Parken berechtige etc.
Als Antwort der Stadt D. erhielt M. am 26.04.2019 einen Kostenbescheid i. H. v. 164,95 € (? nicht mehr ganz sicher wegen der Höhe) und der Aufforderung, diesen Betrag auf das Konto der Stadt D. zu überweisen.
Der M wollte sich natürlich gegen den Bescheid wehren, erlitt allerdings am 11.05.2019 einen Herzinfarkt und musste operiert werden.
Dabei lag er auf der Intensivstation, auf der er weder telefonieren, noch Besuch empfangen durfte. Am 26.05.2019 wurde er auf die normale Station des Krankenhauses verlegt und am 29.05.2019 folgte seine Entlassung.
Als er nicht mehr so viel um die Ohren hatte, fiel ihm der Kostenbescheid wieder ein und er brachte am 03.06.2019 seine selbstverfasste Klage zu Gericht und warf sie in den dortigen Briefkasten ein.
Auf Nachfrage des Anwalts gibt er an, sich nicht mehr daran erinnern zu können, ob er den Parkausweis hinter die Windschutzscheibe gelegt hatte. Aber er mache das schließlich immer so.
Auf Nachfrage gab er an, sich auch nicht mehr erinnern zu können, ob der Parkausweis beim Abholen des PKWs beim Abschleppunternehmen auf dem Boden des Autos gelegen hatte.
Er bietet von sich aus aber ein Foto an, welches beweisen soll, dass zum Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme zwei freie Parkplätze zur Verfügung gestanden hätten. Das Foto von dem Tag habe ein Anwohner der Straße aus dem Fenster seines Wohnzimmers heraus geschossen.
Als Anlagen waren der Kostenbescheid und die Klageschrift abgedruckt.
Inhalt des Kostenbescheids etwas gekürzt:
[Ermächtigungsgrundlage wurde natürlich zu Prüfungszwecken nicht abgedruckt]
Es folgte eine vollständige Begründung, mit den Angaben, die Kosten seien von dem Abschleppdienst wie folgt zu berechnen gewesen: 75€ je angebrochene Stunden + eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 14,95 €
Der Abschleppdienst sei um 10:17 Uhr angefordert worden und um 11:32 Uhr sei das Auto auf dem Hof des Unternehmens abgeladen worden.
Es habe kein Parkausweis hinter der Frontscheibe ausgelegen und der sichere Verkehrsfluss sei durch den PKW des M. konkret gefährdet worden, da Lieferfahrzeuge nicht auf der Parkplatzfläche halten konnten. Zudem sei ein bloßes Umsetzen des Fahrzeugs nicht möglich gewesen, da keine Alternativen Parkplätze zu diesem Zeitpunkt verfügbar waren.
Es folgte eine Rechtsmittelbelehrung
Inhalt der Klageschrift vom 03.06.2019 etwas gekürzt:
Aufhebung des Bescheids + Antrag auf Wiedereinsetzung
- M habe die Frist versäumt, weil er im Krankenhaus war
- M. verfüge über die erforderliche Parkgenehmigung, daher sei der Bescheid bzw das Abschleppen rechtswidrig.
- der Mitarbeiter des Ordnungsamt habe nicht einmal versucht, ihn als Halter zu ermitteln und zu kontaktieren, obwohl das zumutbar war
- eine bloße Umsetzung sei möglich gewesen, da in der Straße zwei Parkplätze frei gewesen wären
- insgesamt sei der Kostenbescheid jedenfalls unverhältnismäßig, da der M. schließlich die erforderliche Sondergenehmigung habe
Unter der abgedruckten Klage befand sich ein Vermerk, dass das Gericht darauf hingewiesen hat, der M müsse seine Erkrankung noch glaubhaft machen.
Es folgte sodann eine Stellungnahme der Stadt D. auf die Klage, der zuständige Mitarbeiter des Ordnungsamts sei noch einmal hinsichtlich des Parkausweises angehörte worden.
Dieser äußerte, er könne sich nicht mehr so gut erinnern. Er habe das Auto jedenfalls einmal komplett umgangen und keinen Ausweis sehen können. Er könne sich aber noch gut daran erinnern, dass eine Parkscheibe auslag, auf der 10 Uhr eingestellt war. Dies habe ihn sehr verwundert, da die Parkfläche schließlich nicht dafür vorgesehen war.
Auch der Mitarbeiter des Abschleppunternehmens wurde befragt, hatte aber keine Erinnerungen mehr.
Letztlich wurde das Protokoll von dem Tag der Maßnahme abgedruckt. Danach befand sich bereits ein Lieferfahrzeug mitten auf dem rechten Fahrbahnstreifen und parkte dort, weshalb andere Fahrzeuge dieses umfahren mussten und der Verkehr ins Stocken geriet (oder zumindest behindert wurde). Der Abschleppdienst wurde um 10:17 Uhr angefordert, dieser hat um 10:32 Uhr mit dem Aufladen des PKWs begonnen und war um 10:40 Uhr fertig damit (Ende des Abschleppvorgangs vor Ort). Freie Parkplätze seien nicht vorhanden gewesen. Ein vorheriger Versuch, den Halter zu ermitteln, sei nicht unternommen worden.
Es folgte dann noch ein Vermerk des Rechtsanwalts. 1. Auf dem Foto des M, welches dieser angefertigt hatte, als er sein Fahrzeug beim Abschleppdienst abholte, war lediglich zu sehen, dass eine Parkscheibe hinter der Windschutzscheibe ausgelegt war.
2. Auf dem Foto des Anwohners der Straße ist zu erkennen, dass zwei freie Parkplätze in der Straße vorhanden waren. Aus den Meta-Daten dieses Bildes kann entnommen werden, dass das Foto von dem Tag des Abschleppvorgangs stammt und um 10:42 Uhr angefertigt worden ist.
So, ich denke das war der Fall (zumindest aus meiner Erinnerung) ;)
Es war ein Anwaltsgutachten zu entwerfen hinsichtlich der Erfolgsaussichten einer bereits beim VG erhobenen Klage mit gestelltem Wiedereinsetzungsantrag.
Mandant Herr M. bittet um Rechtsberatung, möchte anwaltlich vor Gericht vertreten werden und schildert folgenden Fall:
M. ist schwerstbehindert und verfügt über eine Sondergenehmigung in Form eines EU-Parkausweises gemäß § 46 VwV StVO (Norm wurde hinten abgedruckt), welcher bis 2023 gültig ist.
[1. Schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung kann gestattet werden,
a) an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist (Zeichen 286, 290.1), bis zu drei Stunden zu parken. Antragstellern kann für bestimmte Haltverbotsstrecken eine längere Parkzeit genehmigt werden. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe (§ 13 Absatz 2 Nr. 2, Bild 318) ergeben,
2. Die Berechtigung ist entweder durch den EU-einheitlichen Parkausweis für behinderte Menschen (vgl. Nummer IX 1 Buchstabe b zu § 45 Absatz 1 bis 1e) oder durch einen besonderen Parkausweis, den das zuständige Bundesministerium im Verkehrsblatt bekannt gibt, nachzuweisen. Der Ausweis muss gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht sein.]
Im März parkte M. seinen PKW morgens gegen 10 Uhr im eingeschränkten Halteverbot (das Verkehrszeichen war sichtbar), da er einen Arzttermin wahrnehmen musste und keine anderweitigen Parkplätze in der Nähe verfügbar waren. Nach dem Arzttermin musste er gegen ca. 11:42 Uhr feststellen, dass sein Auto weg war und kontaktierte das Ordnungsamt der Stadt D. Man teilte ihm mit, sein PKW sei wegen verkehrswidrigem Parken abgeschleppt worden durch das beauftragte Unternehmen X.
M. nahm sich daraufhin ein Taxi und holte sein Auto dort ab. Dabei fertige er ein Foto an, um den Zustand seines Fahrzeugs zu dokumentieren.
In der Folgezeit schrieb er der Stadt D. (unaufgefordert) einen Brief und legte da, dass es sich um ein Versehen gehandelt haben müsse, da er schließlich über eine Sondergenehmigung verfüge, die ihn zum dortigen Parken berechtige etc.
Als Antwort der Stadt D. erhielt M. am 26.04.2019 einen Kostenbescheid i. H. v. 164,95 € (? nicht mehr ganz sicher wegen der Höhe) und der Aufforderung, diesen Betrag auf das Konto der Stadt D. zu überweisen.
Der M wollte sich natürlich gegen den Bescheid wehren, erlitt allerdings am 11.05.2019 einen Herzinfarkt und musste operiert werden.
Dabei lag er auf der Intensivstation, auf der er weder telefonieren, noch Besuch empfangen durfte. Am 26.05.2019 wurde er auf die normale Station des Krankenhauses verlegt und am 29.05.2019 folgte seine Entlassung.
Als er nicht mehr so viel um die Ohren hatte, fiel ihm der Kostenbescheid wieder ein und er brachte am 03.06.2019 seine selbstverfasste Klage zu Gericht und warf sie in den dortigen Briefkasten ein.
Auf Nachfrage des Anwalts gibt er an, sich nicht mehr daran erinnern zu können, ob er den Parkausweis hinter die Windschutzscheibe gelegt hatte. Aber er mache das schließlich immer so.
Auf Nachfrage gab er an, sich auch nicht mehr erinnern zu können, ob der Parkausweis beim Abholen des PKWs beim Abschleppunternehmen auf dem Boden des Autos gelegen hatte.
Er bietet von sich aus aber ein Foto an, welches beweisen soll, dass zum Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme zwei freie Parkplätze zur Verfügung gestanden hätten. Das Foto von dem Tag habe ein Anwohner der Straße aus dem Fenster seines Wohnzimmers heraus geschossen.
Als Anlagen waren der Kostenbescheid und die Klageschrift abgedruckt.
Inhalt des Kostenbescheids etwas gekürzt:
[Ermächtigungsgrundlage wurde natürlich zu Prüfungszwecken nicht abgedruckt]
Es folgte eine vollständige Begründung, mit den Angaben, die Kosten seien von dem Abschleppdienst wie folgt zu berechnen gewesen: 75€ je angebrochene Stunden + eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 14,95 €
Der Abschleppdienst sei um 10:17 Uhr angefordert worden und um 11:32 Uhr sei das Auto auf dem Hof des Unternehmens abgeladen worden.
Es habe kein Parkausweis hinter der Frontscheibe ausgelegen und der sichere Verkehrsfluss sei durch den PKW des M. konkret gefährdet worden, da Lieferfahrzeuge nicht auf der Parkplatzfläche halten konnten. Zudem sei ein bloßes Umsetzen des Fahrzeugs nicht möglich gewesen, da keine Alternativen Parkplätze zu diesem Zeitpunkt verfügbar waren.
Es folgte eine Rechtsmittelbelehrung
Inhalt der Klageschrift vom 03.06.2019 etwas gekürzt:
Aufhebung des Bescheids + Antrag auf Wiedereinsetzung
- M habe die Frist versäumt, weil er im Krankenhaus war
- M. verfüge über die erforderliche Parkgenehmigung, daher sei der Bescheid bzw das Abschleppen rechtswidrig.
- der Mitarbeiter des Ordnungsamt habe nicht einmal versucht, ihn als Halter zu ermitteln und zu kontaktieren, obwohl das zumutbar war
- eine bloße Umsetzung sei möglich gewesen, da in der Straße zwei Parkplätze frei gewesen wären
- insgesamt sei der Kostenbescheid jedenfalls unverhältnismäßig, da der M. schließlich die erforderliche Sondergenehmigung habe
Unter der abgedruckten Klage befand sich ein Vermerk, dass das Gericht darauf hingewiesen hat, der M müsse seine Erkrankung noch glaubhaft machen.
Es folgte sodann eine Stellungnahme der Stadt D. auf die Klage, der zuständige Mitarbeiter des Ordnungsamts sei noch einmal hinsichtlich des Parkausweises angehörte worden.
Dieser äußerte, er könne sich nicht mehr so gut erinnern. Er habe das Auto jedenfalls einmal komplett umgangen und keinen Ausweis sehen können. Er könne sich aber noch gut daran erinnern, dass eine Parkscheibe auslag, auf der 10 Uhr eingestellt war. Dies habe ihn sehr verwundert, da die Parkfläche schließlich nicht dafür vorgesehen war.
Auch der Mitarbeiter des Abschleppunternehmens wurde befragt, hatte aber keine Erinnerungen mehr.
Letztlich wurde das Protokoll von dem Tag der Maßnahme abgedruckt. Danach befand sich bereits ein Lieferfahrzeug mitten auf dem rechten Fahrbahnstreifen und parkte dort, weshalb andere Fahrzeuge dieses umfahren mussten und der Verkehr ins Stocken geriet (oder zumindest behindert wurde). Der Abschleppdienst wurde um 10:17 Uhr angefordert, dieser hat um 10:32 Uhr mit dem Aufladen des PKWs begonnen und war um 10:40 Uhr fertig damit (Ende des Abschleppvorgangs vor Ort). Freie Parkplätze seien nicht vorhanden gewesen. Ein vorheriger Versuch, den Halter zu ermitteln, sei nicht unternommen worden.
Es folgte dann noch ein Vermerk des Rechtsanwalts. 1. Auf dem Foto des M, welches dieser angefertigt hatte, als er sein Fahrzeug beim Abschleppdienst abholte, war lediglich zu sehen, dass eine Parkscheibe hinter der Windschutzscheibe ausgelegt war.
2. Auf dem Foto des Anwohners der Straße ist zu erkennen, dass zwei freie Parkplätze in der Straße vorhanden waren. Aus den Meta-Daten dieses Bildes kann entnommen werden, dass das Foto von dem Tag des Abschleppvorgangs stammt und um 10:42 Uhr angefertigt worden ist.
So, ich denke das war der Fall (zumindest aus meiner Erinnerung) ;)
18.06.2019, 13:41
Respekt, danke für die Zusammenfassung!
Ich füge nochmal meine 2 cents der Lösungsskizze hinzu, soweit ich mich noch an sie erinnern kann:
I. Mandantenbegehren
- Erfolgsaussicht der bereits anhängigen Klage
- Insbesondere Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO
- Abwehr der Inanspruchnahme aus dem Kostenbescheid, Mandant will nicht zahlen
- Insbesondere wegen der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 59 I 2 VwVG NRW
II. Gutachten
A. Erfolgsaussichten der Klage
I. Zulässigkeit
1. Verwaltungsrechtsweg 40 VwGO,
-keine Probleme, kurz was zu dem Privaten Abschleppunternehmer sagen.
2. Statthafte Klageart 42 I 1 VwGO
- Anfechtungsklage
3. Klagebefugnis 42 II VwGO
- Adressatentheorie
- Möglichkeit der Beeinträchtigung der Rechte aus der Genehmigung zum Parken
4. Klagefrist 74 VwGO
- Frist berechnet nach 57 II vwgo, 222 I ZPO, 187, 188, 193 BGB
- Frist abgelaufen
- Widereinsetzung nach 60 VwGO
- Hinderungsgrund > Herzinfarkt, Intensivstation, Ärztin verbietet telefonieren zwecks Genesung.
- Kein Verschulden, weil Herzinfarkt
- Antrag (+)
- Frist 2 Wochen (+)
- Glaubhaft machen 294 ZPO durch Ärztin Dr El Sayed
II. Begründetheit
Begründet, wenn der Bescheid RW und der M durch den Bescheid in Rechten verletzt 113 I 1 VwGO
1. EGL des Kostenbescheids
- 77 I VwVG NRW iVm 55 II VwVG NRW, 59 VwVG NRW
2. Formelle RM des Kostenbescheids
- sachliche Zuständigkeit nach 54 I VwVG als Vollzugsbehörde
- örtlich nach OBG
-Verfahren 28 I VwVfG (+)
- Schriftform 20 OBG
3. Materielle RM des Kostenbescheids
Materiell RM, wenn (rechtmäßige) Amtshandlung nach 77 I VwVG NRW und richtiger Kostengläubiger und Schuldner
a) EGL der Ersatzvornahme
- Abgrenzung zur Sichterstellung, nach OVG NRW aber Ersatzvornahme nach 59 VwVG NRW.
b) Formelle RM der Ersatzvornahme
-sachlich zuständig ist die Behörde die den (fiktiven) VA erlassen hat.
- Fraglich wer Verkehrsschild aufgestellt hat, da Ordnugnsbehörde nicht immer auch Straß0enverkehrsamt,
hier habe ich dann leider etwas geschlammpt und Eilzustdnigkeit nach 6 OBG NRW angenommen, keine Ahnung ob das richtig war.
- Verfahren, Anhärung nach 28 II Nr. 5 VwVfG NRW nicht nötig, da in Verwaltungsvollstreckung
c) Materielle RM der Ersatzvornahme
(1) 55 II VwVG NRW - Gegenwärtige Gefahr
lag ohne Probleme vor, da bereits Beeintröchtigung des Verkehrs eingetreten war, LKW mussten über Straßenbahnschienen fahren und wzeite Reihe Parken - habe ich leider dummerweise nach den Vorraussetzungen der Ersatzvornahme (EV) diskutiert.
(2) Vorauussetzungen der EV
aa) Handlungspflicht durch wegfahrgebot
Grundsätzlich Verbot, aber eventeuell Ausnahme wegen Genehmigung
aa) Genehmigung vorhanden
bb) Nach verwaltungsvorschrfit muss diese und die Parkuhr aber "Gut sichtbar hinter WIndschutzscheibe ausgelegt sein."
- Untersuchungsgrundsatz 86 vwgo wird keine Ergebnisse bringen, niemand kann sich daran erinnern.
- Materielle Beweislast nach Kommentar 108 VwGO Rn. 15 oder so bei Anfechtungsklage muss Behörde die Voraussetzungen beweisen
- Beweisprognose für Beklagte schlecht, da keine Erinnerung des Beamten und des Abschleppfahrers
- Beweisprognose Mandat bessser, da zwar kein Anscheinsbeweis, aber Beweiserleichterung, da er oft an diesem Platz parkt und er nach iegenen Angaben stets Parkuhr (die ja sicher auslag) und Parkausweis auflegt, daher lebenserfahrung dafür, dass es jetzt auch so gewesen sein könnte.
- Beklagte wird beweisfällig bleiben
cc) Vertretbare Handlung (+)
dd) weiter Voraussetzung von 59 +
(3) Ermessen
- Entschließungsermessen +
- Auswahlermessen +
- Kein Ermessensfehler wegen zweiten Parkplatz, da freie Parkplätze zur Zeit der Anordung nicht Nachweisbar, Foto war von 10:42 und die Maßnahme war bereits um 10:30 oder so beendet.
- Verhältnismäßigkeit keine Probleme, da nicht einmal eine Nummer zwecks Kontaktversuch ausgelegt war.
Ergebnis: Klage Zulässig und Begründet.
B. Erfolgsaussichten nach 80 V
I. Begründetheit (+), weil wegen Erfolgsaussicht in der Hauptsache, das Aussetzungsinteresse überwiegt.
II. Zulässigkeit
1. Statthaftigkeit +, da Anfechtungsklage in Hauptsache, aufschiebende Wirkung folgt aus 80 II Nr. 3 ivm 59 I S.2, nicht aber Nr. 1 da Kosten eng ausgelegt wird.
2. Befungnis analog 42 II VwGO, da wegen sofortiger Vollziehbarkeit Inanspruchnahme aus Zahlung folgt und Frist bereits abgelaufen war.
3. Rechtsschutzbedürfnis +, da Klage in Hauptsache nicht verfristet.
Ergebnis 80 V (+)
III. Zweckmäßigkeit
- Klage aufrecht erhalten, ergänzen des Vortrags zur Wiedereinsetzung unter Beweisangebot Ärztin
- Antrag auf anordung der aufschiebenden Wirkung
- 80 IV aussichtslos
- Originalvollmacht
IV.
blablabla, beantragen:
" Die Aufschiebende Wirkung .... anzuordnen."
Ferner wird die Klage in der Hauptsache aufrecht erhalten
I. Sacherhalt
lediglich vereinzelte Ergänzungen
II. Rechtliche Würdigung.
1. Wiedereinsetzung
2. Klage vor allem Beweislast
3. 80 V
(Insgesamt hab ich hier wohl ziemlich unsauber geschrieben, weil Zeitnot eintrat.)
Ich füge nochmal meine 2 cents der Lösungsskizze hinzu, soweit ich mich noch an sie erinnern kann:
I. Mandantenbegehren
- Erfolgsaussicht der bereits anhängigen Klage
- Insbesondere Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO
- Abwehr der Inanspruchnahme aus dem Kostenbescheid, Mandant will nicht zahlen
- Insbesondere wegen der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 59 I 2 VwVG NRW
II. Gutachten
A. Erfolgsaussichten der Klage
I. Zulässigkeit
1. Verwaltungsrechtsweg 40 VwGO,
-keine Probleme, kurz was zu dem Privaten Abschleppunternehmer sagen.
2. Statthafte Klageart 42 I 1 VwGO
- Anfechtungsklage
3. Klagebefugnis 42 II VwGO
- Adressatentheorie
- Möglichkeit der Beeinträchtigung der Rechte aus der Genehmigung zum Parken
4. Klagefrist 74 VwGO
- Frist berechnet nach 57 II vwgo, 222 I ZPO, 187, 188, 193 BGB
- Frist abgelaufen
- Widereinsetzung nach 60 VwGO
- Hinderungsgrund > Herzinfarkt, Intensivstation, Ärztin verbietet telefonieren zwecks Genesung.
- Kein Verschulden, weil Herzinfarkt
- Antrag (+)
- Frist 2 Wochen (+)
- Glaubhaft machen 294 ZPO durch Ärztin Dr El Sayed
II. Begründetheit
Begründet, wenn der Bescheid RW und der M durch den Bescheid in Rechten verletzt 113 I 1 VwGO
1. EGL des Kostenbescheids
- 77 I VwVG NRW iVm 55 II VwVG NRW, 59 VwVG NRW
2. Formelle RM des Kostenbescheids
- sachliche Zuständigkeit nach 54 I VwVG als Vollzugsbehörde
- örtlich nach OBG
-Verfahren 28 I VwVfG (+)
- Schriftform 20 OBG
3. Materielle RM des Kostenbescheids
Materiell RM, wenn (rechtmäßige) Amtshandlung nach 77 I VwVG NRW und richtiger Kostengläubiger und Schuldner
a) EGL der Ersatzvornahme
- Abgrenzung zur Sichterstellung, nach OVG NRW aber Ersatzvornahme nach 59 VwVG NRW.
b) Formelle RM der Ersatzvornahme
-sachlich zuständig ist die Behörde die den (fiktiven) VA erlassen hat.
- Fraglich wer Verkehrsschild aufgestellt hat, da Ordnugnsbehörde nicht immer auch Straß0enverkehrsamt,
hier habe ich dann leider etwas geschlammpt und Eilzustdnigkeit nach 6 OBG NRW angenommen, keine Ahnung ob das richtig war.
- Verfahren, Anhärung nach 28 II Nr. 5 VwVfG NRW nicht nötig, da in Verwaltungsvollstreckung
c) Materielle RM der Ersatzvornahme
(1) 55 II VwVG NRW - Gegenwärtige Gefahr
lag ohne Probleme vor, da bereits Beeintröchtigung des Verkehrs eingetreten war, LKW mussten über Straßenbahnschienen fahren und wzeite Reihe Parken - habe ich leider dummerweise nach den Vorraussetzungen der Ersatzvornahme (EV) diskutiert.
(2) Vorauussetzungen der EV
aa) Handlungspflicht durch wegfahrgebot
Grundsätzlich Verbot, aber eventeuell Ausnahme wegen Genehmigung
aa) Genehmigung vorhanden
bb) Nach verwaltungsvorschrfit muss diese und die Parkuhr aber "Gut sichtbar hinter WIndschutzscheibe ausgelegt sein."
- Untersuchungsgrundsatz 86 vwgo wird keine Ergebnisse bringen, niemand kann sich daran erinnern.
- Materielle Beweislast nach Kommentar 108 VwGO Rn. 15 oder so bei Anfechtungsklage muss Behörde die Voraussetzungen beweisen
- Beweisprognose für Beklagte schlecht, da keine Erinnerung des Beamten und des Abschleppfahrers
- Beweisprognose Mandat bessser, da zwar kein Anscheinsbeweis, aber Beweiserleichterung, da er oft an diesem Platz parkt und er nach iegenen Angaben stets Parkuhr (die ja sicher auslag) und Parkausweis auflegt, daher lebenserfahrung dafür, dass es jetzt auch so gewesen sein könnte.
- Beklagte wird beweisfällig bleiben
cc) Vertretbare Handlung (+)
dd) weiter Voraussetzung von 59 +
(3) Ermessen
- Entschließungsermessen +
- Auswahlermessen +
- Kein Ermessensfehler wegen zweiten Parkplatz, da freie Parkplätze zur Zeit der Anordung nicht Nachweisbar, Foto war von 10:42 und die Maßnahme war bereits um 10:30 oder so beendet.
- Verhältnismäßigkeit keine Probleme, da nicht einmal eine Nummer zwecks Kontaktversuch ausgelegt war.
Ergebnis: Klage Zulässig und Begründet.
B. Erfolgsaussichten nach 80 V
I. Begründetheit (+), weil wegen Erfolgsaussicht in der Hauptsache, das Aussetzungsinteresse überwiegt.
II. Zulässigkeit
1. Statthaftigkeit +, da Anfechtungsklage in Hauptsache, aufschiebende Wirkung folgt aus 80 II Nr. 3 ivm 59 I S.2, nicht aber Nr. 1 da Kosten eng ausgelegt wird.
2. Befungnis analog 42 II VwGO, da wegen sofortiger Vollziehbarkeit Inanspruchnahme aus Zahlung folgt und Frist bereits abgelaufen war.
3. Rechtsschutzbedürfnis +, da Klage in Hauptsache nicht verfristet.
Ergebnis 80 V (+)
III. Zweckmäßigkeit
- Klage aufrecht erhalten, ergänzen des Vortrags zur Wiedereinsetzung unter Beweisangebot Ärztin
- Antrag auf anordung der aufschiebenden Wirkung
- 80 IV aussichtslos
- Originalvollmacht
IV.
blablabla, beantragen:
" Die Aufschiebende Wirkung .... anzuordnen."
Ferner wird die Klage in der Hauptsache aufrecht erhalten
I. Sacherhalt
lediglich vereinzelte Ergänzungen
II. Rechtliche Würdigung.
1. Wiedereinsetzung
2. Klage vor allem Beweislast
3. 80 V
(Insgesamt hab ich hier wohl ziemlich unsauber geschrieben, weil Zeitnot eintrat.)
18.06.2019, 13:59
Ich skizziere auch noch mal die Problemfelder der Klausur aus meiner Sicht:
Innerhalb der Zulässigkeit
1. Statthafte Klageart
Liegt ein VA vor? VA Befugnis der Behörde hinsichtlich Kosten (VA als gewöhnliches Handlungsinstrument der Verwaltung, Über- und Unterordnungsverhältnis, zumindest formeller VA)
2. Klagefrist und Wiedereinsetzungsantrag
Die Klagefrist begann mit Zustellung des Bescheids am 26.04. Ende der Frist somit am 26.05. Das war aber ein Sonntag. Also Ende der Frist am nächsten Werktag, 27.05.
Zu diesem Zeitpunkt war M bereits wieder auf der normalen Krankenstation, durfte wieder telefonieren und Besuch empfangen. Fraglich, ob er daher auch noch rechtzeitig hätte Klage erheben können. Dann wäre Säumnis jedenfalls verschuldet gewesen und der Wiedereinsetzungsantrag wäre abzulehnen gewesen. Im Krankenhaus sollte man sich jedoch erholen dürfen, daher war er wohl auch noch unverschuldet bis zur Entlassung am 29.05. verhindert gewesen. Wiedereinsetzungsantrag dürfte gewährt werden.
3. Glaubhaftmachung
Bis wann kann eine Glaubhaftmachung der hinderrnden Umstände erfolgen?
Innerhalb der Begründetheit
1. formelle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids
Verfahren gem. § 28 eingehalten?
Keine Aufforderung zur Stellungnahme erfolgt, jedoch entbehrlich, da sich M. bereits mit seinem Brief zum Vorfall geäußert hatte
2. Rechtmäßigkeit des Abschleppvorgangs
- Abwägung Sicherstellung oder Ersatzvornahme?
- Ist das sichtbare Auslegen des Parkausweises als Bedingung der Sondergenehmigung zu verstehen? (Wortlaut ziemlich eindeutig)
- Beweislastverteilung hinsichtlich des (Nicht-) Ausliegens des Parkausweises
- Beweislastverteilung hinsichtlich der Möglichkeit einer Umsetzung des PKWs (Erforderlichkeit, mildestes Mittel)
- Beweiswert des Fotos des Anwohners, der die Straße erst 2 min. nach Ende des Abschleppvorgangs fotografiert hat
- Angemessenheit des Abschleppvorgangs, wenn nicht einmal der Versuch unternommen wurde, den Halter zu kontaktieren? -> wohl aber Lahmlegung der effektiven Gefahrenabwehr
3. Verhältnismäßigkeit des Kostenbescheids
Zwar war Abschleppmaßnahme im konkreten Fall rechtmäßig, jedoch kann der Kostenbescheid dennoch unverhältnismäßig sein
A-typischer Fall?
- - > wie wirkt sich hypothetisch vorliegende Genehmigung aus?
Ich wünsche allen, die den Durchgang mitgeschrieben haben, eine entspannte Zeit! Die haben wir uns redlich verdient.
Wir sehen uns dann in ca. drei Monaten hier wieder, um uns wegen der nahenden Ergebnisse verrückt zu machen... :P
Innerhalb der Zulässigkeit
1. Statthafte Klageart
Liegt ein VA vor? VA Befugnis der Behörde hinsichtlich Kosten (VA als gewöhnliches Handlungsinstrument der Verwaltung, Über- und Unterordnungsverhältnis, zumindest formeller VA)
2. Klagefrist und Wiedereinsetzungsantrag
Die Klagefrist begann mit Zustellung des Bescheids am 26.04. Ende der Frist somit am 26.05. Das war aber ein Sonntag. Also Ende der Frist am nächsten Werktag, 27.05.
Zu diesem Zeitpunkt war M bereits wieder auf der normalen Krankenstation, durfte wieder telefonieren und Besuch empfangen. Fraglich, ob er daher auch noch rechtzeitig hätte Klage erheben können. Dann wäre Säumnis jedenfalls verschuldet gewesen und der Wiedereinsetzungsantrag wäre abzulehnen gewesen. Im Krankenhaus sollte man sich jedoch erholen dürfen, daher war er wohl auch noch unverschuldet bis zur Entlassung am 29.05. verhindert gewesen. Wiedereinsetzungsantrag dürfte gewährt werden.
3. Glaubhaftmachung
Bis wann kann eine Glaubhaftmachung der hinderrnden Umstände erfolgen?
Innerhalb der Begründetheit
1. formelle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids
Verfahren gem. § 28 eingehalten?
Keine Aufforderung zur Stellungnahme erfolgt, jedoch entbehrlich, da sich M. bereits mit seinem Brief zum Vorfall geäußert hatte
2. Rechtmäßigkeit des Abschleppvorgangs
- Abwägung Sicherstellung oder Ersatzvornahme?
- Ist das sichtbare Auslegen des Parkausweises als Bedingung der Sondergenehmigung zu verstehen? (Wortlaut ziemlich eindeutig)
- Beweislastverteilung hinsichtlich des (Nicht-) Ausliegens des Parkausweises
- Beweislastverteilung hinsichtlich der Möglichkeit einer Umsetzung des PKWs (Erforderlichkeit, mildestes Mittel)
- Beweiswert des Fotos des Anwohners, der die Straße erst 2 min. nach Ende des Abschleppvorgangs fotografiert hat
- Angemessenheit des Abschleppvorgangs, wenn nicht einmal der Versuch unternommen wurde, den Halter zu kontaktieren? -> wohl aber Lahmlegung der effektiven Gefahrenabwehr
3. Verhältnismäßigkeit des Kostenbescheids
Zwar war Abschleppmaßnahme im konkreten Fall rechtmäßig, jedoch kann der Kostenbescheid dennoch unverhältnismäßig sein
A-typischer Fall?
- - > wie wirkt sich hypothetisch vorliegende Genehmigung aus?
Ich wünsche allen, die den Durchgang mitgeschrieben haben, eine entspannte Zeit! Die haben wir uns redlich verdient.
Wir sehen uns dann in ca. drei Monaten hier wieder, um uns wegen der nahenden Ergebnisse verrückt zu machen... :P
18.06.2019, 15:15
Interessant, dass die Klausuren sich so unterscheiden.
Wünsche ebenfalls gute Erholung!
Wünsche ebenfalls gute Erholung!
18.06.2019, 16:03
Ich habe da jetzt doch noch mal eine Frage zur Beweislast...
Ich bin davon ausgegangen, dass die Behörde die Rechtmäßigkeit ihres Handelns zu beweisen hätte, sprich, dass die Voraussetzungen zum Handeln gegeben waren. Danach müsste sie ja auch beweisen, dass der M. rechtswidrig parkte, also kein Parkausweis auslage. Da der Umstand nicht protokolliert war, kam es ja auf die Aussage des Mitarbeiters des Ordnungsamts an... Dieser konnte sich ja nur noch recht wage erinnern, war sich aber sicher, keinen Ausweis gesehen zu haben. Ich habe das ausreichen lassen, weil die Aussage wegen der Verwunderung über die Parkscheibe insgesamt glaubhaft war. Ich dachte, es handele sich eh um eine negative Tatsache und dass deshalb eine sekundäre Darlegungslast für M. bestünde und er dieser nicht nachkommen könne??? Ist das falsch?
Und hinsichtlich der Parklücken habe ich angenommen, dass die Behörde die Ausübung fehlerfreien Ermessens zu beweisen habe. Im Protokoll des Mitarbeiters des Ordnungsamts war ja vermerkt, dass keine anderen Parklücken frei waren, also war der Beweis erbracht damit doch erbracht? Den Gegenbeweis konnte M. mit dem Foto doch nicht erbringen, da sich innerhalb von zwei Minuten auf einer belebten Straße alles veränderen kann in Bezug auf Parklücken, oder?
Mich hat das mit der Beweislast irgendwie verwirrt...
Und hinsichtlich der Verhältnissmäßigkeit des Kostenbescheids habe ich angenommen, dass das öffentliche Interesse daran überwiegt, dass die verursachten Kosten vom M. zu zahlen sind. Auch wenn dieser eigentlich eine Genehmigung hatte und sein Parken so gesehen rechtmäßig gewesen wäre. Denn ansonsten würde das ja letztlich dazu führen, dass der Steuerzahler immer für die Schusseligkeit von anderen aufkommen müsste. Stichwort sparsame Haushaltsführung der Verwaltung. Dann habe ich noch auf den Sinn und Zweck des § 46 VwV StVO abgestellt und gesagt, dass sich der Gesetzgeber schon etwas dabei gedacht haben wird, wenn das sichtbare Auslegen des Ausweises eine Voraussetzung ist.
Im Ergebnis habe ich also vertreten, dass die Klage unbegründet ist. Sie sollte daher insgesamt mit dem Wiedereinsetzungsantrag zurückgenommen werden (Kostenersparnis, da noch keine mündliche Verhandlung) und die Abschleppkosten sollten schleunigst bei der Stadt bezahlt werden.
Hat hier sonst noch irendwer so entschieden oder ist das totaler Mumpitz? :s
Ich bin davon ausgegangen, dass die Behörde die Rechtmäßigkeit ihres Handelns zu beweisen hätte, sprich, dass die Voraussetzungen zum Handeln gegeben waren. Danach müsste sie ja auch beweisen, dass der M. rechtswidrig parkte, also kein Parkausweis auslage. Da der Umstand nicht protokolliert war, kam es ja auf die Aussage des Mitarbeiters des Ordnungsamts an... Dieser konnte sich ja nur noch recht wage erinnern, war sich aber sicher, keinen Ausweis gesehen zu haben. Ich habe das ausreichen lassen, weil die Aussage wegen der Verwunderung über die Parkscheibe insgesamt glaubhaft war. Ich dachte, es handele sich eh um eine negative Tatsache und dass deshalb eine sekundäre Darlegungslast für M. bestünde und er dieser nicht nachkommen könne??? Ist das falsch?
Und hinsichtlich der Parklücken habe ich angenommen, dass die Behörde die Ausübung fehlerfreien Ermessens zu beweisen habe. Im Protokoll des Mitarbeiters des Ordnungsamts war ja vermerkt, dass keine anderen Parklücken frei waren, also war der Beweis erbracht damit doch erbracht? Den Gegenbeweis konnte M. mit dem Foto doch nicht erbringen, da sich innerhalb von zwei Minuten auf einer belebten Straße alles veränderen kann in Bezug auf Parklücken, oder?
Mich hat das mit der Beweislast irgendwie verwirrt...
Und hinsichtlich der Verhältnissmäßigkeit des Kostenbescheids habe ich angenommen, dass das öffentliche Interesse daran überwiegt, dass die verursachten Kosten vom M. zu zahlen sind. Auch wenn dieser eigentlich eine Genehmigung hatte und sein Parken so gesehen rechtmäßig gewesen wäre. Denn ansonsten würde das ja letztlich dazu führen, dass der Steuerzahler immer für die Schusseligkeit von anderen aufkommen müsste. Stichwort sparsame Haushaltsführung der Verwaltung. Dann habe ich noch auf den Sinn und Zweck des § 46 VwV StVO abgestellt und gesagt, dass sich der Gesetzgeber schon etwas dabei gedacht haben wird, wenn das sichtbare Auslegen des Ausweises eine Voraussetzung ist.
Im Ergebnis habe ich also vertreten, dass die Klage unbegründet ist. Sie sollte daher insgesamt mit dem Wiedereinsetzungsantrag zurückgenommen werden (Kostenersparnis, da noch keine mündliche Verhandlung) und die Abschleppkosten sollten schleunigst bei der Stadt bezahlt werden.
Hat hier sonst noch irendwer so entschieden oder ist das totaler Mumpitz? :s
18.06.2019, 17:08
Ganz ehrlich: ich bin mir jetzt gar nicht mal mehr sicher, was genau bei uns (Berlin) im Auto des Mandanten lag - Parkscheibe? Behindertenausweis? Berechtigungsausweis?
Quäl dich jetzt nicht damit, vorbei ist vorbei und was der Korrektor daraus macht, liegt eh nicht mehr in deiner Hand.
Quäl dich jetzt nicht damit, vorbei ist vorbei und was der Korrektor daraus macht, liegt eh nicht mehr in deiner Hand.
18.06.2019, 19:24
(18.06.2019, 16:03)GastNrw111 schrieb: Ich habe da jetzt doch noch mal eine Frage zur Beweislast...
Ich bin davon ausgegangen, dass die Behörde die Rechtmäßigkeit ihres Handelns zu beweisen hätte, sprich, dass die Voraussetzungen zum Handeln gegeben waren. Danach müsste sie ja auch beweisen, dass der M. rechtswidrig parkte, also kein Parkausweis auslage. Da der Umstand nicht protokolliert war, kam es ja auf die Aussage des Mitarbeiters des Ordnungsamts an... Dieser konnte sich ja nur noch recht wage erinnern, war sich aber sicher, keinen Ausweis gesehen zu haben. Ich habe das ausreichen lassen, weil die Aussage wegen der Verwunderung über die Parkscheibe insgesamt glaubhaft war. Ich dachte, es handele sich eh um eine negative Tatsache und dass deshalb eine sekundäre Darlegungslast für M. bestünde und er dieser nicht nachkommen könne??? Ist das falsch?
Und hinsichtlich der Parklücken habe ich angenommen, dass die Behörde die Ausübung fehlerfreien Ermessens zu beweisen habe. Im Protokoll des Mitarbeiters des Ordnungsamts war ja vermerkt, dass keine anderen Parklücken frei waren, also war der Beweis erbracht damit doch erbracht? Den Gegenbeweis konnte M. mit dem Foto doch nicht erbringen, da sich innerhalb von zwei Minuten auf einer belebten Straße alles veränderen kann in Bezug auf Parklücken, oder?
Mich hat das mit der Beweislast irgendwie verwirrt...
Und hinsichtlich der Verhältnissmäßigkeit des Kostenbescheids habe ich angenommen, dass das öffentliche Interesse daran überwiegt, dass die verursachten Kosten vom M. zu zahlen sind. Auch wenn dieser eigentlich eine Genehmigung hatte und sein Parken so gesehen rechtmäßig gewesen wäre. Denn ansonsten würde das ja letztlich dazu führen, dass der Steuerzahler immer für die Schusseligkeit von anderen aufkommen müsste. Stichwort sparsame Haushaltsführung der Verwaltung. Dann habe ich noch auf den Sinn und Zweck des § 46 VwV StVO abgestellt und gesagt, dass sich der Gesetzgeber schon etwas dabei gedacht haben wird, wenn das sichtbare Auslegen des Ausweises eine Voraussetzung ist.
Im Ergebnis habe ich also vertreten, dass die Klage unbegründet ist. Sie sollte daher insgesamt mit dem Wiedereinsetzungsantrag zurückgenommen werden (Kostenersparnis, da noch keine mündliche Verhandlung) und die Abschleppkosten sollten schleunigst bei der Stadt bezahlt werden.
Hat hier sonst noch irendwer so entschieden oder ist das totaler Mumpitz? :s
Ich habe das im groben genauso gemacht wie du.
Meiner Meinung lag die Beweislast beim Kläger dahingehend, dass die Maßnahme rechtswidrig sei. Dem ist er nicht nachgekommen.
Mal sehen...
18.06.2019, 21:44
Denke wenn man überhaupt den Schwerpunkt auf der Beweislast gesehen hat, wird das schon Punkte geben.
Ich habe es genau andersherum als du. Habe gesagt, dass es im Verwaltungsprozess gerade keine Darlegungslast gibt und das deshalb nur die materielle Beweislast entscheidend ist. Dein Argument mit dem Sinn und Zweck des 46 stvo und der Verwaltungsvorschrift dazu klingt aber ziemlich gut. Habe ich leider so nicht abgewogen. Ich weiß nur noch, dass ich darauf eingegangen bin, dass Verwaltungsvorschriften ja keine Aussenwirkung haben und daher nicht binden sind.
Aber ganz ehrlich: ich hab wirklich kein Gefühl dafür was hier die richtige Lösung war. Klingt für mich aber alles nach einem Fall in dem ein VG die eine Meinung und ein OVG die andere vertreten könnte :D
Gute Erholungszeit!
Ich habe es genau andersherum als du. Habe gesagt, dass es im Verwaltungsprozess gerade keine Darlegungslast gibt und das deshalb nur die materielle Beweislast entscheidend ist. Dein Argument mit dem Sinn und Zweck des 46 stvo und der Verwaltungsvorschrift dazu klingt aber ziemlich gut. Habe ich leider so nicht abgewogen. Ich weiß nur noch, dass ich darauf eingegangen bin, dass Verwaltungsvorschriften ja keine Aussenwirkung haben und daher nicht binden sind.
Aber ganz ehrlich: ich hab wirklich kein Gefühl dafür was hier die richtige Lösung war. Klingt für mich aber alles nach einem Fall in dem ein VG die eine Meinung und ein OVG die andere vertreten könnte :D
Gute Erholungszeit!