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Klausuren Juni 2019
GJPAAAH(BE)
Unregistered
 
#811
17.06.2019, 17:23
(17.06.2019, 17:01)Nrwjuni schrieb:  Hat keiner die sofortige Vollziehbarkeit des Kostenentscheids aus 59 I s2 VwVG NRW angenommen und deswegen 80II S1 Nr 2 oder 3 bejaht?

War bei euch nicht bezahlt worden? Da ist ja dann kein Eilrechtsschutz mehr sinnvoll, oder?
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Gast
Unregistered
 
#812
17.06.2019, 17:25
(17.06.2019, 17:23)GJPAAAH(BE) schrieb:  
(17.06.2019, 17:01)Nrwjuni schrieb:  Hat keiner die sofortige Vollziehbarkeit des Kostenentscheids aus 59 I s2 VwVG NRW angenommen und deswegen 80II S1 Nr 2 oder 3 bejaht?

War bei euch nicht bezahlt worden? Da ist ja dann kein Eilrechtsschutz mehr sinnvoll, oder?

In NRW war nicht bezahlt. Habe gesagt dass die Behörde während der Klage in der Hauptsache wohl kaum vollstrecken wird, kA ob das vertretbar ist.
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Nrwjuni
Unregistered
 
#813
17.06.2019, 17:37
(17.06.2019, 17:25)Gast schrieb:  
(17.06.2019, 17:23)GJPAAAH(BE) schrieb:  
(17.06.2019, 17:01)Nrwjuni schrieb:  Hat keiner die sofortige Vollziehbarkeit des Kostenentscheids aus 59 I s2 VwVG NRW angenommen und deswegen 80II S1 Nr 2 oder 3 bejaht?

War bei euch nicht bezahlt worden? Da ist ja dann kein Eilrechtsschutz mehr sinnvoll, oder?

In NRW war nicht bezahlt. Habe gesagt dass die Behörde während der Klage in der Hauptsache wohl kaum vollstrecken wird, kA ob das vertretbar ist.


Jetzt wo du das sagst fällt mir ein dass ich genau das ziemlich sicher mal gelesen habe. Von einer Behörde soll man das wohl tatsächlich erwarten dürfen.
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Gast
Unregistered
 
#814
17.06.2019, 18:35
(17.06.2019, 17:01)Nrwjuni schrieb:  Hat keiner die sofortige Vollziehbarkeit des Kostenentscheids aus 59 I s2 VwVG NRW angenommen und deswegen 80II S1 Nr 2 oder 3 bejaht?


FUUUUUUUUUUUUUUUUUUUUUUUUUUUUUUUUUUUUUUUUUUCK
Bestimmt 5 mal gelesen den § in der Klausur, aber irgendwie einfach nicht geschaltet : ((((((((

Hast natürlich absolut Recht
Jetzt macht auch der einstweilige Rechtsschutz Sinn
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Gast
Unregistered
 
#815
17.06.2019, 18:36
(17.06.2019, 17:37)Nrwjuni schrieb:  
(17.06.2019, 17:25)Gast schrieb:  
(17.06.2019, 17:23)GJPAAAH(BE) schrieb:  
(17.06.2019, 17:01)Nrwjuni schrieb:  Hat keiner die sofortige Vollziehbarkeit des Kostenentscheids aus 59 I s2 VwVG NRW angenommen und deswegen 80II S1 Nr 2 oder 3 bejaht?

War bei euch nicht bezahlt worden? Da ist ja dann kein Eilrechtsschutz mehr sinnvoll, oder?

In NRW war nicht bezahlt. Habe gesagt dass die Behörde während der Klage in der Hauptsache wohl kaum vollstrecken wird, kA ob das vertretbar ist.


Jetzt wo du das sagst fällt mir ein dass ich genau das ziemlich sicher mal gelesen habe. Von einer Behörde soll man das wohl tatsächlich erwarten dürfen.


Welche Klage in der Hauptsache? Der Mandant hatte doch gegen den Kostenbescheid geklagt oder nicht?
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Nrwjuni
Unregistered
 
#816
17.06.2019, 18:40
Ja, die Anfechtungsklage gegen den Kostenbescheid ist doch die Hauptsache. Oder was meinst du?
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Nrwler1
Unregistered
 
#817
17.06.2019, 18:48
(17.06.2019, 17:01)Nrwjuni schrieb:  Hat keiner die sofortige Vollziehbarkeit des Kostenentscheids aus 59 I s2 VwVG NRW angenommen und deswegen 80II S1 Nr 2 oder 3 bejaht?

Hier.  Habe Nr 3 angenommen.
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Nrwjuni
Unregistered
 
#818
17.06.2019, 19:17
(17.06.2019, 18:48)Nrwler1 schrieb:  
(17.06.2019, 17:01)Nrwjuni schrieb:  Hat keiner die sofortige Vollziehbarkeit des Kostenentscheids aus 59 I s2 VwVG NRW angenommen und deswegen 80II S1 Nr 2 oder 3 bejaht?

Hier.  Habe Nr 3 angenommen.


Nice. War mir gerade nicht mehr sicher ob nr. 2 oder 3 auf die landesvorschriften verweist.
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Gast NRWRN
Unregistered
 
#819
17.06.2019, 22:35
(17.06.2019, 17:01)Nrwjuni schrieb:  Hat keiner die sofortige Vollziehbarkeit des Kostenentscheids aus 59 I s2 VwVG NRW angenommen und deswegen 80II S1 Nr 2 oder 3 bejaht?


Jupp, hier auch. Ist mir erst sehr spät aufgefallen ?
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Bln2019
Junior Member
**
Beiträge: 13
Themen: 2
Registriert seit: Jun 2019
#820
17.06.2019, 23:19
Ich habe die Sicherstellung sbgelehnt und eine Ersatzvornahme nach 6 I und 6 II VwVG geprüft. Prozessual war es für mich eine AK mit Annexantrag (als LK; bin mir nich 100 Prozent sicher, ob das so sauber ist)
Ich bin zum Ergebnis gekommen, dass die Ersatzvornahme (wohl) rechtmäßig war, da es um Gefahrbeseitigung auf Primärebebe ging. Allerdings waren die Kosten nicht erstattungsfähig, da die Heranziehung des Mandanten unverhältnismäßig war (Sondererlaubnis, kein Parkplatz, vor Arztpraxis geparkt, keine Beschwerden)
Damit war KB rw. Die Bezahlung der 273 Euro durch den Mandanten erfolgte damit ohne R-Grund. Klage damit begründet.
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