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Geringfügige Selbstständigkeit als angestellter Anwalt
medoLAW
Member
***
Beiträge: 77
Themen: 6
Registriert seit: Sep 2023
#1
06.10.2026, 10:02
Liebes Forum,

wegen dem ein oder anderen Fall im engen Familien- und Freundeskreis überlege ich mich geringfügig Selbstständig zu machen (nicht mehr als Kleinunternehmerumsatz im Jahr wenn überhaupt; eher wenige hunderte Euro pro Monat) ("Wohnzimmerkanzlei", "Küchenkanzlei"). Ich bin Vollzeit angestellter Anwalt. Soweit es auf eine gerichtliche Vertretung ankäme, kenne ich selbstständige Kollegen, mit denen ich eine Terminvertretung abstimmen würde. Die Fälle über die Kanzlei laufen zu lassen ist keine Option (nehmen keine Privatpersonen / Verbraucher an; Stundensätze sehr hoch usw).


Berufsrecht: 
- Eigenständige Versicherung: ok
- vermutlich eigenständige Zulassung für Selbstständigkeit erforderlich: ok
- Problem: Kanzleiräume und Kanzleischild (§ 27 BRAO). Teilweise wird einem die Zulassung entzogen, wenn das Kanzleischild nicht ausreichend sichtbar ist (z.B. hier LTO). Ich hab keinen Bock auf einen Prozess, wo der Gegenanwalt auf die Idee kommt, mir meine Zulassung zu entziehen zu lassen wegen einem dummen Schild. Einfach unnötiges Prozessrisiko.

Wie sind eure Gedanken zum Berufsrecht bei der nebenberuflichen geringfügigen Selbstständigkeit? 

Die Anforderung, Kanzleiräume vorzuhalten, in denen man zu den üblichen Geschäftszeiten erreichbar ist, passen m.E. schon gar nicht zum Berufsbild des geringfügig Selbstständigen. Arbeite ja bloß ein paar Stunden am Wochenende. Auch ein Kanzleischild passt nicht zum geringfügig Selbstständigen im engen Bekannten- und Familienkreis, der gar keinen öffentlichen Auftritt will. Er muss auch nicht von Mandanten "gefunden" werden, die ja sogar die private Telefonnummer, Mailadressen, Social Media haben usw. haben. Wer nur im engen Bekannten- und Familienkreis beraten will, kann doch nicht zu einem öffentlichen Auftritt gezwungen werden. 

Ich persönliche finde, dass das die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG ohne Grund / unverhältnismäßig erschwert / einschränkt. Für Rechtsschutz müsste man es natürlich bei der RAK provozieren und dann durch alle Instanzen bis zum BVerfG durchklagen. 

Mietrecht: Wenn die berufliche Tätigkeit nach Außen erkennbar wird (= Kanzleischild), muss ich eine Zustimmung des Vermieters für meine Wohnräume einholen, was ich gerne vermeiden würde. Jedenfalls fährt man nicht unter dem "Radar". 

Arbeitsrecht: Erlaubnis vom Arbeitgeber habe ich schriftlich. Ein öffentlicher Auftritt ist mir nicht erlaubt und von mir auch gar nicht gewollt.
Öffentliches Baurecht: Je nach Baugebiet (Reines Wohngebiet, Allgemeines Wohngebiet) wäre ggf. eine Nutzung zulässig, aber vermutlich auch genehmigungspflichtig, da Ausnahme (§§ 3 BauNVO). Auch dahingehend ist mir Sichtbarkeit nicht lieb.

Finanzamt: Selbstständigkeit anzumelden usw. OK
Krankenkasse: Privat versichert, also dürfte ich keine zusätzlichen Kosten haben bzw. es dort nicht melden müssen. Da schaue ich aber noch einmal in die Versicherungsbedingungen.
Versorgungswerk: ggf. zusätzliche Beiträge OK
Arbeitslosenversicherung: vermutlich keine 

Ich bin gespannt auf eure Gedanken / Input! Danke fürs Durchlesen!

Viele Grüße
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kumpelanton
Member
***
Beiträge: 128
Themen: 0
Registriert seit: Feb 2024
#2
06.10.2026, 13:26
(06.10.2026, 10:02)medoLAW schrieb:  - vermutlich eigenständige Zulassung für Selbstständigkeit erforderlich: ok

vermutlich nicht erforderlich, weil man nur einmal zugelassen ist. die zulassung hängt nicht am arbeitgeber, sondern an deiner person. eine separate voraussetzung ist die einzurichtende kanzlei, diese problematik sprichst du aber an.

ich kenne sehr erfolgreiche kollegen, die alles von zuhause machen und sich mit mandanten einfach irgendwo treffen. das hat jahrelang niemanden interessiert. das interessiert auch die meisten kammern bis heute nicht; zumindest ist das mein eindruck. ich mache das auch so, habe aber einen extra briefkasten mit entsprechendem schild. ich halte es in deinem fall für unwahrscheinlich, die zulassung zu verlieren. schlimmstenfalls wirst du angeschuldigter beim anwaltsgericht und dir wird gesagt, dass du deine selbstständigkeit in der art sein lassen sollst.
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Egal_
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Beiträge: 1.573
Themen: 1
Registriert seit: Feb 2022
#3
06.10.2026, 16:05
Eigene Erfahrung und Erfahrung aus dem Umfeld: zu 99,9 % interessiert es niemanden, ob du ein Kanzleischild draußen hängen hast. Die, die das alle paar Jahre mal trifft, sind bedauerliche Einzelfälle, wo in der Kammer irgendein übereifriger Sachbearbeiter nichts zu tun hatte. So war es ja auch in dem aktuellen Fall, wo die Kammer aus irgendeinem Grund auf die Idee kam, bei der Kanzlei vorbeizuschauen.

Ich habe kein Kanzleischild und die allermeisten anderen mit Wohnzimmerkanzlei auch nicht. 
Wenn die Kammer meckern sollte, wird sich immer noch eine Möglichkeit finden, bei einem befreundeten Anwalt oder deinem Hauptarbeitgeber deinen Kanzleisitz mit Schild anzumelden. Ich vermute, derjenige aus dem Urteil hat es nur drauf ankommen lassen, weil die Rechtsprechung dazu ja sowieso hinter der Entwicklung im realen Leben hinterher hinkt.

Zulassung: wenn du aktuell als RA zugelassen bist, brauchst du keine weitere Zulassung. Das ist nur für Syndikusrechtsanwälte erforderlich. Der Kammer zeigst du deinen Nebensitz maximal an, aber selbst das habe ich damals, als ich noch Rechtsanwältin war, nicht gemacht, weil ich nicht im Anwaltsverzeichnis auftauchen wollte.
 Mittlerweile tauche ich im Anwaltsverzeichnis auf, aber nur, weil ich die Doppelzulassung als Syndikusrechtsanwältin und Rechtsanwältin habe.
Die meisten machen das eher "unterm Radar", also ohne nach außen hin aufzutreten. Ich kenne auch niemanden, der eine baurechtliche Nutzungsänderung beantragt hat. Die Einnahmen musst du natürlich trotzdem angeben, klar, aber das dürfte selbstverständlich sein.
Krankenversicherung läuft über die Haupttätigkeit, wenn die Nebentätigkeit nur eine untergeordnete Rolle spielt. Du bist ja eh privat krankenversichert, also unabhängig vom Gehalt. Beim Versorgungswerk musst du deine Einnahmen aber angeben und Beiträge darauf zahlen.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06.10.2026, 16:10 von Egal_.)
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Egal_
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Registriert seit: Feb 2022
#4
06.10.2026, 16:15
Nochmal explizit zum Mietrecht: der Vermieter kann es untersagen, eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in der Wohnung auszuüben. Das gilt aber nur dann, wenn du nachweisbaren Kundenverkehr hast. Er kann dir außerdem untersagen, dein Kanzleischild an der Klingel anzubringen. Allein deswegen empfiehlt es sich für Mieter, keinen regen geschäftlichen Verkehr in der Mietwohnung zuzulassen, sondern sich im Zweifel beim Mandanten oder woanders zu treffen, wenn man nicht online kommuniziert.
Für Immobilieneigentümer ist es einfacher, aber trotzdem möchten mein Mann und ich nicht, dass jeder Hinz und Kunz bei uns an der Haustür unseres Hauses klingelt.
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Egal_
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Registriert seit: Feb 2022
#5
06.10.2026, 16:17
Aber Disclaimer:
ich übernehme keine Garantie, dass du keinen Ärger bekommst ;-)
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06.10.2026, 16:17 von Egal_.)
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XY770
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Registriert seit: Apr 2025
#6
07.10.2026, 16:09
Ich bin da auf demselben Trip wie du.
Bitte auch beachten, dass du für die selbständige Tätigkeit eine zusätzliche beA-Karte beantragen musst.
Außerdem musst du der RAK die entsprechende Adresse mitteilen, damit diese im Anwaltsverzeichnis unter „Zweigstelle“ aufgenommen werden kann.

Hast du dir schon Gedanken bezüglich des Kanzleikontos gemacht?
Ich hatte überlegt, ein kostenloses Online-Konto, z. B. bei N26, zu eröffnen. Andererseits könnte ich mir vorstellen, dass der ein oder andere Mandant ein solches Konto möglicherweise als weniger seriös wahrnimmt.
Die klassischen Banken wie Commerzbank, Postbank etc. wären natürlich ebenfalls eine Option. Viele bieten das Geschäftskonto zumindest für einen bestimmten Zeitraum bzw. das erste Jahr kostenlos an.
Vielleicht hast du dich damit ja schon etwas beschäftigt und kannst eine Bank bzw. ein bestimmtes Konto empfehlen.

LG
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OR6A2
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Registriert seit: Oct 2026
#7
10.10.2026, 15:21
Ist es es vielleicht möglich, dass zahlreiche RAe ein Kanzleischild haben, ohne dies zu erkennen? Ich habe noch nicht gelesen, dass ein Kanzleischild golden sein muss oder eine bestimmte Größe erfordert etc.
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